Urteil des BGH vom 06.03.2014

BGH: mindeststrafe, gesamtstrafe, verschlechterungsverbot, versuch, anhörung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 S t R 4 4 / 1 4
vom
6. März 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. März 2014 gemäß
§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 6. November 2013 wird verworfen; jedoch wird als
Einzelstrafe in den Fällen 29 und 30 der Anklage jeweils eine
Freiheitsstrafe von drei Monaten festgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 27 Fällen,
wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren und zehn Monaten verurteilt.
Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des
Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch war die
in den Fällen 29 und 30 der Anklage (Taten vom 8. Juli und vom 8. November
2012) unterbliebene Festsetzung der Einzelstrafen vom Senat nachzuholen.
Das Verschlechterungsverbot aus § 358 Abs. 2 StPO steht dem nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Beschlüsse
vom 9. Februar 2012 - 2 StR 445/11, NStZ-RR 2012, 181; vom 29. August
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1986 - 3 StR 279/86 und vom 26. Februar 1993 - 3 StR 207/92, BGHR StPO
§ 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1 und 2) nicht entgegen. Das sich
aus § 358 Abs. 2 StPO ergebende Verbot der Schlechterstellung bezieht sich
zwar beim Zusammentreffen mehrerer selbständiger Handlungen auf die Ge-
samtstrafe und die Strafen, aus denen sie gebildet ist. Voraussetzung dafür ist
aber, dass überhaupt Einzelstrafen ausgesprochen worden sind. Ist dies - wie
hier teilweise - unterblieben, so liegt insoweit keine richterliche Entscheidung
vor, deren Abänderung zum Nachteil des Angeklagten durch § 358 Abs. 2
StPO verboten sein könnte (BGH, Urteil vom 22. September 1953 - 1 StR
726/52, BGHSt 4, 345, 346 f.).
Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts
dem Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB entnommene Einzelstrafen festge-
setzt und - insoweit hinter dem höhere Freiheitsstrafen fordernden Antrag des
Generalbundesanwalts zurückbleibend - jeweils die Mindeststrafe verhängt.
Anhand der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts
schließt der Senat aus, dass die Strafkammer, die in den 25 anderen Fällen
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jeweils einen besonders schweren Fall des Diebstahls angenommen hat, trotz
des Vorliegens der Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 StGB
in diesen beiden Fällen von der Anwendung dieses Strafrahmens abgesehen
hätte.
Schäfer Pfister Mayer
Gericke Spaniol