Urteil des BGH vom 13.07.2010

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 1/10
vom
13. Juli 2010
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 Fb, Fc
a) Bei der Organisation des Fristenwesens in seiner Kanzlei hat der Anwalt
durch geeignete Anweisungen sicherzustellen, dass die zur wirksamen Fris-
tenkontrolle erforderlichen Handlungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt und
im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem den Fristenlauf auslö-
senden Ereignis vorgenommen werden.
b) Beantragt der Anwalt eine Fristverlängerung, so muss das hypothetische
Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung
des Verlängerungsantrags im Fristenkalender eingetragen, als vorläufig ge-
kennzeichnet und rechtzeitig, spätestens nach Eingang der gerichtlichen
Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt
wird.
LG Darmstadt
- 2 -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2010 durch den Vor-
sitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr sowie die Rich-
terin von Pentz
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats
in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
1. Dezember 2009 werden auf Kosten der Beklagten als unzuläs-
sig verworfen.
Beschwerdewert: 330.442,17 €
Gründe:
I.
Die Beklagten haben gegen das ihnen am 21. Juli 2009 zugestellte Urteil
des Landgerichts am 5. August 2009 Berufung eingelegt. Auf ihren am
18. September 2009 eingegangenen Antrag hat das Berufungsgericht die Frist
zur Berufungsbegründung bis zum 21. Oktober 2009 verlängert und den Pro-
zessbevollmächtigten der Beklagten hiervon mit Schreiben vom 24. September
2009, eingegangen in dessen Kanzlei am 28. September 2009, in Kenntnis ge-
setzt. Nachdem der Vorsitzende des Berufungssenats mit Schreiben vom
2. November 2009 auf den inzwischen eingetretenen Ablauf der Berufungsbe-
gründungsfrist hingewiesen hatte, haben die Beklagten durch ihren Prozessbe-
vollmächtigten die Berufung am 10. November 2009 begründet und einen An-
1
- 3 -
trag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Sie haben geltend ge-
macht, das Fristenwesen sei im Büro ihres Prozessbevollmächtigten so gere-
gelt, dass die Berechnung von Rechtsmittelfristen durch den anwaltlichen
Sachbearbeiter erfolge, der diese auf der hinteren Innenseite des Aktendeckels
vermerke. Die Sekretärin, die die Akte zur weiteren Bearbeitung übernehme,
gehe mit der Akte zum Bürovorsteher, der den Fristenkalender führe, die Fris-
ten eintrage und die erfolgte Eintragung durch sein Namenszeichen auf dem
Aktendeckel bei der dort vermerkten Frist bestätige. Im Streitfall sei die Akte
dem die Sache bearbeitenden Rechtsanwalt N. zum Ablauf der Vorfrist am
14. September 2009 vorgelegt worden. Er habe wegen Arbeitsüberlastung eine
Fristverlängerung beantragt. Die Rechtsanwaltsfachangestellte P. habe sich am
25. September 2009 telefonisch darüber vergewissert, dass die Berufungsbe-
gründungsfrist antragsgemäß zum 21. Oktober 2009 verlängert worden sei. Die
am 28. September 2009 eingegangene gerichtliche Mitteilung über die Fristver-
längerung sei Rechtsanwalt N. am selben Tag mit der gesamten an diesem Tag
eingegangenen Post vorgelegt worden. Rechtsanwalt N. habe verfügt, die Mit-
teilung den Beklagten und der Haftpflichtversicherung per Telefax zu übermit-
teln, und sie dann entsprechend der generellen Handhabung im Umlaufverfah-
ren an alle an diesem Tag anwesenden Sozien weitergeleitet, bevor sie der mit
der Bearbeitung der eingehenden Post befassten Angestellten, Frau B., wieder
vorgelegt worden sei. Diese habe am 29. September 2009 die Verfügung von
Rechtsanwalt N. ausgeführt und ihm die Mitteilung mit der Akte erneut vorge-
legt. Der Anwalt habe sodann die verlängerte Berufungsbegründungsfrist sowie
eine Vorfrist von einer Woche auf der Innenseite des hinteren Aktendeckels
notiert und auf dem Schriftstück verfügt, dass dieses zu den Akten genommen
werden solle. Die Angestellte P. habe die Mitteilung des Gerichts in der Akte
abgeheftet und diese im Aktenschrank abgelegt, ohne die Fristen vom Bürovor-
- 4 -
steher in den Fristenkalender eintragen und die erfolgte Eintragung auf der In-
nenseite des Aktendeckels bestätigen zu lassen.
2
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag mit dem ange-
fochtenen Beschluss zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verwor-
fen. Dagegen richten sich die Rechtsbeschwerden der Beklagten.
II.
Die Rechtsbeschwerden sind statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m.
§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie sind jedoch nicht zulässig,
weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechts-
sache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeu-
tung oder zur Fortbildung des Rechts auf, noch erfordert sie die Zulassung der
Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
3
1. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückge-
wiesen, weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem den
Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden ihres Prozess-
bevollmächtigten beruhe. Dieser habe nicht durch geeignete organisatorische
Maßnahmen sichergestellt, dass die Rechtsmittelfristen zuverlässig festgehal-
ten und kontrolliert würden. Er habe insbesondere keine Sorge dafür getragen,
dass die zur wirksamen Fristenkontrolle erforderlichen Handlungen schnellst-
möglich und im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang vorgenommen wür-
den. So kontrolliere der Bürovorsteher die eingehende Post nicht etwa eigen-
ständig und unverzüglich auf fristenrelevante Schreiben, sondern werde erst
nach einem Umweg über Dritte - nämlich über den sachbearbeitenden Rechts-
anwalt und dessen Sekretärin und zum Teil auch erst nach einem Postumlauf
4
- 5 -
im Kreise der Sozien - über einzutragende Fristen informiert. Bei einer solchen
Konstellation könne es aufgrund von Kompetenzüberschneidungen zu einer
Vielzahl von Fehlerquellen kommen. Abgesehen davon fehlten auch organisa-
torische Maßnahmen, die eine zeitnahe Eintragung einer verlängerten Frist im
Zusammenhang mit einer telefonischen Rückfrage bei Gericht gewährleisteten.
Dass derartige Sicherungsmechanismen bei der Fristenbehandlung im Büro
des Beklagtenvertreters nicht vorhanden seien, ergebe sich daraus, dass dieser
bei Erhalt der schriftlichen Verlängerungsmitteilung am 28. September 2009 wie
selbstverständlich davon ausgegangen sei, dass im Kalender noch keine neuen
Fristen eingetragen seien. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe die
durch die unzureichende Organisation des Fristenwesens geschaffene Gefahr,
dass die Eintragung einer Frist in Vergessenheit gerate, zusätzlich dadurch er-
höht, dass er auf der schriftlichen Verlängerungsmitteilung verfügt habe, die
Mitteilung den Beklagten zu übermitteln und die Mitteilung zu den Akten zu
nehmen. Diese Verfügungen seien geeignet gewesen, die Rechtsanwaltsfach-
angestellte von weiteren Verfügungen auf der Innenseite des hinteren Aktende-
ckels abzulenken.
2. Das Berufungsgericht hat den Beklagten die beantragte Wiedereinset-
zung zu Recht versagt, weil die Versäumung der Frist zur Berufungsbegrün-
dung auf einem Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten beruht und dies
den Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Die Beklagten haben
weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass ihr Prozessbevollmächtigter
durch eine ordnungsgemäße Organisation der Fristenkontrolle in seiner Kanzlei
dafür Sorge getragen hat, dass nach einem Fristverlängerungsantrag die Frist
nicht versäumt wird.
5
- 6 -
6
a) Nach gefestigter Rechtsprechung verlangt die Sorgfaltspflicht des
Rechtsanwalts in Fristensachen zuverlässige Vorkehrungen, um den rechtzeiti-
gen Ausgang fristwahrender Schriftsätze sicherzustellen. Zu den Aufgaben des
Rechtsanwalts gehört es deshalb, durch entsprechende Organisation seines
Büros dafür zu sorgen, dass die Fristen ordnungsgemäß eingetragen und be-
achtet werden. Der Anwalt hat sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei
der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen (Senatsbeschluss
vom 15. April 2008 - VI ZB 29/07 - JurBüro 2009, 54, 55; BGH, Beschluss vom
10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 22 m.w.N.).
Ein bestimmtes Verfahren ist insoweit zwar weder vorgeschrieben noch allge-
mein üblich (BGH, Urteile vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR 84/88 - BGHR ZPO
§ 233 Fristenkontrolle 11; vom 5. Mai 1993 - XII ZR 44/92 - NJW-RR 1993,
1213, 1214; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 154/09 - MDR 2010,
400). Auf welche Weise der Anwalt sicherstellt, dass die Eintragung im Fristen-
kalender und die Wiedervorlage der Handakten rechtzeitig erfolgen, steht ihm
grundsätzlich frei (vgl. Senatsbeschluss vom 15. April 2008 - VI ZB 29/07 - aaO;
BGH, Beschluss vom 25. März 1992 - XII ZR 268/91 - FamRZ 1992, 1058).
Sämtliche organisatorischen Maßnahmen müssen aber so beschaffen sein,
dass auch bei unerwarteten Störungen des Geschäftsablaufs, etwa durch Über-
lastung oder Erkrankung der zuständigen Angestellten, Verzögerungen der an-
waltlichen Bearbeitung oder ähnliche Umstände, bei Anlegung eines äußersten
Sorgfaltsmaßstabes die Einhaltung der anstehenden Frist gewährleistet ist (vgl.
BGH, Beschluss vom 26. August 1999 - VII ZB 12/99 - VersR 2000, 120, 121).
Insbesondere muss sichergestellt sein, dass die zur wirksamen Fristenkontrolle
erforderlichen Handlungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt, d.h. unverzüglich
nach Eingang des betreffenden Schriftstücks, und im unmittelbaren zeitlichen
Zusammenhang vorgenommen werden (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2003
- VIII ZB 115/02 - VersR 2003, 1460, 1461). Beantragt der Prozessbevollmäch-
- 7 -
tigte eine Fristverlängerung, so muss das hypothetische Ende der beantragten
Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags
im Fristenkalender eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig,
spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit
das wirkliche Ende der Frist festgestellt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli
1999 - XII ZB 62/99 - NJW-RR 1999, 1663; vom 22. November 2001 - XII ZB
195/01 - NJW-RR 2002, 712; vom 13. Dezember 2001 - VII ZB 19/01 - NJOZ
2002, 906, 907 und vom 14. Juni 2007 - I ZB 5/06 - AnwBl. 2007, 796, 797).
b) Diesen Anforderungen entsprach die Organisation des Fristenwesens
in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht.
7
aa) Nach den von den Rechtsbeschwerden nicht angegriffenen Feststel-
lungen des Beschwerdegerichts hatte der Prozessbevollmächtigte der Beklag-
ten keinerlei Vorkehrungen getroffen, durch die sichergestellt worden wäre,
dass das hypothetische Ende der von ihm beantragten Fristverlängerung bei
oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenkalender
eingetragen wird. Danach ging der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, der
das Fristenwesen in seiner Kanzlei dergestalt organisiert hat, dass er die
Rechtsmittelfristen berechnet und diese auf der Innenseite der hinteren Akten-
decke zwecks Eintragung durch den Bürovorsteher vermerkt, wie selbstver-
ständlich davon aus, dass im Zeitpunkt des Eingangs der gerichtlichen Verlän-
gerungsmitteilung am 28. September 2009 noch keine (hypothetischen) Fristen
im Fristenkalender notiert waren, die mit der gerichtlichen Nachricht hätten ver-
glichen und gegebenenfalls berichtigt werden können. Er versuchte erst gar
nicht, bereits eingetragene Fristen zu überprüfen, sondern notierte diese erst-
malig auf der hinteren Aktendecke.
8
- 8 -
9
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden war dieses Versäum-
nis kausal für die Fristversäumung. Hätte der Prozessbevollmächtigte der Be-
klagten Vorkehrungen dafür getroffen, dass das hypothetische Ende der bean-
tragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlänge-
rungsantrags im Fristenkalender eingetragen wird, so hätte er nach dem ge-
wöhnlichen Lauf der Dinge bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten die Beru-
fungsbegründungsfrist gewahrt (vgl. zur Kausalität BGH, Beschluss vom
29. Mai 1974 - IV ZB 6/74 - VersR 1974, 1001, 1002; Zöller/Greger, ZPO,
28. Aufl., § 233 Rn. 22). Denn dann wäre bei der gebotenen Überprüfung der
Fristen anlässlich des Eingangs der gerichtlichen Fristverlängerungsmitteilung
am 28. September 2009 (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. April 1997 - IX ZB
29/97 - NJW 1997, 1860; vom 14. Juni 2007 - I ZB 5/06 - aaO) aufgefallen,
dass entgegen den getroffenen organisatorischen Maßnahmen und trotz des
Verstreichens der ursprünglichen Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalen-
der noch keine neue, wenn auch nur als vorläufig gekennzeichnete, Berufungs-
begründungsfrist eingetragen war. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wä-
re die fehlende Eintragung dann nachgeholt und die Akte dem Prozessbevoll-
mächtigten rechtzeitig zur Anfertigung der Berufungsbegründungsfrist vorgelegt
worden.
bb) Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat darüber hinaus gegen
seine Verpflichtung verstoßen sicherzustellen, dass die zur wirksamen Fristen-
kontrolle erforderlichen Handlungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt und im
unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang vorgenommen werden. Aus dem Be-
schwerdevorbringen, der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags und der
hierzu vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsfachange-
stellten P. ergibt sich, dass es ständiger Übung in der Kanzlei des Prozessbe-
vollmächtigten der Beklagten entsprach, gerichtliche Mitteilungen über Rechts-
mittelfristverlängerungen zunächst im Umlaufverfahren allen anwesenden So-
10
- 9 -
zien vorzulegen und sie erst nachträglich an den für die Eintragung der Frist im
Kalender zuständigen Bürovorsteher weiterzuleiten. Diese mit Wissen und im
Einverständnis des Prozessbevollmächtigten der Beklagten übliche Handha-
bung barg das Risiko einer Fristversäumung in sich. Wie das Berufungsgericht
zutreffend ausgeführt hat, wurde durch die Weiterleitung des Schriftstücks an
mit der Fristenkontrolle nicht befasste Personen die Gefahr erhöht, dass die
(rechtzeitige) Fristeintragung infolge von Fehlern oder Irrtümern unterbleibt,
beispielsweise wenn sich die Rückgabe des Schriftstücks von den Anwälten an
das Büropersonal verzögert oder die für die Sache zuständige Rechtsanwalts-
fachangestellte unerwartet ausfällt.
Die durch die aufgezeigten Versäumnisse geschaffene Gefahr einer
Fristversäumung hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten dadurch ver-
stärkt, dass er vor der Fristberechnung und -notierung verfügte, die Beklagten
und deren Haftpflichtversicherung von der Fristverlängerung zu informieren.
Hierdurch sowie durch die anschließende Ausfertigung der Verfügung durch die
Angestellte B. konnte für die die Sache sodann bearbeitende Angestellte P. der
Eindruck entstehen, die erforderlichen Maßnahmen zur Fristenkontrolle seien
bereits erfolgt. Eine weitere Gefahrerhöhung trat dadurch ein, dass der Pro-
zessbevollmächtigte zusätzlich zu der - erst im Anschluss an die Ausführung
seiner Verfügung vom 28. September 2009 erfolgten - Berechnung und Notie-
rung der neuen Berufungsbegründungsfrist auf der Innenseite des hinteren Ak-
tendeckels und ohne jeden Hinweis hierauf auf der gerichtlichen Mitteilung ver-
fügte, diese zu den Akten zu nehmen. Wie das Berufungsgericht zutreffend
ausgeführt hat, konnte hierdurch der Eindruck entstehen, die Bearbeitung des
Schreibens sei abgeschlossen und weitere Maßnahmen seien nicht erforder-
lich.
11
- 10 -
12
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden waren diese Ver-
säumnisse auch kausal für die Fristversäumung. Hätte der Prozessbevollmäch-
tigte der Beklagten die Berufungsbegründungsfrist unmittelbar nach Eingang
der gerichtlichen Verlängerungsmitteilung berechnet, notiert und das Schreiben
unverzüglich seiner Angestellten zur Fristeintragung weitergeleitet, wäre nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die fehlende Eintragung des Fristendes
nachgeholt und die Akte dem Prozessbevollmächtigten rechtzeitig zur Anferti-
gung der Berufungsbegründung vorgelegt worden.
c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden sind die aufgezeigten
Versäumnisse auch nicht nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten
Grundsätzen zum Verschulden eines Prozessbevollmächtigten bei Vorliegen
einer konkreten Einzelanweisung unerheblich. Danach kommt es auf die allge-
meinen organisatorischen Vorkehrungen einer Kanzlei für die Fristwahrung
nicht entscheidend an, wenn der Anwalt von ihnen abweicht und stattdessen
eine klare und präzise Anweisung für den konkreten Fall erteilt, deren Befol-
gung die Fristwahrung sichergestellt hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Fe-
bruar 2003 - VI ZB 38/02 - NJW-RR 2003, 935 m.w.N.; BGH, Beschlüsse vom
26. September 1995 - XI ZB 13/95 - NJW 1996, 130; vom 29. Juli 2004 - III ZB
27/04 - BGH-Report 2005, 44, 45 f.; vom 6. Dezember 2007 - V ZB 91/07 -
JurBüro 2008, 280; vom 25. Juli 2009 - V ZB 191/08 - NJW 2009, 3036). Da ein
Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass die einem zuverlässi-
gen Mitarbeiter erteilte Einzelanweisung befolgt wird, ist für eine Fristversäu-
mung dann nicht die Büroorganisation, sondern der Fehler des Mitarbeiters ur-
sächlich (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2009 - V ZB 191/08 - aaO).
13
- 11 -
14
Diese Grundsätze verhelfen den Rechtsbeschwerden schon deshalb
nicht zum Erfolg, weil das Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Be-
klagten vorliegend nicht lediglich in einer unzureichenden Organisation des
Fristenwesens in seiner Kanzlei, sondern auch darin liegt, dass er durch kon-
krete Einzelanweisungen auf dem gerichtlichen Verlängerungsschreiben zu-
sätzliche Fehlerquellen eröffnet hat. Abgesehen davon fehlt es an einer konkre-
ten Einzelanweisung im oben genannten Sinne. Die bloße Notierung der
Rechtsmittelfrist auf der Innenseite des hinteren Aktendeckels stellt keine auf
den Einzelfall bezogene Handlungsanweisung dar, auf deren Befolgung der
Prozessbevollmächtigte der Beklagten unabhängig von der allgemeinen Kanz-
leiorganisation vertrauen durfte. Sie vermochte eine wirksame Fristenkontrolle
nur in Verbindung mit der allgemeinen Anweisung zu bewirken, auf der Innen-
seite des hinteren Aktendeckels vermerkte Fristen vom Bürovorsteher in den
Fristenkalender eintragen zu lassen. Die Einhaltung dieser allgemeinen Anwei-
sung hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten aber dadurch in Frage ge-
stellt, dass er durch konkrete Einzelanweisungen dazu, was mit der gerichtli-
chen Verlängerungsmitteilung zu geschehen habe, von den auf der Innenseite
des hinteren Aktendeckels notierten Fristen abgelenkt hat.
d) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden hat das Berufungsge-
richt auch nicht den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs
aus Art. 103 GG verletzt. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten,
wonach der Bürovorsteher die Eintragung einer Frist in den Fristenkalender
handschriftlich durch ein "F" bestätige, dadurch für die Anwaltssekretärin geklärt
sei, dass die Akte in die Fristenkontrolle des Bürovorstehers übernommen wor-
den sei, und diese, wenn keine anderen Verfügungen getroffen worden seien,
in der Registratur abgehängt werden könne, ersichtlich zur Kenntnis genom-
men. Abgesehen davon ist dieser Vortrag auch unerheblich. Ihm sind keine or-
15
- 12 -
ganisatorischen Vorkehrungen zu entnehmen, die geeignet wären, einen Feh-
ler, wie er hier aufgetreten ist, zu vermeiden.
Galke Wellner Pauge
Stöhr
v. Pentz
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 07.07.2009 - 1 O 137/08 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 01.12.2009 - 13 U 181/09 -