Urteil des BGH vom 29.06.2006

BGH (entstehung des anspruchs, anzeige, abtretung, zpo, entstehung, zession, freigabe, begründung, genehmigung, erwerb)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 149/05
vom
29. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill,
Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 29. Juni 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
14. Juni 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 69.968,94 €
festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-
sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grund-
sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-
richts.
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1. Die Rechtsfrage, ob eine Gemeinde, der durch Landesgesetz die
Kompetenz zur Verwaltung der Realsteuern übertragen worden ist, Finanzbe-
hörde im Sinne des § 46 Abs. 2 und 3 AO ist, beantwortet sich unmittelbar aus
dem Gesetz. § 1 Abs. 2 Nr. 2 AO verweist für diesen Fall unter anderem auf die
Vorschriften des Zweiten Teils der Abgabenordnung über das Steuerschuld-
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recht und damit auch auf § 46 AO. Von dessen Geltung ist auch der Bundesfi-
nanzhof in seinem Urteil vom 26. April 1994 (BFH/NV 1994, 839, 841) ausge-
gangen.
2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist die Abtretung der
zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzuzeigen; eine
Anzeige ist jedenfalls bis zur Insolvenzeröffnung am 5. September 2001 nicht
erfolgt. Damit ist die Zession der Gewerbesteuererstattungsansprüche der
Schuldnerin vor der Verfahrenseröffnung nicht wirksam geworden. Den späte-
ren Erwerb eines Absonderungsrechts schließt § 91 Abs. 1 InsO aus. Eine
Freigabe des Anspruchs durch den Kläger liegt nicht vor; auch kann sein
Schreiben vom 31. Mai 2002 weder als Genehmigung einer vorangegangenen
Anzeige noch als eine eigene Anzeige der Abtretung angesehen werden.
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3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
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Ganter Vill
Cierniak
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 08.09.2004 - 12 O 359/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.06.2005 - 27 U 188/04 -