Urteil des BGH vom 06.07.2006

BGH (antrag, zpo, rechtsmittel, lasten, vertretung, erklärung, berechnung, person, verteidigung, zuweisung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 220/04
vom
6. Juli 2006
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr.
Fischer, die Richter Dr.
Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 6. Juli 2006
beschlossen:
Der Rechtsbeschwerdegegnerin wird auf ihren Antrag Prozess-
kostenhilfe zur Verteidigung ihrer Rechte im Rechtsbeschwerde-
verfahren ohne Eigenbeitrag bewilligt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer
des Landgerichts Dortmund vom 23. August 2004 wird auf Kosten
des Rechtsbeschwerdeführers als unstatthaft verworfen. Sein An-
trag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 2.279,88 € festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO unstatthaft, weil
sie von dem Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluss nicht zuge-
lassen worden ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
richtet sich der Rechtsmittelzug nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen
Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional
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als Vollstreckungsgericht entscheidet (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB
97/03, WM 2004, 834, 835; v. 6. Mai 2004 - IX ZB 104/04, ZIP 2004, 1379; v.
12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, WM 2006, 539). Das gilt auch, wenn das Insol-
venzgericht - wie hier - auf Antrag des Treuhänders gemäß § 292 Abs. 1
Satz 3, § 36 Abs. 4 InsO, § 850c Abs. 4 ZPO nach billigem Ermessen bestimmt,
inwieweit eine Person, welcher der Insolvenzschuldner kraft Gesetzes Unterhalt
gewährt, infolge ihres eigenen Einkommens bei der Berechnung des unpfänd-
baren Teils des Arbeitseinkommens unberücksichtigt bleibt (vgl. BGH, Beschl.
v. 9. März 2006 - IX ZB 119/04, n.v.).
Da das Rechtsmittel zu Lasten des Rechtsbeschwerdeführers spruchreif
ist, bedarf es der Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts auf
Seiten der Rechtsbeschwerdegegnerin nicht mehr.
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Dem Rechtsbeschwerdeführer steht Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO
mangels Erfolgsaussicht seines Rechtsmittels nicht zu. Außerdem ist die ange-
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kündigte Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
nicht eingereicht worden.
Fischer Ganter Raebel
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Dortmund, Entscheidung vom 30.03.2004 - 255 IN 96/03 -
LG Dortmund, Entscheidung vom 23.08.2004 - 9 T 476/04 -