Urteil des BGH vom 04.02.2014

BGH: mindeststrafe, verbrechen, gesamtstrafe, marihuana, könig, sicherstellung, handel, abgabe, droge

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 52/14
(alt: 5 StR 255/13)
vom
4. Februar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2014 be-
schlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Lübeck vom 29. November 2013 gemäß § 349 Abs. 4
StPO aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Itzehoe
zurückverwiesen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 6. August 2013
– 5 StR 255/13 – hat der Senat auf
die Revision des Angeklagten dessen Verurteilung durch das Landgericht
Lübeck vom 6. März 2013 zu vier Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheits-
strafe wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-
ger Menge in Tatmehrheit mit 162 weiteren Betäubungsmittelstraftaten
– bei
Aufrechterhaltung einer Einziehungsentscheidung
– unter Abänderung des
Schuldspruchs auf ein tateinheitliches Verbrechen des bewaffneten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gewerbs-
mäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige im gesamten Straf-
ausspruch aufgehoben. Das Landgericht hat gegen den Angeklagten nunmehr
eine Freiheitsstrafe von
– erneut – vier Jahren und sechs Monaten verhängt.
Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Er-
folg.
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Dass das Landgericht trotz Aufrechterhaltung sämtlicher Feststellungen
des ersten Urteils neue Feststellungen zur Person des Angeklagten getroffen
hat, erweist sich als unschädlich, da diese den bindend getroffenen früheren
Feststellungen nicht widersprechen. Indes unterliegt die Strafrahmenwahl des
Landgerichts durchgreifenden Bedenken.
Anders als das erste Urteil, bezogen auf eine Handelsmenge von 625 g
Marihuana mit 48 g THC (damals: Einzelstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe),
hat das Landgericht für die nun maßgebliche Gesamthandelsmenge von 787 g
Marihuana mit 56 g THC die Zubilligung eines minder schweren Falles nach
§ 30a Abs. 3 BtMG verneint, indes anstelle der hieraus folgenden Mindeststrafe
von fünf Jahren Freiheitsstrafe aus § 30a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BtMG mit Rück-
sicht auf § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO lediglich eine solche in Höhe der im ersten
Urteil verhängten Gesamtstrafe verhängt. Diese Strafrahmenwahl ist für den
Senat, der eine Durchentscheidung auf eine einzige Freiheitsstrafe in Höhe der
verhängten Gesamtstrafe ausdrücklich erwogen, aber verworfen hatte, nicht
nachvollziehbar. Dies folgt vor dem Hintergrund der hohen Mindeststrafe des
Regelstrafrahmens des § 30a BtMG (vgl. Patzak in Körner/Patzak/Volkmer,
BtMG, 7. Aufl., § 30a Rn. 20) aus den im angefochtenen Urteil selbst erwähn-
ten gewichtigen Strafmilderungsgründen, nämlich der bisherigen Unbestraftheit
des Angeklagten, seiner Geständigkeit und besonderen Haftempfindlichkeit,
dem Handel mit einer „weichen“ Droge, einer überwiegenden Sicherstellung der
Handelsmenge und dem Mitsichführen zwar zweier, aber vergleichsweise we-
niger gefährlicher Waffen. Dem vom Landgericht herausgestellten, fraglos er-
schwerenden Gesichtspunkt gewerbsmäßiger Weitergabe der Drogen auch an
Minderjährige wäre durch Beachtung der Mindeststrafe von zwei Jahren Frei-
heitsstrafe für das idealkonkurrierende Verbrechen aus § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG
in spezifischer Weise Rechnung zu tragen gewesen.
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Der Senat macht von der Möglichkeit der Zurückverweisung an ein ande-
res Landgericht nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO, zweite Alternative, Gebrauch
und weist abermals darauf hin, dass das neue Tatgericht die Strafe allein auf
Grundlage der Feststellungen aus dem ersten Urteil zuzumessen hat, die allen-
falls, nicht notwendig, durch ihnen nicht widersprechende neue Feststellungen
ergänzt werden dürfen.
Basdorf Dölp König
Berger Bellay
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