Urteil des BGH vom 13.01.2004
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 5/03
Verkündet am:
13. Januar 2004
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
ZPO (2002) § 540
Zu den gemäß § 540 ZPO bestehenden Mindestanforderungen an den Inhalt ei-
nes Berufungsurteils.
BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 5/03 - LG Hamburg
AG Hamburg-Altona
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 13. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin
Mayen
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der
27. Zivilkammer des Landesgerichts Hamburg vom
5. Dezember 2002 aufgehoben.
Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht
erhoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die übrigen Kosten des Revisionsver-
fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die klagende Bank verlangt von dem Beklagten Zinszahlung aus
einem Darlehen, das sie ihm 1991 zur Beteiligung an einer Immobilien-
fonds Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewährt hat. Der Beklagte, der
bei
dem
Abschluß
des
Darlehensvertrages
durch
die
J.
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GmbH (im folgenden: Treuhänderin) vertreten
worden war, beruft sich u.a. darauf, der Vertrag sei nicht wirksam zu-
stande gekommen. Die Treuhänderin habe als vollmachtlose Vertreterin
gehandelt, da der mit ihr zum Erwerb der Beteiligung an der Immobilien-
fondsgesellschaft geschlossene Treuhandvertrag nebst umfassender
Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig
sei.
Das Amtsgericht hat die Klage durch Urteil vom 27. Juni 2002 ab-
gewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Beru-
fungsgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt sie
ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt aus verfahrensrechtlichen
Gründen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückver-
weisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil die in der Berufungsinstanz
gestellten Anträge der Parteien nicht enthält, hat im wesentlichen aus-
geführt:
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Der Darlehensvertrag sei unwirksam, da der zwischen dem Be-
klagten und der Treuhänderin geschlossene Treuhandvertrag nebst um-
fassender Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsge-
setz nichtig sei. Hieran ändere auch der Umstand nichts, daß einer der
Geschäftsführer der Treuhänderin Rechtsanwalt sei. Die Vollmacht sei
der Klägerin gegenüber auch nicht aus Rechtsscheingesichtspunkten als
wirksam zu behandeln. Dabei könne dahinstehen, ob der Klägerin ent-
sprechend ihrer Behauptung die notariell beurkundete Vollmachtsurkun-
de vorgelegt worden sei. § 172 BGB verwehre es dem Aussteller einer
Vollmachtsurkunde zwar, sich darauf zu berufen, er habe die Vollmacht
nicht erteilt oder widerrufen, helfe aber nicht über rechtliche Wirksam-
keitshindernisse der Erklärung selbst hinweg. Auch eine Duldungsvoll-
macht liege nicht vor.
II.
Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es nicht erkennen läßt,
welches Ziel die Klägerin mit ihrer Berufung verfolgt hat (§§ 545 Abs. 1,
546 ZPO).
1. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß auf das
Berufungsverfahren die Zivilprozeßordnung in der am 1. Januar 2002
geltenden Fassung anzuwenden ist, weil die mündliche Verhandlung vor
dem Amtsgericht nach dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist (§ 26
Nr. 5 EGZPO). Demgemäß reichte für die Darstellung des erstinstanzli-
chen Sach- und Streitstandes die nach der Neufassung des § 540 Abs. 1
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Nr. 1 ZPO anstelle des Tatbestandes mögliche Bezugnahme auf die tat-
sächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil aus.
2. Die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des erst-
instanzlichen Urteils kann sich jedoch nicht auf den in zweiter Instanz
gestellten Berufungsantrag erstrecken. Dieser ist auch nach neuem
Recht in das Berufungsurteil aufzunehmen. Enthält das Berufungsurteil
- wie hier - keine wörtliche Wiedergabe des Berufungsantrags, so muß
es wenigstens erkennen lassen, was der Berufungskläger mit seinem
Rechtsmittel erstrebt hat (BGH, Urteile vom 26. Februar 2003 - VIII ZR
262/02, NJW 2003, 1743, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, vom
7. Mai 2003 - VIII ZR 340/02, Umdruck S. 3, vom 6. Juni 2003 - V ZR
392/02, WM 2003, 2424, 2425 und vom 30. September 2003 - VI ZR
438/02, WM 2004, 50, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
An dieser Mindestvoraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall. Das
Berufungsurteil enthält - obwohl das Berufungsgericht die Revision zu-
gelassen hat - nicht einmal den Hinweis darauf, daß die Klägerin ihren
erstinstanzlichen Sachantrag unverändert weiterverfolgt (vgl. BGH, Ur-
teile vom 26. Februar - VIII ZR 262/02 aaO und vom 7. Mai 2003
- VIII ZR 340/02, Umdruck S. 4). Auch die nur wenige Zeilen umfassende
Wiedergabe neuen Vorbringens der Klägerin, deren Berufungsbegrün-
dung allein 36 Seiten umfaßt, ist so stark verkürzt und aus dem Zusam-
menhang gerissen, daß sie keinen hinreichenden Aufschluß gibt. Auch
nach dem ab 1. Januar 2002 geltenden Verfahrensrecht ist es nicht Auf-
gabe des Revisionsgerichts, den Sachverhalt anhand der Akten selbst zu
ermitteln und festzustellen (BGH, Urteil vom 30. September 2003 - VI ZR
438/02, WM 2004, 50, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
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III.
Da das Berufungsurteil eine der Vorschrift des § 540 ZPO entspre-
chende Darstellung nicht enthält, leidet es an einem von Amts wegen zu
berücksichtigenden Verfahrensmangel (vgl. BGH, Urteile vom 26. Febru-
ar 2003 - VIII ZR 262/02 aaO, vom 7. Mai 2003 - VIII ZR 340/02, Um-
druck S. 4 und vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02 aaO, zur Veröf-
fentlichung in BGHZ vorgesehen). Es ist daher aufzuheben und die Sa-
che zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen. Dabei hat sich der Senat veranlaßt gesehen, von der
Erhebung der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren gemäß § 8
Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen (vgl. BGH, Urteile vom 1. Oktober 1986
- IVb ZR 76/85, BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 2 und
vom 7. Mai 2003 - VIII ZR 340/02, Umdruck S. 5).
Für das weitere Verfahren vor dem Berufungsgericht weist der Se-
nat darauf hin, daß sich das Berufungsurteil auch im Ergebnis mit der
vom Berufungsgericht gegebenen Begründung als fehlerhaft erweist. Wie
der Senat - teilweise nach Erlaß des Berufungsurteils - wiederholt ent-
schieden hat, sind die §§ 171, 172 BGB auch dann anwendbar, wenn die
umfassende Bevollmächtigung des Treuhänders unmittelbar gegen Art. 1
§ 1 RBerG verstößt und gemäß § 134 BGB nichtig ist (vgl. etwa Senats-
urteile vom 25. März 2003 - XI ZR 227/03, WM 2003, 1064, 1065 f. und
vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, W M 2003, 2328, 2333
m.w.Nachw.). Für die Frage der Rechtsscheinhaftung nach § 172 Abs. 1
BGB kommt es daher entscheidend darauf an, ob der finanzierenden
Bank spätestens bei Abschluß des Darlehensvertrages die die Treuhän-
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derin als Vertreterin des Darlehensnehmers ausweisende Vollmachtsur-
kunde im Original bzw. bei notarieller Beurkundung in Ausfertigung vor-
lag (vgl. Senatsurteile vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, W M 2003, 1710,
1711 und vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, W M 2003, 2328, 2333,
jeweils m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht wird daher - sofern es erneut
zu dem Ergebnis gelangt, der Treuhandvertrag verstoße gegen das
Rechtsberatungsgesetz - die Frage zu klären haben, ob der Klägerin
- wie sie behauptet - die Vollmacht vorlag. Sollte das nicht der Fall ge-
wesen sein, wird das Berufungsgericht dem Vorbringen der Klägerin zur
Duldungsvollmacht nachzugehen haben. Dieses kann nicht als unsub-
stantiiert angesehen werden.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen