Urteil des BGH vom 04.06.2013
BGH: anleger, zeichnung, provision, agio, beweislastumkehr, kausalität, rückvergütung, nennwert, erwerb, überprüfung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
XI ZR 188/11
Verkündet am:
4. Juni 2013
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers sowie die Richter
Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. März 2011 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Be-
klagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger nehmen die beklagte Bank auf Rückabwicklung ihrer Beteili-
gungen an der V. 3 GmbH & Co. KG (im
Folgenden: V 3) in Anspruch.
Die Kläger erwarben jeweils nach vorheriger Beratung durch den Mitar-
beiter S. der Beklagten Beteiligungen an V 3. Am 17. Juli 2003 zeichneten
die Klägerin zu 1 eine Beteiligung an V 3 im Nennwert von 25.000
€ zuzüglich
Agio in Höhe von 1.250
€ sowie der Kläger zu 2 im Nennwert von 35.000 € zu-
züglich Agio in Höhe von 1.750
€. Der Kläger zu 2 zeichnete darüber hinaus am
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25. November 2003 eine weitere Beteiligung an V 3 im Nennwert von 70.000
€
zuzüglich Agio in Höhe von 3.500
€. Der Kläger zu 2 finanzierte die Beteiligun-
gen in Höhe von 10.500
€ bzw. 21.000 € durch Darlehen der Beklagten.
Nach dem Inhalt des Verkaufsprospekts sollten 8,9% der Zeichnungs-
summe und außerdem das Agio in Höhe von 5% zur Eigenkapitalvermittlung
durch die V. AG (im Folgenden: V. AG) verwendet wer-
den. Die V. AG durfte laut Prospekt ihre Rechte und Pflichten aus der Ver-
triebsvereinbarung auf Dritte übertragen. Die Beklagte erhielt für den Vertrieb
der Anteile Provisionen in Höhe von 8,25% der Zeichnungssumme. Dies wurde
dem Kläger zu 2 nicht offengelegt. Der Klägerin zu 1 wurde vom Berater S.
jedenfalls nicht die zutreffende Höhe der für die Beklagte bestimmten Provision
mitgeteilt.
Bereits zuvor hatte der Kläger zu 2 durch Vermittlung der Beklagten den
Filmfonds " Zweite A. GmbH & Co. KG" (nachfolgend: A II)
gezeichnet. Auf Seite 28 des Prospekts zu diesem Fonds war mitgeteilt worden,
dass die Beklagte für die Eigenkapitalvermittlung eine Vergütung von 8,5% des
Zeichnungskapitals erhielt. Die Zeichnung durch den Kläger zu 2 wurde von der
Fondsgesellschaft allerdings nicht mehr angenommen.
Die Kläger verlangen mit ihrer Klage unter Berufung auf mehrere Aufklä-
rungs- und Beratungsfehler, Zug um Zug gegen die Abgabe von Angeboten zur
Übertragung der Beteiligungen, Rückzahlung des investierten Kapitals in Höhe
von 26.250
€ (Klägerin zu 1) bzw. 78.750 € zuzüglich Darlehensbearbeitungs-
entgelte in Höhe von 500
€ (Kläger zu 2), jeweils nebst entgangenen Gewinns
in Höhe von 4% ab Zeichnung der Anlagen bis zur Rechtshängigkeit der Klage
sowie Prozesszinsen. Darüber hinaus verlangen die Kläger Ersatz vorgericht-
lich aufgewandter Kosten eines Güteverfahrens in Höhe von 228,14
€ (Klägerin
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zu 1) bzw. 453,14
€ (Kläger zu 2). Des Weiteren begehren die Kläger die Fest-
stellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie von allen steuerlichen und wirt-
schaftlichen Nachteilen aus den Beteiligungen freizustellen, sowie die Feststel-
lung des Annahmeverzugs der Beklagten. Der Kläger zu 2 begehrt schließlich
den Ersatz von Zins- und Tilgungszahlungen auf die Darlehen zuzüglich der
einbehaltenen Bearbeitungsentgelte in Höhe von insgesamt 24.911,90
€ sowie
die Feststellung, dass der Beklagten aus den Finanzierungsdarlehen keinerlei
Forderungen mehr zustehen.
Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Es hat le-
diglich den vom Kläger zu 2 begehrten Ersatz der Zins- und Tilgungsleistungen
um die Bearbeitungsentgelte in Höhe von 500
€ gekürzt. Auf die Berufung der
Beklagten hat das Berufungsgericht, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im
Übrigen, das landgerichtliche Urteil hinsichtlich des entgangenen Gewinns von
der Zeichnung der Anlagen bis zur Rechtshängigkeit abgeändert und die Klage
insoweit abgewiesen. Mit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision
begehrt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.
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I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit
im Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem zwischen den Klägern und der
Beklagten zustande gekommenen Anlageberatungsvertrag dadurch verletzt,
dass sie die Kläger nicht über die ihr zufließende Provision in Höhe von 8,25%
des Anlagebetrags aufgeklärt habe. Insoweit lägen aufklärungspflichtige Rück-
vergütungen vor, unabhängig davon, ob die Provision aus Ausgabeaufschlägen
oder Verwaltungsgebühren stamme. Davon unabhängig müsse die Information
des Anlageberaters richtig und vollständig sein. Der Klägerin zu 1 sei im Bera-
tungsgespräch jedoch der falsche Eindruck vermittelt worden, der Beklagten
flösse nur das Agio in Höhe von 5% zu. Der Kläger zu 2 sei in den Beratungs-
gesprächen überhaupt nicht über die Vertriebsprovisionen informiert worden.
Auch durch die Übergabe des Emissionsprospekts habe die Beklagte die Klä-
ger nicht hinreichend über die an sie zurückfließenden Entgelte aufgeklärt. Aus
dem Prospekt werde nicht deutlich, ob und in welchem Umfang die Beklagte
selbst an den dort ausgewiesenen Provisionen mitverdiene. Im Übrigen habe
die Beklagte nicht dargetan, dass sie den Prospekt den Klägern so rechtzeitig
vor der Zeichnung am 17. Juli 2003 übergeben habe, dass eine umfassende
Lektüre möglich gewesen wäre. Die Pflichtverletzung scheitere auch nicht da-
ran, dass die Kläger ausweislich ihrer Anhörung vor dem Landgericht davon
ausgegangen seien, die Beklagte werde an den Geschäften "auch verdienen".
Das Verschulden der Beklagten werde vermutet. Die Beklagte habe sich nicht
entlasten können.
Die unterbliebene Aufklärung sei schließlich kausal für den Erwerb der
Beteiligungen durch die Kläger gewesen. Zugunsten der Kläger greife die Ver-
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mutung aufklärungsrichtigen Verhaltens ein. Den der Beklagten obliegenden
Beweis, dass die Kläger die Beteiligungen auch bei ordnungsgemäßer Aufklä-
rung über die Rückvergütungen gezeichnet hätten, habe die erstinstanzlich
durchgeführte Parteivernehmung nicht erbracht. Zweifel an der Vollständigkeit
und Richtigkeit der Feststellungen des Landgerichts bestünden nicht. Nach den
vom Landgericht für glaubhaft erachteten Aussagen der Kläger hätten diese
allenfalls eine Vergütung der beratenden Bank in Höhe von 5%, nicht jedoch in
Höhe von 8,25% akzeptiert. Unerheblich sei, dass der Kläger zu 2 nicht habe
angeben können, wie er sich bei der gebotenen Aufklärung verhalten hätte.
Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens werde auch nicht da-
durch erschüttert, dass der Kläger zu 2 wenige Monate vor dem Erwerb der Be-
teiligungen an V 3 bereits den A II in Höhe von 170.000
€ gezeichnet habe, ob-
wohl dort im Anlageprospekt eine Vermittlungsvergütung in Höhe von 8,5% für
die Beklagte ausgewiesen worden sei. Es gebe keinen Erfahrungssatz, dass
sich ein Anleger zu dem Empfang von Provisionen durch die Hausbank stets
und in jedem Fall gleich positioniere. Wie das Landgericht zu Recht ausführe,
sei zudem nicht erkennbar, dass der Kläger zu 2 die entsprechende Passage
im Prospekt überhaupt zur Kenntnis genommen habe. Es komme hinzu, dass
der Kläger zu 2 die Beteiligung an V 3 darlehensfinanziert habe. Seine Angaben
in der Parteivernehmung, er hätte die insoweit an die Beklagte zu leistenden
Zinsen zusätzlich zur Provision in seine Überlegungen mit einbezogen, seien
nachvollziehbar.
II.
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in allen
Punkten stand.
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1. Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen,
dass die Beklagte ihre aus den - nicht mehr im Streit stehenden - Beratungsver-
trägen nach den Grundsätzen des Bond-Urteils (Senatsurteil vom 6. Juli 1993
- XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128) folgende Pflicht, die Kläger über die ihr
zufließende Provision in Höhe von 8,25% des Zeichnungskapitals aufzuklären,
schuldhaft verletzt hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Bank aus dem
Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmte Rückvergü-
tung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären.
Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in diesem Sinne sind - regelmäßig um-
satzabhängige - Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisio-
nen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provi-
sionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen
gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart
wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Hierdurch kann beim
Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entste-
hen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der
Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen (vgl. nur Senatsbeschluss
vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 25 und Senatsurteil vom
8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 17).
Bei den von der Beklagten empfangenen Provisionen handelte es sich,
wie der Senat für die Parallelfonds V 3 und V 4 bereits mehrfach entschieden
hat, um aufklärungspflichtige Rückvergütungen im Sinne der Senatsrechtspre-
chung (vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011,
925 Rn. 26 und Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159
Rn. 18). Wie der Senat in diesem Zusammenhang ebenfalls schon mehrfach
entschieden hat, konnte eine ordnungsgemäße Aufklärung der Kläger über die-
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se Rückvergütungen durch die Übergabe des streitgegenständlichen Fonds-
prospekts nicht erfolgen, weil die Beklagte nicht als Empfängerin der dort je-
weils ausgewiesenen Provisionen genannt ist (Senatsbeschluss vom 9. März
2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 27 und Senatsurteil vom 8. Mai 2012
- XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 22 mwN).
Schließlich hat das Berufungsgericht rechts- und verfahrensfehlerfrei ein
Verschulden der Beklagten angenommen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom
29. Juni 2010 - XI ZR 308/09, WM 2010, 1694 Rn. 5 ff. und vom 19. Juli 2011
- XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 10 ff. sowie Senatsurteil vom 8. Mai 2012
- XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 24 f., jeweils mwN).
2. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung jedoch nicht
stand, soweit das Berufungsgericht die Kausalität der Aufklärungspflichtverlet-
zungen für den Erwerb der Fondsbeteiligungen durch die Kläger bejaht hat.
a) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die
Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für ihre Behauptung trägt, die Kläger
hätten die Beteiligungen auch bei gehöriger Aufklärung über die Rückvergütun-
gen erworben.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige,
der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweis-
pflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflicht-
gemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet
gelassen hätte. Diese sogenannte "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens"
gilt für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler eines Anlageberaters, insbeson-
dere auch dann, wenn Rückvergütungen pflichtwidrig nicht offengelegt wurden.
Es handelt sich hierbei nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne
eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende
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widerlegliche Vermutung (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ
193, 159 Rn. 29 ff. mwN).
Von dieser Beweislastumkehr ist nicht nur dann auszugehen, wenn der
Anleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalterna-
tive gehabt hätte. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils in Abkehr
von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat (Senatsurteil vom
8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 30 ff. mwN), ist das Abstellen
auf das Fehlen eines solchen Entscheidungskonflikts mit dem Schutzzweck der
Beweislastumkehr nicht vereinbar. Die Beweislastumkehr greift vielmehr bereits
bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein.
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die Kläger als Partei für die
Behauptung der Beklagten vernommen, dass der Anteil, den sie aus den im
Prospekt ausgewiesenen Vertriebsprovisionen erhalten haben, für die Anlage-
entscheidungen ohne Bedeutung gewesen sei (vgl. dazu Senatsurteil vom
8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 38 ff. mwN).
Soweit das Berufungsgericht sich durch die Aussage der Kläger als Par-
tei nicht davon überzeugen konnte, dass sie sich an V 3 auch dann beteiligt
hätten, wenn sie im Beratungsgespräch über die Provisionszahlung an die Be-
klagte aufgeklärt worden wären, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Die
Auffassung des Berufungsgerichts, die Kausalitätsvermutung sei durch die Par-
teivernehmung nicht widerlegt, unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung
gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur eingeschränkter Überprüfung durch das
Revisionsgericht. Dieses kann lediglich prüfen, ob der Streitstoff umfassend,
widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewür-
digt worden ist (Senatsbeschluss vom 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011,
1506 Rn. 9 mwN). Solche Rechtsfehler liegen hier nicht vor. Das Berufungsge-
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richt hat die Aussagen der Kläger umfassend und widerspruchfrei gewürdigt.
Seine Würdigung ist auch zumindest vertretbar.
Etwas anderes ergibt sich, entgegen der Auffassung der Revision, auch
nicht aus dem Umstand, dass die Kläger ausweislich ihrer eigenen Angaben
von einem Provisionsfluss an die Beklagte dem Grunde nach ausgegangen
sind. Zutreffend legt das Berufungsgericht seinen Erwägungen zugrunde, dass
die beratende Bank ungefragt nicht nur über das Ob, sondern auch über die
Höhe der Rückvergütung aufklären muss, weil der Anleger nur bei Kenntnis
auch der Höhe der Rückvergütungen das eigene Interesse der Bank an der
Empfehlung der Kapitalanlage richtig einschätzen kann (Senatsurteil vom
19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 24; Senatsbeschlüsse
vom 19 Juli 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 9 und vom 9. März 2011
- XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 27 aE). Die tatrichterliche Würdigung des
Berufungsgerichts, dass die Offenlegung der Höhe der Provision geeignet ge-
wesen wäre, die Kläger von der Zeichnung abzuhalten, hält der eingeschränk-
ten revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
c) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht allerdings den von der Be-
klagten vorgetragenen Hilfstatsachen (Indizien) keine Bedeutung beigemessen
(vgl. hierzu Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159
Rn. 42 ff. mwN).
aa) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den unter Zeugenbeweis ge-
stellten Vortrag der Beklagten zum Motiv der Kläger, sich an V 3 zu beteiligen
(Steuerersparnis bzw. allenfalls noch Renditechancen und das Sicherungskon-
zept), nicht berücksichtigt.
Zwar steht der Umstand, dass ein Anleger eine steueroptimierte Anlage
wünscht, für sich gesehen der Kausalitätsvermutung nicht entgegen. Ist die vom
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Anleger gewünschte Steuerersparnis aber nur mit dem empfohlenen Produkt
oder anderen Kapitalanlagen mit vergleichbaren Rückvergütungen zu erzielen,
kann das den Schluss darauf zulassen, dass an die Bank geflossene Rückver-
gütungen für die Anlageentscheidung unmaßgeblich waren (Senatsurteil vom
8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 53 mwN).
Dem Vortrag der Beklagten kann entnommen werden, dass sie behaup-
tet, den Klägern sei es vordringlich um die mit V 3 zu erzielende Steuererspar-
nis gegangen, die alternativ nur mit Produkten zu erzielen gewesen sei, bei de-
nen vergleichbare Rückvergütungen gezahlt worden seien. Das Berufungsge-
richt hat diesen Vortrag zu Unrecht nicht gewürdigt und, soweit nicht ohnehin
unstreitig, den insoweit angetretenen Beweis durch Vernehmung des Beraters
S. als Zeugen unbeachtet gelassen.
bb) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht des Weiteren der Tatsa-
che, dass der Kläger zu 2 bereits zuvor den Filmfonds A II gezeichnet hatte, für
dessen Vermittlung die Beklagte Provisionen in Höhe von jeweils 8,5% des
Zeichnungskapitals erhalten sollte, keine Bedeutung beigemessen.
Relevante Indizien für die fehlende Kausalität können sich sowohl aus
dem vorangegangenen als auch aus dem nachfolgenden Anlageverhalten des
Anlegers ergeben. Insbesondere die Kenntnis des Anlegers von Provisionen
oder Rückvergütungen, die die beratende Bank bei vergleichbaren früheren
Anlagegeschäften erhalten hat, kann ein Indiz dafür sein, dass der Anleger die
empfohlene Kapitalanlage auch in Kenntnis der Rückvergütung erworben hätte
(Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 50). Dass
die Zeichnung von A II durch den Kläger zu 2 im vorliegenden Fall von der
Fondsgesellschaft nicht mehr angenommen wurde, ist unerheblich.
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Nach dem revisionsrechtlich zugunsten der Beklagten zu unterstellenden
Vortrag der Beklagten ist der Kläger zu 2 bei A II über die dort an die Beklagte
geflossenen Vergütungen durch rechtzeitige Prospektübergabe aufgeklärt wor-
den. Die - vom Berufungsgericht unterstellte - unterlassene Kenntnisnahme des
Klägers zu 2 von den Prospektangaben steht der Indizwirkung nicht entgegen.
Einen rechtzeitig übergebenen Prospekt muss der Anleger im eigenen Interes-
se sorgfältig und eingehend durchlesen (vgl. Senatsurteile vom 31. März 1992
- XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 904 und vom 26. Februar 2013 - XI ZR 345/10,
juris Rn. 33; BGH, Urteil vom 6. März 2008 - III ZR 298/05, WM 2008, 725 Rn. 9
aE). Wurde der Anleger von der Bank ordnungsgemäß mittels Übergabe eines
fehlerfreien Prospektes aufgeklärt, nimmt er die Informationen jedoch nicht zur
Kenntnis, geht das grundsätzlich zu seinen Lasten. Das gilt zwar nur in Bezug
auf die konkrete Anlageentscheidung, die die Prospektübergabe vorbereiten
soll. Jedoch kann dieses Verhalten hinsichtlich nachfolgender Anlageentschei-
dungen ein Indiz dafür sein, dass der Anleger auch bei diesen die Information
über die Höhe und den Empfänger von Vertriebsprovisionen ignoriert hätte (Se-
natsurteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 345/10, juris Rn. 33).
III.
Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die
Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1
ZPO).
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1. Das Berufungsgericht wird den Zeugen S. zu den Anlagemotiven,
soweit diese nicht ohnehin unstreitig oder gegebenenfalls bereits durch die Par-
teivernehmung erwiesen sind, zu vernehmen haben. Soweit der Kläger zu 2 die
ordnungsgemäße und rechtzeitige Aufklärung über Rückvergütungen bei der
Zeichnung des Filmfonds A II bestreitet, wird das Berufungsgericht gegebenen-
falls auch die insoweit angebotenen Beweise zu erheben haben. Die danach zu
berücksichtigenden, gegen die Kausalität sprechenden Indizien wird das Beru-
fungsgericht schließlich in einer Gesamtschau mit den Aussagen der Kläger als
Partei zu würdigen haben. Insoweit wird es im Rahmen der Gesamtschau auch
zu berücksichtigen haben, dass die Kläger dem Grunde nach ohnehin mit ei-
nem - nicht unerheblichen - Provisionsfluss an die Beklagte rechneten.
Im Übrigen wird das Berufungsgericht, soweit es nach erneuter Verhand-
lung Schadensersatzansprüche in Bezug auf verschwiegene Rückvergütungen
verneinen sollte, den sonstigen geltend gemachten Pflichtverletzungen, insbe-
sondere einer Haftung der Beklagten wegen falscher Darstellung der Kapitalga-
rantie (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1506
Rn. 13 ff.; vgl. auch Henning, WM 2012, 153 ff. mwN), nachzugehen haben.
Sollte das Berufungsgericht insoweit eine Aufklärungspflichtverletzung bejahen,
dürfte die Widerlegung der dann eingreifenden Kausalitätsvermutung bereits
nach dem Vortrag der Beklagten, den Klägern sei es auch auf das Sicherungs-
konzept der Schuldübernahme angekommen, ausscheiden.
2. Bezüglich der Feststellungsanträge hinsichtlich der wirtschaftlichen
und steuerlichen Nachteile aus den Beteiligungen weist der Senat vorsorglich
darauf hin, dass die Anträge dahingehend ausgelegt werden können und aus-
zulegen sind, dass die Ersatzpflicht der Beklagten nicht jene steuerlichen Nach-
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teile umfasst, die aus der Einkommensbesteuerung der Ersatzleistungen resul-
tieren. Diese Nachteile wurden bereits abschließend (und zutreffend) bei Be-
messung der Ersatzleistungen aufgrund pauschalisierender Betrachtungsweise
der steuerlichen Vor- und Nachteile im Rahmen der Vorteilsausgleichung be-
rücksichtigt (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, WM 2011, 740
Rn. 8 f. und vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, WM 2012, 1293 Rn. 40).
3. Schließlich weist der Senat darauf hin, dass nicht ersichtlich ist, wes-
halb die Beklagte zur Rückzahlung von investiertem Eigenkapital an den Kläger
zu 2 in Höhe von 26.500
€ und 52.750 € verurteilt worden ist. Tatsächlich aus
Eigenmitteln aufgewandt hat der Kläger zu 2, wie ausdrücklich auch in den Ent-
scheidungsgründen des Berufungsurteils (S. 28) dargestellt, lediglich 26.250
€
und 52.500
€. Soweit der Kläger zu 2 höhere Beträge geltend gemacht hat, sind
darin die Bearbeitungsentgelte von jeweils 250
€ enthalten. Diese wurden vom
Kläger zu 2 jedoch tatsächlich (noch) nicht aufgewandt, sondern lediglich von
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der Beklagten von den Darlehensbruttobeträgen einbehalten. Sie erhöhen da-
her weder, wie vom Landgericht bereits zutreffend berücksichtigt, die vom Klä-
ger zu 2 geltend gemachten Zins- und Tilgungsleistungen (Landgerichtsurteil
S. 26) noch den Anspruch auf Ersatz des aus eigenen Mitteln aufgewandten
Zeichnungskapitals.
Wiechers
Ellenberger
Maihold
Matthias
Pamp
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, Entscheidung vom 25.05.2010 - 5 O 54/09 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.03.2011 - 4 U 95/10 -