Urteil des BGH vom 07.01.2009
BGH (stpo, stgb, betäubungsmittelhandel, anordnung, raum, schneider, beteiligung, teil, berlin, gabe)
5 StR 451/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
Einziehungsbeteiligter:
wegen Geldwäsche u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2009
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten sowie des Einziehungsbe-
teiligten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom
21. Dezember 2007 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als un-
begründet verworfen, die Revision der Angeklagten M.
E. jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass
die Verfallsentscheidung entfällt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
G r ü n d e
1
Die Revisionen der beiden Angeklagten und des Einziehungsbeteilig-
ten sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts un-
begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auf die Sachrüge der Angeklag-
ten M, E. ist lediglich die sie allein betreffende, zur Abschöpfung
der betrügerisch erlangten öffentlichen Gelder ergangene Verfallsentschei-
dung in Wegfall zu bringen. Die Neufassung des § 111i StPO in der Fassung
des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensab-
schöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 (BGBl I S. 2350 ff.) findet
erst auf Straftaten Anwendung, die seit dem 1. Januar 2007 begangen wor-
den sind (BGH NJW 2008, 1093; BGH wistra 2008, 193; BGH, Beschluss
vom 23. Oktober 2008 – 1 StR 535/08).
Zur Einziehungsentscheidung merkt der Senat an: Es kann offen blei-
ben, ob die Rechtsauffassung des Landgerichts zutreffend ist, sämtliche si-
chergestellten Bargelder könnten nach § 261 Abs. 7 i.V.m. §§ 74, 74a Nr. 1
2
- 3 -
StGB eingezogen werden, auch wenn nicht auszuschließen sei, dass ein
geringer Teil („deutlich unter 25 Prozent“, UA S. 76) aus legaler Tätigkeit
stamme. Eine legale Herkunft liegt bereits in tatsächlicher Hinsicht fern, weil
der Gesamtbetrag der sichergestellten Bargelder deutlich unter der rechts-
fehlerfrei festgestellten Summe der der Angeklagten M. E. überge-
benen, aus den Betäubungsmittelverkäufen vereinnahmten Bargelder liegt.
Jedenfalls wäre im vom Landgericht nicht ausgeschlossenen Fall und unter
Berücksichtigung einer etwaigen Beteiligung der Angeklagten M. E.
bereits am Betäubungsmittelhandel (vgl. UA S. 8) eine Abschöpfung des
Rauschgifterlöses durch Anordnung des Verfalls von Wertersatz (§ 73a
StGB) möglich gewesen. Die Anwendung der Härtevorschrift des § 73c StGB
wäre ersichtlich angesichts des Umfangs des Kokainhandels und des daraus
finanzierten aufwendigen Lebensstils des Einziehungsbeteiligten und der
Angeklagten M. E. nicht in Betracht gekommen.
Basdorf Raum Brause
Schneider Dölp