Urteil des BGH vom 13.03.2017
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 155/04
Verkündet am:
6. April 2005
P o t s c h ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 573 c Abs. 4
EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 10
EGBGB Art. 229 § 5 Satz 2
Gemäß Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ist § 573 c Abs. 4 BGB auf vor dem
1. September 2001 geschlossene Mietverträge auch dann nicht anzuwenden, wenn
die Kündigung nach dem 31. Dezember 2002 erklärt worden ist. Diese Übergangsre-
gelung zum Mietrechtsreformgesetz wird nicht mit Wirkung ab 1. Januar 2003 durch
die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB verdrängt.
BGH, Urteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 155/04 - LG Bonn
AG Siegburg
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren ge-
mäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 16. März 2005 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst
sowie die Richterin Hermanns
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer
des Landgerichts Bonn vom 29. April 2004 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Zwischen den Parteien bestand ein Mietverhältnis über eine im Haus des
Klägers in S. gelegene Wohnung. Der Mietvertrag vom
18. September 2000 enthielt in § 2 unter anderem folgende Regelungen:
"1. Das Mietverhältnis beginnt am 1. Oktober 2000 und endet am
30. September 2001. Es verlängert sich jeweils um ein Jahr,
wenn es nicht gekündigt ist.
2. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate, wenn seit Beginn des
Mietverhältnisses weniger als fünf Jahre vergangen sind ... .
3. Die Kündigung muß schriftlich bis zum dritten Werktag des er-
sten Monats der Kündigung erfolgen. ...".
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Der Beklagte kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 2. März
2003 zum 30. Mai 2003 und räumte die Wohnung. Ab dem 1. Juni 2003 zahlte
er keine Miete mehr.
Der Kläger hat von dem Beklagten Zahlung der Mieten für die Monate
Juni und Juli 2003 in Höhe von jeweils 647,50 €, insgesamt mithin 1.295 €,
nebst Zinsen verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Land-
gericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sei-
nen Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Beklagte sei verpflichtet, die Mieten für die Monate Juni und Juli
2003 an den Kläger zu zahlen. Das Mietverhältnis habe sich nach § 2 Ziff. 1 des
Mietvertrags bis zum 30. September 2003 verlängert. Die vom Beklagten am
2. März 2003 ausgesprochene Kündigung sei nicht vor Ablauf dieser Befristung
wirksam geworden. Aus § 2 Ziff. 1 ergebe sich, daß das Mietverhältnis nicht zu
jedem beliebigen Termin, sondern nur zum 30. September eines jeden Jahres
unter Einhaltung der in § 2 Ziff. 2 vereinbarten Frist gekündigt werden könne.
Die Vereinbarung in § 2 Ziff. 1 des Mietvertrags sei wirksam. Zwar sei ei-
ne zum Nachteil des Mieters von § 573 c Abs. 1 BGB abweichende Vereinba-
rung nach § 573 c Abs. 4 BGB unwirksam. Die Anwendung des § 573 c Abs. 4
BGB sei jedoch nach Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ausgeschlossen, weil die
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Kündigungsfrist vor dem 1. September 2001 durch Vertrag vereinbart worden
sei. Das Mietverhältnis sei nach Ablauf der ursprünglichen Befristung am
30. September 2001 nicht für eine "juristische Sekunde" unterbrochen gewesen
und anschließend auf einer neuen vertraglichen Grundlage fortgesetzt worden;
vielmehr sei es unter Wahrung seiner Identität mit demselben Vertragsinhalt
fortgesetzt worden, nachdem es nicht zum vereinbarten Vertragsende gekün-
digt worden sei.
Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB werde nicht für den Zeitraum ab dem
1. Januar 2003 durch die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB
"überspielt". Zwar lasse der Wortlaut des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB diese
Auslegung zu. Diese Regelung verdränge jedoch nicht solche früheren Über-
gangsvorschriften, die sich auf Bestimmungen bezögen, die - wie § 573 c
Abs. 4 BGB - durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nicht geändert
worden seien. Art. 229 § 5 EGBGB regele ausschließlich den zeitlichen Gel-
tungsbereich der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geänderten
Vorschriften. Ein anderes Ergebnis sei auch nicht im Hinblick auf den Verein-
heitlichungszweck des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB gerechtfertigt. Diesem Ziel
stünden zudem Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes entgegen, denen mit
den Überleitungsvorschriften zur Mietrechtsreform habe Rechnung getragen
werden sollen. Der Umstand, daß die Überleitungsvorschriften zur Mietrechtsre-
form stark ausdifferenziert seien, spreche dagegen, ihnen nur für einen Zeit-
raum von 16 Monaten (1. September 2001 bis 31. Dezember 2002) Bedeutung
zuzumessen. Hinzu komme, daß Art. 229 § 3 EGBGB in seinen Absätzen 2
und 6 für bestimmte Fälle ausdrücklich die Fortgeltung alten Mietrechts über
den 1. Januar 2003 hinaus anordne. Wenn der Gesetzgeber bei der späteren
Einfügung von Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB hieran etwas hätte ändern wollen,
hätte er dies deutlich zum Ausdruck gebracht.
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§ 2 Ziff. 1 des Mietvertrags verstoße auch nicht gegen § 565 Abs. 2
Satz 4 BGB a.F., da befristete Mietverhältnisse mit Verlängerungsklausel vom
Anwendungsbereich dieser Vorschrift ausgenommen seien.
II.
Diese Ausführungen des eingehend und überzeugend begründeten Be-
rufungsurteils halten der rechtlichen Nachprüfung stand, so daß die Revision
des Beklagten zurückzuweisen ist. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den
Beklagten auf Zahlung der vereinbarten Miete für die Monate Juni und Juli
2003, weil die mit Schreiben des Beklagten vom 2. März 2003 erklärte Kündi-
gung das Mietverhältnis erst zum 30. September 2003 beendet hat.
1. Das Berufungsgericht hat § 2 des Mietvertrags vom 18. September
2000 zutreffend und von der Revision unbeanstandet dahin ausgelegt, daß das
Mietverhältnis lediglich zum 30. September eines jeden Jahres gekündigt wer-
den konnte. Das ergibt sich aus § 2 Ziff. 1, wonach das Mietverhältnis am
1. Oktober 2000 beginnt und am 30. September 2001 endet und es sich jeweils
um ein Jahr verlängert, wenn es nicht gekündigt ist. Die nach § 2 Ziff. 2 einzu-
haltende Kündigungsfrist - die für den Beklagten drei Monate betrug, weil das
Mietverhältnis seit weniger als fünf Jahren bestand - ist auf den in der vorange-
henden Ziff. 1 genannten Stichtag 30. September bezogen.
2. Zu Recht ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß die in § 2
Ziff. 1 des Mietvertrags getroffene Vereinbarung wirksam ist. Das Berufungsge-
richt hat zutreffend ausgeführt, daß zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen
des § 573 c Abs. 4 BGB erfüllt wären, wonach eine zum Nachteil des Mieters
von Absatz 1 abweichende Vereinbarung unwirksam ist. Nach § 573 c Abs. 1
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Satz 1 BGB ist die Kündigung spätestens zum dritten Werktag eines Kalender-
monats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. § 2 Ziff. 1 des Mietver-
trags stünde hiermit nicht in Einklang, weil die Klausel eine Kündigung nicht
zum Ende eines beliebigen Kalendermonats - wie es das Gesetz vorsieht -,
sondern lediglich zum 30. September eines jeden Jahres zuläßt.
Jedoch findet § 573 c Abs. 4 BGB auf den am 18. September 2000 ge-
schlossenen Mietvertrag nach Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB keine Anwendung.
Die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 19. Juni 2001 (Mietrechtsre-
formgesetz, BGBl. I S. 1149) sind erfüllt (a); Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB wird
auch nicht durch die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB ver-
drängt (b).
a) Nach Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ist § 573 c Abs. 4 BGB - der durch
das am 1. September 2001 in Kraft getretene Mietrechtsreformgesetz in das
Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden ist - nicht anzuwenden, wenn die
Kündigungsfristen vor dem 1. September 2001 durch Vertrag vereinbart worden
sind. § 2 Ziff. 1 des Mietvertrags enthält eine solche, nach altem Recht wirksa-
me Vereinbarung.
aa) Die in § 2 des Mietvertrags enthaltene Kündigungsfrist ist vor dem
1. September 2001 vereinbart worden. Es bedarf keiner Entscheidung, ob nach
Ablauf der ursprünglichen Befristung des Vertrags am 30. September 2001 ein
neuer, inhaltsgleicher Mietvertrag zustande gekommen ist (vgl. RGZ 86, 60, 62;
107, 300, 301; für eine "Widerspruchsklausel" in einem Mietvertrag über Ge-
werberäume Senatsurteil vom 16. Oktober 1974 - VIII ZR 74/73, NJW 1975, 40,
unter IV) oder ob das Mietverhältnis auf der ursprünglichen vertraglichen
Grundlage fortgesetzt wurde, nachdem der Kündigungstermin verstrichen war,
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wie das Berufungsgericht angenommen hat (vgl. BGHZ 150, 373, 375
m.w.Nachw.; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 8. Aufl., § 542 BGB Rdnr. 142,
148; Palandt/Weidenkaff, BGB, 64. Aufl., § 542 Rdnr. 10; Staudinger/Emmerich,
BGB (2003), Vorbem. zu § 535 Rdnr. 105 m.w.Nachw.). Die Kündigungsfrist
nach § 2 des Mietvertrags ist im Sinne des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB durch
einen vor dem 1. September 2001 geschlossenen Vertrag vereinbart. Nach
§ 565 a Abs. 1 BGB a.F. tritt bei einem Mietverhältnis über Wohnraum, das auf
bestimmte Zeit eingegangen ist und für das vereinbart ist, daß es sich mangels
Kündigung verlängert, die Verlängerung ein, wenn es nicht nach den Vorschrif-
ten des § 565 BGB (a.F.) gekündigt wird. Durch diese Vorschrift wurden Miet-
verhältnisse auf bestimmte Zeit mit Verlängerungsklausel - wie der zwischen
den Parteien geschlossene Mietvertrag - hinsichtlich der Kündigungsschutz-
rechte des Mieters rechtlich wie Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit behan-
delt (vgl. nur Staudinger/Sonnenschein, BGB (1997), § 565 a Rdnr. 3, 10;
MünchKommBGB/Voelskow, 3. Aufl., § 565 a Rdnr. 3). Nach Art. 229 § 3
Abs. 3 EGBGB ist § 565 a Abs. 1 BGB a.F. auf ein am 1. September 2001 be-
stehendes Mietverhältnis weiterhin anzuwenden. Aus diesen Bestimmungen
folgt, daß ein befristetes Mietverhältnis mit Verlängerungsklausel hinsichtlich
der Anwendung der Kündigungsvorschriften einem unbefristeten Mietverhältnis
gleichzustellen ist. Mithin kommt es für die Anwendung des Art. 229 § 3 Abs. 10
EGBGB allein darauf an, daß die Kündigungsfrist im Mietvertrag ursprünglich
vor dem 1. September 2001 vereinbart wurde. Dies ist hier der Fall, weil der
Mietvertrag am 18. September 2000 geschlossen worden ist.
bb) Die vertragliche Vereinbarung der Kündigungsfrist ist nach dem bis
zum 1. September 2001 geltenden Recht wirksam. Das Berufungsgericht hat
zutreffend angenommen, daß § 2 Ziff. 1 des Mietvertrags nicht gegen § 565
Abs. 2 Satz 4 BGB a.F. verstößt, wonach eine Vereinbarung, nach der die Kün-
digung nur für den Schluß bestimmter Kalendermonate zulässig sein soll, un-
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wirksam ist. § 565 Abs. 2 Satz 4 BGB a.F. ist nach allgemeiner Auffassung
nicht auf befristete Mietverhältnisse mit Verlängerungsklausel anzuwenden
(LG Gießen, ZMR 2000, 466; LG Mönchengladbach, ZMR 1991, 439; LG Ber-
lin, GE 1985, 365; MünchKommBGB/Voelskow, aaO, § 565 Rdnr. 18; Palandt/
Weidenkaff, aaO, 60. Aufl., § 565 Rdnr. 21; Schmidt-Futterer/Blank, aaO, 7.
Aufl., § 564 Rdnr. 17; Staudinger/Sonnenschein, aaO, § 565 Rdnr. 69 m.w.
Nachw.). Dies ergibt sich aus § 565 a Abs. 1 BGB a.F., weil diese Regelung
voraussetzt, daß Mietverträge auf bestimmte Zeit mit Verlängerungsklauseln
zulässig sind; hiermit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn mietvertragliche Be-
fristungen mit Verlängerungsklauseln von vorneherein nach § 565 Abs. 2 Satz 4
BGB a.F. unwirksam wären.
b) Entgegen der Auffassung der Revision wird Art. 229 § 3 Abs. 10
EGBGB nicht durch die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB
mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 verdrängt.
aa) Art. 229 § 5 EGBGB enthält eine Allgemeine Überleitungsvorschrift
zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001
(Schuldrechtsmodernisierungsgesetz). Nach Satz 1 dieser Bestimmung sind auf
Schuldverhältnisse, die - wie im vorliegenden Fall - vor dem 1. Januar 2002
entstanden sind, das Bürgerliche Gesetzbuch und bestimmte andere Gesetze
in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden, soweit nicht ein an-
deres bestimmt ist. Für Dauerschuldverhältnisse gilt dies mit der Maßgabe, daß
anstelle der in Satz 1 bezeichneten Gesetze vom 1. Januar 2003 an nur das
Bürgerliche Gesetzbuch in der dann geltenden Fassung anzuwenden ist
(Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB).
Das Verhältnis der Überleitungsvorschrift zum Schuldrechtsmodernisie-
rungsgesetz zu der zuvor durch das Mietrechtsreformgesetz eingefügten Über-
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gangsregelung des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ist umstritten. Teilweise wird
angenommen, die Wirkung des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB sei in zeitlicher
Hinsicht durch den später in Kraft getretenen Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB be-
grenzt. Aus Wortlaut und Zweck dieser Überleitungsregelung ergebe sich, daß
§ 573 c Abs. 4 BGB mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 nunmehr auch auf
"Altverträge", die vor dem 1. September 2001 geschlossen worden seien, An-
wendung finde (Staudinger/Löwisch, EGBGB (2003), Art. 229 § 5 Rdnr. 4, 41;
Schmidt-Kessel, NJW 2003, 3748, 3749; Claas, WuM 2004, 86; Drasdo, NJW-
Spezial 2005, 2 f.; AG Bückeburg, NJW 2004, 1807). Nach überwiegend vertre-
tener Auffassung wird Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB dagegen nicht von Art. 229
§ 5 Satz 2 EGBGB verdrängt (LG Duisburg, NJW 2004, 3125; LG Itzehoe, WuM
2003, 329; AG Heilbronn, WuM 2004, 540 f.; Beuermann, GE 2004, 146;
Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 573 c Rdnr. 24; Fellner, MDR 2004, 1389,
1390; Hinz, JR 2004, 152, 154; Lützenkirchen, ZMR 2004, 323; Palandt/
Weidenkaff, aaO, 64. Aufl., § 573 c Rdnr. 3; Palandt/Heinrichs, aaO, EGBGB
Art. 229 § 5 Rdnr. 7; Schimmel/Meyer, NJW 2004, 1633; Wiek, WuM 2004, 407
f. m.w.Nachw.).
bb) Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB
ist nicht aufgrund des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB außer Kraft getreten.
(1) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus dem Wortlaut
des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB nicht, daß § 573 c Abs. 4 BGB nunmehr auch
auf Kündigungsfristen anzuwenden ist, die vor dem Inkrafttreten des Mietrechts-
reformgesetzes am 1. September 2001 durch Vertrag vereinbart worden sind.
Die Fortgeltung des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB - der die Anwendung
des § 573 c Abs. 4 BGB auf vor dem 1. September 2001 geschlossene vertrag-
liche Vereinbarungen über Kündigungsfristen ausschließt - folgt zwar nicht be-
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reits aus der Bezugnahme des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB auf Satz 1 dieser
Vorschrift, wonach das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag gel-
tenden Fassung auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002 entstan-
den sind, anzuwenden ist, "soweit nicht ein anderes bestimmt ist" (so aber Lüt-
zenkirchen, aaO; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 11. Aufl., Anh. Einl. § 241,
Art. 229 § 5 Rdnr. 10; vgl. auch Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, BT-
Drucks. 15/4134, S. 4). Denn der Vorbehalt "soweit nicht ein anderes bestimmt
ist" läßt lediglich Ausnahmen von dem in Satz 1 geregelten Grundsatz zu, daß
auf Altschuldverhältnisse noch die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetz-
buchs in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden sind;
auf die in Satz 2 enthaltene - umgekehrte und hier einschlägige - Regelung,
daß auf Dauerschuldverhältnisse vom 1. Januar 2003 an nur das Bürgerliche
Gesetzbuch in der dann geltenden Fassung anzuwenden ist, bezieht er sich
dagegen nicht.
Nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB ist auf Dauerschuldverhältnisse mit
Wirkung ab dem 1. Januar 2003 das Bürgerliche Gesetzbuch "in der dann gel-
tenden Fassung" anzuwenden. Hierzu gehört zwar grundsätzlich auch der be-
reits am 1. September 2001 in Kraft getretene § 573 c Abs. 4 BGB; jedoch folgt
daraus nicht zwingend dessen Anwendung auch auf die von Art. 229 § 3
Abs. 10 EGBGB erfaßten Altmietverträge, weil die am 1. Januar 2003 anzu-
wendende Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuches auch durch spezielle Über-
leitungsregelungen bestimmt wird, die im Einzelfall abweichende Regelungen
vorsehen. Ob Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB die Übergangsregelung des Art. 229
§ 3 Abs. 10 EGBGB mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 außer Kraft gesetzt
hat - so daß § 573 c Abs. 4 BGB nunmehr auch auf Altmietverträge anzuwen-
den wäre -, läßt sich mithin nicht aufgrund des Wortlauts der Überleitungsrege-
lung, sondern nur anhand der weiteren Gesetzesauslegung beurteilen.
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(2) Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB ist gegenüber Art. 229 § 3 Abs. 10
EGBGB nicht bereits deshalb vorrangig, weil er zeitlich später erlassen worden
ist (a.A. Schmidt-Kessel, aaO, 3749). Der Grundsatz, daß im Fall der Unverein-
barkeit zweier Rechtsnormen das später erlassene dem früheren Gesetz vor-
geht (lex posterior derogat legi priori), gilt nicht, wenn das ältere Gesetz eine
spezielle Regelung trifft und die Auslegung ergibt, daß das später erlassene
Gesetz keine das ältere Gesetz verdrängende Regelung treffen sollte (lex po-
sterior generalis non derogat legi priori speciali; vgl. Lehmann/Hübner, Allge-
meiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, 15. Aufl., S. 37 f.; Bydlinski, Juris-
tische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 2. Aufl., S. 572 f.). So liegt es hier.
Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB enthält eine spezielle Übergangsregelung
für die Anwendung des § 573 c Abs. 4 BGB. Demgegenüber bestimmt Art. 229
§ 5 Satz 2 EGBGB für alle Dauerschuldverhältnisse lediglich allgemein die An-
wendung des Bürgerlichen Gesetzbuchs "in der dann geltenden Fassung". Eine
ausdrückliche Anordnung, daß § 573 c Abs. 4 BGB - entgegen der speziellen
Überleitungsregelung des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB - nunmehr auf vor dem
1. September 2001 getroffene Vereinbarungen über Kündigungsfristen Anwen-
dung finden soll, hat der Gesetzgeber des Schuldrechtsmodernisierungsgeset-
zes nicht getroffen. Wenn der Gesetzgeber, wie die Revision meint, durch die
Übergangsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB tatsächlich die spezielle
mietrechtliche Überleitungsbestimmung des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB hätte
außer Kraft setzen wollen, hätte es nahe gelegen, dies - zumindest zur Klarstel-
lung - ausdrücklich zu regeln, sei es durch die (ersatzlose) Aufhebung der letzt-
genannten Norm, sei es durch einen entsprechenden Zusatz in § 5 Satz 2 des
Art. 229 EGBGB. Daß er dies nicht getan hat, spricht gegen seine Absicht, der
allgemeinen schuldrechtlichen Überleitungsbestimmung den Vorrang vor der
besonderen mietrechtlichen Übergangsvorschrift einzuräumen.
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(3) Ein solcher Regelungswille ergibt sich entgegen der Auffassung der
Revision auch weder aus dem Zweck der jeweiligen Überleitungsregelungen
noch aus den Gesetzesmaterialien. Art. 229 § 3 EGBGB enthält eine Reihe
speziell auf die einzelnen Vorschriften des Mietrechts zugeschnittener - unter
anderem auch auf einer Interessenabwägung beruhender - Übergangsregelun-
gen, die zum Teil über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Schuldrechtsmo-
dernisierungsgesetzes hinausreichende Begrenzungen enthalten (vgl. Art. 229
§ 3 Abs. 2 und 6 EGBGB). Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich kein An-
haltspunkt dafür, daß solche auf eine längerfristige Geltung angelegten Be-
stimmungen aufgrund einer vorrangigen Anwendung des Art. 229 § 5 Satz 2
EGBGB außer Kraft gesetzt werden sollten. Das gilt auch für Art. 229 § 3
Abs. 10 EGBGB.
(a) Durch die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB
sollte aus Gründen des Vertrauensschutzes sichergestellt werden, daß vor dem
Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes wirksam vereinbarte Kündigungs-
fristen auch zukünftig wirksam bleiben (Begründung des Regierungsentwurfs
zum Mietrechtsreformgesetz, BT-Drucks. 14/4553, S. 77; vgl. auch Beschlu-
ßempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/5663, S. 83;
Senatsurteil BGHZ 155, 178, 185). Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Ge-
setzgeber des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes den durch Art. 229 § 3
Abs. 10 EGBGB bewirkten Bestandsschutz hat beseitigen wollen. Dagegen
spricht bereits, daß § 573 c BGB durch das Schuldrechtsmodernisierungsge-
setz nicht geändert worden ist. Entgegen der Auffassung der Revision ist auch
aus dem Umstand, daß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB für Dauerschuldverhältnis-
se die Anwendung des neuen Rechts erst ab 1. Januar 2003 bestimmt, nichts
für einen Willen des Gesetzgebers zur Außerkraftsetzung des Art. 229 § 3
Abs. 10 EGBGB herzuleiten. Nach der Gesetzesbegründung sollte den Parteien
durch die bis zum 1. Januar 2003 verlängerte Fortgeltung alten Rechts die Mög-
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lichkeit gegeben werden, ihre Verträge an das neue Recht anzupassen (BT-
Drucks. 14/6040, S. 273). Daraus ist aber nicht zu schließen, daß der Gesetz-
geber den aus Gründen des Vertrauensschutzes aufgrund früherer gesetzlicher
Überleitungsregelungen - wie Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB - angeordneten Be-
standsschutz für bestimmte vertragliche Vereinbarungen hat beseitigen wollen.
(b) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich die Absicht zur
Aufhebung des durch Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB bewirkten Bestandsschutzes
auch nicht aus der Begründung des Regierungsentwurfs zum Schuldrechtsmo-
dernisierungsgesetz. Dort ist lediglich allgemein ausgeführt, daß auf Dauer-
schuldverhältnisse die neuen Vorschriften für die Zukunft angewendet werden
sollen; es solle vermieden werden, daß auf Jahre hinaus doppeltes Recht gelte
(BT-Drucks. 14/6040, S. 273). Dies läßt jedoch nicht den Schluß zu, daß der
Gesetzgeber den Bestandsschutz für Vereinbarungen über Kündigungsfristen
in Altmietverträgen hat beseitigen wollen. Denn zum einen ist § 573 c Abs. 4
BGB keine "neue", durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in das Bür-
gerliche Gesetzbuch eingefügte oder geänderte Vorschrift. Zum anderen geht
es nicht um die Anwendung "doppelten Rechts", die nach der Gesetzesbegrün-
dung vermieden werden soll; denn Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB hat nicht den
Fortbestand bis zum 31. Dezember 2001 geltender gesetzlicher Vorschriften,
sondern den Bestandsschutz hinsichtlich vertraglicher, nach altem (Miet-)Recht
wirksam getroffener Vereinbarungen zum Gegenstand.
(c) Daß der Gesetzgeber des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes die
Aufhebung des durch Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB angeordneten Bestands-
schutzes für vertragliche Vereinbarungen über Kündigungsfristen nicht beab-
sichtigt hat, folgt auch daraus, daß der Bundestag am 17. März 2005 ein Ge-
setz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
beschlossen hat (BT-Drucks. 15/4134, 15/5132; Plenarprotokoll 15/166). Nach
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Art. 1 des Gesetzes wird dem Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB folgender Satz an-
gefügt: "Für Kündigungen, die ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
dieses Gesetzes] zugehen, gilt dies nicht, wenn die Kündigungsfristen des
§ 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum
1. September 2001 geltenden Fassung durch Allgemeine Geschäftsbedingun-
gen vereinbart worden sind". Der durch diesen Gesetzentwurf beabsichtigten
Aufhebung des Bestandsschutzes für bestimmte formularvertragliche Vereinba-
rungen (vgl. Senatsurteile BGHZ 155, 178; Urteil vom 10. März 2004 - VIII ZR
64/03, NJW 2004, 1447) bedürfte es nicht, wenn der Gesetzgeber davon aus-
gegangen wäre, daß Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB bereits aufgrund der Überlei-
tungsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB mit Wirkung ab dem 1. Januar
2003 außer Kraft getreten ist.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Wolst
Hermanns