Urteil des BGH vom 12.05.2000

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 470/98
Verkündet am:
12. Mai 2000
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
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DDR:ZGB § 56 Abs. 3
Die Zustimmung des Vertretenen muß sich nicht auf ein konkret vorgenommenes
Insichgeschäft des Vertreters beziehen, sondern kann auch vorab für einen be-
stimmten Kreis von Geschäften erteilt werden.
BGH, Urt. v. 12. Mai 2000 - V ZR 470/98 - OLG Naumburg
LG Stendal
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Mai 2000 durch die Richter Dr. Vogt, Schneider, Prof. Dr. Krüger,
Dr. Klein und Dr. Lemke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Naumburg vom 8. Dezember 1998 auf-
gehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der in Baden-Württemberg lebende Kläger ist Alleinerbe seiner am
16. September 1987 verstorbenen Tante C. H. , in deren Nachlaß
das streitgegenständliche Hausgrundstück in Arendsee fiel. Am 21. März 1989
erteilte der Kläger der in Sachsen-Anhalt lebenden Beklagten eine notarielle
Vollmacht "zur vollständigen Regelung des Nachlasses", in der es u.a. heißt:
"Frau ... (Bekl.) ... ist insbesondere ermächtigt, alles zu tun, was
zur vollständigen Regelung des Nachlasses und seiner Verwer-
tung nötig ist. Namentlich darf die Bevollmächtigte Nachlaßge-
genstände jeder Art in Besitz nehmen, veräußern oder erwerben,
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die Erbschaft in Empfang nehmen, ... das Nachlaßgrundstück
verwerten und mich - im Falle einer Zwangsversteigerung - ver-
treten, auch für mich bieten. ... Sie ist von den Beschränkungen
des § 181 BGB befreit."
Unter Berufung auf diese Vollmacht übertrug die Beklagte mit notariel-
lem Vertrag vom 10. Oktober 1989 den Nachlaß unentgeltlich auf sich. Sie
wurde als Eigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen. Ob
sie davon dem Kläger alsbald danach Mitteilung machte, ist zwischen den
Parteien streitig. Jedenfalls teilte sie ihm mit Schreiben vom 26. Januar 1992
mit, daß er das Haus in Arendsee nicht in seiner Steuererklärung aufzuführen
brauche, da es auf ihren Namen geführt werde und von ihr die anfallenden
Steuern entrichtet würden. In der Folgezeit berichtete sie auch über verschie-
dene das Haus betreffende Umstände (Mietangelegenheiten, Reparaturmaß-
nahmen).
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe die ihr im Innenverhältnis auf-
erlegten Beschränkungen mißachtet und die Vollmacht mißbraucht. Es habe ihr
nämlich nur das Recht zugestanden, den Nachlaß für ihn zu verwalten.
Das Landgericht hat seine auf Grundbuchberichtigung, hilfsweise auf
Rückübertragung, gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat
dem Hauptantrag stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die
Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt die Zu-
rückweisung des Rechtsmittels.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht läßt es dahinstehen, ob der Kläger als Alleinerbe
nach § 401 ZGB wirksam über den Nachlaß verfügen konnte, ob die der Be-
klagten erteilte Vollmacht die unentgeltliche Verfügung deckt und ob die Be-
klagte von der Vollmacht unter Verstoß gegen die ihr im Innenverhältnis gezo-
genen Grenzen Gebrauch gemacht hat. Es hält die Übertragung jedenfalls
deswegen für unwirksam, weil es an der nach § 56 Abs. 3 ZGB erforderlichen
Zustimmung des Klägers fehle.
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht
stand.
1. Frei von Rechtsfehlern, und von der Revision auch nicht bekämpft,
geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich die Frage der Wirksamkeit des
notariellen Übertragungsvertrages vom 10. Oktober 1989 nach DDR-Recht be-
urteilt.
Unbedenklich ist danach, daß der Kläger, vertreten durch die Beklagte,
über die Erbschaft als solche verfügt hat. Zwar regelt § 401 ZGB nur die Verfü-
gung eines Miterben über seinen Erbteil. Der Gesetzgeber hat aber als selbst-
verständlich vorausgesetzt, daß auch ein Alleinerbe über seinen "Erbteil", also
über die Erbschaft als Ganzes, verfügen kann. Das folgt aus § 400 Abs. 1
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Satz 2 ZGB, wonach eine Erbengemeinschaft durch gemeinschaftliches Han-
deln aller Miterben über die Erbschaft verfügen kann. Wenn dies einer Erben-
gemeinschaft möglich ist, gibt es keinen sachlichen Grund für die Annahme,
einem Alleinerben sei die Verfügung über die Erbschaft versagt. Auch der vom
Ministerium der Justiz herausgegebene Kommentar zum Zivilgesetzbuch der
DDR geht von einer solchen Möglichkeit aus (vgl. § 401 Anm. 1).
Es ist auch nicht ersichtlich, daß der Übertragungsvertrag wegen feh-
lender staatlicher Genehmigungen nicht wirksam geworden wäre. Soweit der
Kläger mit Nichtwissen bestreitet, daß die erforderlichen Genehmigungen er-
teilt worden sind, ist dies im Hinblick auf die Vermutungswirkung des § 891
BGB unerheblich.
2. Keinen Bestand hat hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts,
der Übertragungsvertrag sei wegen fehlender Zustimmung des Klägers nach
§§ 56 Abs. 3, 469 ZGB unwirksam.
Allerdings verlangt § 56 Abs. 3 ZGB die Zustimmung des Vertretenen zu
einem Rechtsgeschäft, das der Vertreter - wie hier - mit sich selbst abschließt.
Hintergrund dieser Regelung ist, daß das Zivilgesetzbuch der DDR - anders als
das Bürgerliche Gesetzbuch in § 181 - ein Insichgeschäft des Vertreters nicht
grundsätzlich verbot. Die Interessen des Vertretenen wurden statt dessen
durch das Erfordernis seiner Zustimmung gewahrt. Entgegen der Auffassung
des Berufungsgerichts kann dem Gesetz aber nicht entnommen werden, daß
die Zustimmung stets in bezug auf das konkrete Insichgeschäft abgegeben
werden muß. Das wird zwar im Regelfall so sein. Der Normzweck, dem Vertre-
tenen die Möglichkeit der Prüfung zu geben, ob seine Interessen mit denen des
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Vertreters kollidieren (vgl. Kommentar zum Zivilgesetzbuch der DDR, heraus-
gegeben vom Ministerium der Justiz, § 56 Anm. 3), erfordert dies aber nicht.
Der Vertretene kann seine Interessen auch von vornherein hintanstellen und,
wenn er dem Vertreter volles Vertrauen entgegenbringt, seine Zustimmung zu
einem Insichgeschäft für einen bestimmten Kreis von Geschäften vorab ertei-
len. Dabei kann der Kreis - wie hier - auch sehr weit gezogen werden, so wie
auch die Vollmacht umfassend erteilt werden kann. Zwar ist es richtig, daß sich
zumindest aus den Umständen ergeben muß, ob das vorgenommene Geschäft
von der Zustimmung erfaßt ist. Das ist hier aber - entgegen der Meinung des
Berufungsgerichts - der Fall. Die Zustimmung, ein Insichgeschäft vorzuneh-
men, bezog sich u.a. auf den Erwerb von Nachlaßgegenständen. Ein solcher
steht hier in Rede. Erteilt der Vertretene eine derart generelle Zustimmung,
verzichtet er auf einen weitergehenden Schutz. Daran hindert ihn das Gesetz
nicht.
III.
Mit der gegebenen Begründung kann das angefochtene Urteil daher
nicht bestehen bleiben. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Übertragungs-
vertrag durch die Vollmacht gedeckt war und wie sich der vom Kläger behaup-
tete Verstoß gegen die Abmachungen im Innenverhältnis auswirkt.
1. Vom Wortlaut der Vollmacht her ist die unentgeltliche Übertragung
des Nachlaßgrundstücks auf die Beklagte inhaltlich erfaßt. Es gibt auch anson-
sten keinen Anhaltspunkt dafür, daß unentgeltliche Verfügungen ausgeschlos-
sen sein sollten. Dagegen spricht nicht etwa die wirtschaftliche Bedeutung der
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Grundstücksübertragung. Das Grundstück hatte seinerzeit nur einen geringen
Wert, dem erhebliche Unterhaltungskosten gegenüber standen.
2. Nach dem Vortrag des Klägers war die Vollmacht im Innenverhältnis
auf reine Verwaltungsmaßnahmen beschränkt. Erweist sich dies als zutreffend,
führt das im Verhältnis der Parteien zueinander auch zu einer inhaltlichen Be-
grenzung der Vollmacht selbst. Denn es entsprach dann - entgegen dem ob-
jektiven Erklärungswert - dem übereinstimmenden Willen der Parteien, daß die
Beklagte nur das Recht haben sollte, den Nachlaß für den Kläger zu verwalten.
Der Schutz des Rechtsverkehrs, den Vollmachtgeber an den objektiven Erklä-
rungswert der erteilten Vollmacht zu binden, tritt beim Insichgeschäft des Be-
vollmächtigten zurück (Senat, Urt. v. 13. November 1998, V ZR 216/97, NJW
1999, 486). Die Übertragung des Grundstücks auf die Beklagte war unter die-
sen Umständen, weil von der Vollmacht nicht gedeckt, unwirksam. Der Grund-
buchberichtigungsanspruch besteht dann. Dies wird das Berufungsgericht un-
ter Würdigung aller Umstände, auch des Verhaltens der Beklagten nach der
Übertragung, aufzuklären haben.
Vogt
Schneider
Krüger
Klein
Lemke