Urteil des BGH vom 25.01.2005
BGH (hauptverhandlung, einlassung, pistole, sucht, beute, dauer, verteidigung, stv, aufgabe, ziel)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 445/04
vom
25. Januar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Januar 2005 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 13. Mai 2004 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Die angesichts des einfach gelagerten Sachverhalts, der mehrfachen
geständnisgleichen Äußerungen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren und
der sonstigen Beweislage außergewöhnlich lange, fast dreimonatige Hauptver-
handlung mit zwölf Sitzungstagen sowie die über 100-seitige Revisionsbegrün-
dung geben dem Senat Anlaß zu folgendem Bemerken:
Mit Recht hat das Landgericht die vom Verteidiger des Angeklagten,
Rechtsanwalt Dr. K. aus E. , in der Hauptverhandlung als Einlassung
des Angeklagten verlesene Erklärung - die Beute sei dem Angeklagten von
dem wahren Täter zugeworfen worden, als er, zufällig mit einer durchgelade-
nen Pistole bewaffnet, in einem Waldstück nahe einer Straße seine Notdurft
verrichtet habe - als völlig lebensfremd und schlechterdings nicht nachvollzieh-
bar bezeichnet. Erst die auf dieser Grundlage gestellten Beweisanträge sowie
die zahlreichen, absolut fernliegenden Verfahrens- und Sachrügen, mit denen
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die Revision dem Tatrichter Rechtsfehler bei der Widerlegung der Einlassung
des Angeklagten nachzuweisen sucht, haben zu der auch mit Blick auf die In-
teressen des Angeklagten nicht veranlaßten Aufblähung des Verfahrens ge-
führt. Die Möglichkeiten der Strafjustiz müssen aber auf Dauer an ihre Grenzen
stoßen, wenn die Verteidigung in Strafverfahren, wie der Senat zunehmend
beobachtet, zwar formal korrekt und im Rahmen des Standesrechts geführt
wird, sich aber dem traditionellen Ziel des Strafprozesses, der Wahrheitsfin-
dung in einem prozeßordnungsgemäßen Verfahren nicht mehr verpflichtet fühlt
und die weiten und äußersten Möglichkeiten der Strafprozeßordnung in einer
Weise nutzt, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, den Angeklagten vor
einem materiellen Fehlurteil oder (auch nur) einem prozeßordnungswidrigen
Verfahren zu schützen, nicht mehr zu erklären ist (vgl. BVerfG NStZ 1997, 35;
2004, 259, 260; Hanack StV 1987, 500, 501).
Tolksdorf Miebach Pfister
Becker Hubert