Urteil des BGH vom 18.12.2008
BGH (hauptsache, erklärung, vorinstanz, festsetzung, androhung, gkv, beschwerde, krankenversicherung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB 26/08
vom
18. Dezember 2008
in dem Vergabenachprüfungsverfahren
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember
2008
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die
Richterin Mühlens sowie die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning
beschlossen:
Das Verfahren wird an das Bundessozialgericht abgegeben.
Gründe:
§ 207 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Wei-
terentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversi-
cherung (GKV-OrgWG) hat für das vorliegende Verfahren die Zuständigkeit des
Bundessozialgerichts begründet. Es betrifft die sofortige Beschwerde gegen
eine Entscheidung der 2. Vergabekammer des Bundes vom 16. Januar 2008, in
der diese die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung
des von der Vergabekammer mit Beschluss vom 15. November 2007 ausge-
sprochenen Zuschlagsverbots abgelehnt hat. Das Beschwerdeverfahren ist
nicht in der Hauptsache erledigt. Der Schriftsatz der Antragstellerin vom
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20. Oktober 2008 ist zwar dahin auszulegen, dass sie das Beschwerdeverfah-
ren in der Hauptsache für erledigt erklären möchte; diese Erklärung ist jedoch
bislang nur einseitig erfolgt.
Melullius Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck
Gröning
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.06.2008 - VII-Verg 7/08 -