Urteil des BGH vom 21.01.2009
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 54/06 Verkündet
am:
21. Januar 2009
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1602, 1603 Abs. 1, 1606 Abs. 3 Satz 1, 1610
a) Ein Student, der im Haushalt eines Elternteils lebt, kann im Verhältnis zu dem
anderen, auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteil darauf verwiesen
werden, am Studienort zu wohnen. Das kommt in Betracht, wenn hohe
Fahrtkosten zum Studienort anfallen und dem Interesse des anderen Eltern-
teils, die Unterhaltsbelastung in Grenzen zu halten, keine gewichtigen, gegen
einen Umzug sprechenden Belange des Studenten gegenüberstehen.
b) Zur Berechnung der anteiligen Haftung von Eltern für den Unterhalt eines
volljährigen Kindes, wenn ein Elternteil seinem Ehegatten Familienunterhalt
schuldet.
c) Die für ein minderjähriges Kind gezahlte Halbwaisenrente ist auf seinen Ba-
runterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei dem es lebt, nur zur Hälfte an-
zurechnen (im Anschluss an Senatsurteil vom 17. September 1980 - IVb ZR
552/80 - FamRZ 1980, 1109, 1111).
d) Unterhaltsrechtlich anzuerkennende berufsbedingte Aufwendungen können
nicht ohne nähere Prüfung mit den steuerlich anerkannten Werbungskosten
gleichgesetzt werden.
BGH, Urteil vom 21. Januar 2009 - XII ZR 54/06 - OLG Brandenburg
AG
Fürstenwalde
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Januar 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dose und Dr. Klinkhammer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Senats für
Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom
3. November 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als
das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Fürstenwalde vom
12. Januar 2005 auf die Berufung des Beklagten abgeändert wor-
den ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-
fahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Kindesunterhalt.
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Die am 15. Oktober 1981 geborene Klägerin ist die Tochter des Beklag-
ten aus geschiedener Ehe. Sie absolvierte nach dem Realschulabschluss eine
Ausbildung als staatlich geprüfte Sozialassistentin, die sie im Juli 2000 erfolg-
reich beendete. Von August 2000 bis Juli 2001 besuchte sie die Fachoberschu-
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le und erlangte die Fachhochschulreife. Ab September 2001 war die Klägerin
arbeitslos gemeldet, da ihre Bemühungen um einen Studienplatz zunächst ver-
geblich blieben. Von November 2001 bis Oktober 2002 machte sie ein Prakti-
kum bei einem örtlichen Fernsehsender. Seit September 2002 studiert sie an
der Fachhochschule E. Sozialwesen und absolvierte in der Zeit vom 3. Mai bis
15. Oktober 2004 ein weiteres Praktikum.
Die Klägerin wohnte zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor
dem Berufungsgericht im September 2005 bei ihrer Mutter, in deren Haushalt
außerdem die Kinder aus deren zweiter Ehe, nämlich die Tochter S., geboren
am 5. März 1986, und der Sohn A., geboren am 23. Februar 1989, lebten. Der
Vater dieser Kinder ist verstorben; beide beziehen eine Halbwaisenrente. S.
befand sich bis zum Ende des Schuljahres 2004/2005 in der allgemeinen Schul-
ausbildung. Seit 1. Oktober 2005 absolviert sie eine Ausbildung als medizi-
nisch-technische Assistentin. A. besucht seit August 2005 die zweijährige
Fachoberschule - Fachrichtung Wirtschaft. Die Mutter der Klägerin, die ein ei-
genes Haus bewohnt, ist bei der Stadt G. beschäftigt.
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Der Beklagte ist Lehrer. Er ist in zweiter Ehe verheiratet, aus der die am
1. Juli 1988 geborene Tochter T. hervorgegangen ist. Seine Ehefrau erzielt seit
2002 kein Erwerbseinkommen mehr; seit 1. Januar 2005 bezieht sie Altersrente
für Frauen. Der Beklagte lebt mit seiner Familie in einem seiner Ehefrau gehö-
renden Haus.
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Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Fürstenwalde vom
23. März 1999 wurde der Beklagte verurteilt, der Klägerin statt seinerzeit durch
Jugendamtsurkunde titulierte 110 DM monatlich ab Januar 1999 552 DM
(282,23 €) monatlichen Kindesunterhalt zu zahlen. Durch einen vor dem Amts-
gericht Gera am 11. August 2000 geschlossenen Vergleich wurde dieses Urteil
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abgeändert und der Beklagte verpflichtet, ab Juli 2000 monatlichen Unterhalt
von 414 DM (= 211,67 €) an die Klägerin zu entrichten. Grundlage des Ver-
gleichs waren Nettoeinkünfte des Beklagten von 3.100 DM und der Mutter der
Klägerin von 2.800 DM. Auf die am 16. April 2002 eingereichte Abänderungs-
stufenklage des Beklagten, der den Wegfall der Unterhaltspflicht ab 29. April
2002 begehrte, änderte das Amtsgericht Gera durch Urteil vom 1. November
2002 den Vergleich dahin ab, dass der Beklagte der Klägerin für die Zeit von
April bis September 2002 keinen Unterhalt schulde. Im Übrigen wurde die Klage
abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung nahm die Klägerin zurück.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat sie Abänderung des Vergleichs mit der
Begründung begehrt, der Beklagte sei aufgrund seines gestiegenen Einkom-
mens sowie unter Berücksichtigung der ihr entstehenden Fahrtkosten zur
Fachhochschule in E. zu höheren Unterhaltsleistungen verpflichtet. Sie hat für
die Zeit von Februar 2002 bis November 2003 rückständigen Unterhalt von
3.317,28 € sowie ab Dezember 2003 monatlichen Unterhalt in Höhe von (ins-
gesamt) 419 € begehrt.
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Der Beklagte hat Widerklage erhoben und beantragt, den Vergleich da-
hin abzuändern, dass er ab Dezember 2003 nicht mehr zu Unterhaltsleistungen
an die Klägerin verpflichtet sei. Ein Unterhaltsanspruch für das Studium an der
Fachhochschule, das eine Zweitausbildung darstelle, bestehe bereits dem
Grunde nach nicht. Aber auch der Höhe nach schulde er angesichts seines zu-
rückgegangenen Einkommens keinen Unterhalt mehr.
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Das Amtsgericht hat den Beklagten in Abänderung des Vergleichs zu
monatlichen Unterhaltsleistungen von 368,45 € ab Januar 2004 sowie zur Zah-
lung rückständigen Unterhalts für die Zeit von Oktober 2002 bis (richtig) De-
zember 2003 von 2.109,96 € verurteilt. Die weitergehende Klage und die Wi-
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derklage hat es abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten, mit der die Wi-
derklage nur in eingeschränktem Umfang weiterverfolgt worden ist, hat das
Oberlandesgericht das angefochtene Urteil teilweise abgeändert, die Abände-
rungsklage für die Zeit bis Dezember 2003 und ab Januar 2005 insgesamt und
für 2004 in weitergehendem Umfang abgewiesen sowie der Abänderungswi-
derklage - außer für das Jahr 2004 - teilweise stattgegeben. Dagegen richtet
sich die - zugelassene - Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung
des erstinstanzlichen Urteils erstrebt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang und insoweit zur Zu-
rückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
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A.
Das Oberlandesgericht hat Klage und Widerklage für zulässig gehalten
und in der Sache zur Begründung ausgeführt: Der Bedarf der Klägerin sei mit
dem Betrag anzunehmen, der für eine Volljährige mit eigenem Hausstand
zugrunde zu legen sei, auch wenn sie tatsächlich im Haushalt ihrer Mutter lebe.
Die mit Rücksicht auf die Entfernung zwischen Wohn- und Studienort geltend
gemachten hohen Fahrtkosten würden zu einem höheren Unterhaltsbedarf füh-
ren als er bei Begründung eines Wohnsitzes am Studienort bestehe. Die Kläge-
rin müsse sich deshalb im Verhältnis zum Beklagten darauf verweisen lassen,
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in E. zu wohnen, zumal sie einem Wohnungswechsel allein entgegengehalten
habe, die ohnehin knappen Studentenzimmer in E. kosteten inklusive Heizkos-
ten mindestens 250 € monatlich. Bemühungen um ein geeignetes Zimmer habe
sie nicht dargetan. Für den danach zunächst mit 575 € und ab 1. Juli 2005 mit
590 € zu bemessenden Bedarf hätten die Eltern der Klägerin anteilig aufzu-
kommen.
Nach den vorgelegten Verdienstbescheinigungen sei von einem durch-
schnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten auszugehen, das
sich für 2000 auf 2.128 €, für 2003 auf 2.099 € und ab 2004 auf 2.174 € belau-
fen habe. Hiervon seien die berufsbedingten Aufwendungen, die in Form von
Fahrt- und Arbeitsmittelkosten angefallen seien, in Abzug zu bringen. Dass der
Beklagte von seinem Wohnort aus die Schule, in der er tätig sei, nicht mit öf-
fentlichen Verkehrsmitteln erreichen könne, habe die Klägerin nicht bestritten.
Die Kosten der deshalb zugrunde zu legenden Pkw-Nutzung seien ausgehend
von einer (einfachen) Entfernung von 50 km zu errechnen, da dem Beklagten
zuzubilligen sei, nicht die kürzeste, sondern die schnellste Strecke zu nutzen.
Unter Berücksichtigung der Schulferien einerseits und der Notwendigkeit zu-
sätzlicher Fahrten andererseits ergäben sich 173 Fahrten pro Jahr, so dass die
Kosten zunächst mit 317 € (50 km x 2 x 0,22 € x 173 : 12) und ab Juli 2005 mit
360 € (bei einer Kilometerpauschale von 0,25 €) anzusetzen seien. Die weite-
ren berufsbedingten Aufwendungen könnten - mit Ausnahme derjenigen für das
nicht anzuerkennende häusliche Arbeitszimmer - jedenfalls in dem vom Finanz-
amt akzeptierten Umfang berücksichtigt werden. Der Beklagte habe durch
Schreiben seines Arbeitgebers belegt, dass ihm seitens der Schule keine Ar-
beitsmittel, wie aktuelle Fachliteratur, Fachzeitschriften und Fachsoftware, zur
Vorbereitung auf den Unterricht in den aufgeführten Fachgebieten zur Verfü-
gung gestellt würden. Aus den zu den Akten gereichten Steuerbescheiden für
die Jahre 2002 und 2003 ergäben sich neben den Fahrtkosten Aufwendungen
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von 4.071 € bzw. 4.494 €. In Abzug zu bringen seien deshalb für 2002 weitere
339 € monatlich und für 2003 weitere 375 € monatlich. Von dem zuletzt ge-
nannten Betrag sei auch für die Jahre 2004 und 2005 auszugehen.
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Dem Einkommen hinzuzurechnen seien die erfolgten Steuererstattun-
gen, nämlich in 2002 (für 2001) ein Betrag von 3.484,47 € (monatlich gerundet
290 €), der sich aus der Aufteilung des Gesamterstattungsbetrages auf die
Ehegatten nach dem Verhältnis ihrer zu versteuernden Einkünfte zu den Ge-
samteinkünften ergebe, und in 2004 (für 2002 und 2003) von 7.305,82 € (mo-
natlich gerundet 609 €) und 6.968,87 € (monatlich gerundet 581 €), zusammen
monatlich 1.190 €. Für 2004 sei von einer Steuererstattung wie für 2003 (mo-
natlich 581 €) auszugehen. Ein Wohnvorteil sei dagegen nicht zu berücksichti-
gen; die Feststellung des Amtsgerichts, dass die Kosten über den tatsächlichen
Wohnwert lägen, sei nicht angegriffen worden. Verbindlichkeiten seien nicht
abzusetzen: Dem Hauskredit stehe der Wohnvorteil gegenüber; die Kreditkos-
ten für den Pkw seien, soweit berufsbedingt, in der Kilometerpauschale enthal-
ten.
Da die minderjährige Tochter T. des Beklagten der Klägerin im Rang
vorgehe, sei der für sie geschuldete Unterhalt vorweg abzuziehen. Barun-
terhaltspflichtig sei allein der Beklagte, da die Mutter nicht erwerbstätig sei und
ihre Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, durch dessen Pflege
und Erziehung erfülle. Abzusetzen sei der Tabellenunterhalt der dritten Alters-
stufe, der sich nach dem jeweiligen Einkommen des Beklagten ergebe. Auch
gegenüber dessen Ehefrau sei die Klägerin als volljähriges, nicht privilegiertes
Kind nachrangig. Der Anspruch der Ehefrau auf Familienunterhalt, der deshalb
ebenfalls vorweg in Abzug zu bringen sei, errechne sich als Quote von 1/2 der
Differenz zu dem (auch um den Unterhalt für T.) bereinigten Einkommen des
Beklagten und ihrem aus Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe bzw. Altersrente
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bestehenden Einkommen. Auch wenn Arbeitslosenhilfe grundsätzlich subsidiär
sei, müsse die Leistung vorliegend als unterhaltsrechtlich relevantes Einkom-
men behandelt werden. Denn es sei davon auszugehen, dass bei der Bemes-
sung der Arbeitslosenhilfe das Einkommen des Beklagten gemäß § 194 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 SGB III a.F. berücksichtigt worden sei. Da das Einkommen der
Ehefrau sich 2002 auf 849 €, 2003 auf 718 €, 2004 auf 675 € und 2005 auf
738 € (jeweils monatlich) belaufen habe, ergebe sich ein Unterhaltsanspruch,
der zwischen Beträgen von 191 € und 784 € monatlich liege.
Zur Berechnung der Haftungsanteile beider Elternteile der Klägerin sei
nur das über dem jeweiligen angemessenen Selbstbehalt liegende Einkommen
zu berücksichtigen. Der angemessene Selbstbehalt betrage für die Zeit von Ok-
tober 2002 bis Juni 2005 jeweils 925 €; ab Juli 2005 sei von einem angemesse-
nen Selbstbehalt von 1.010 € auszugehen (jeweils nach den maßgeblichen Un-
terhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts). Eine Herabset-
zung dieses Selbstbehalts sei unter dem Gesichtspunkt der Haushaltsersparnis
angezeigt. Denn durch die gemeinsame Haushaltsführung mit einem Ehegatten
würden Aufwendungen erspart, so dass sich der Bedarf des Unterhaltsschuld-
ners verringere. Die Haushaltsersparnis setze der Senat grundsätzlich mit 25 %
an, wobei eine gleichmäßige Aufteilung auf die beiden den gemeinsamen
Haushalt führenden Partner gerechtfertigt sei, so dass auf jeden von ihnen
12,5 % entfielen. Für den Beklagten sei daher von einem angemessenen
Selbstbehalt von 809 € (925 € x 87,5 %) bis einschließlich Juni 2005 und von
884 € (1.010 € x 87,5 %) ab Juli 2005 auszugehen. Das über diesem angemes-
senen Selbstbehalt liegende Einkommen des Beklagten belaufe sich dann auf
331 € für 2002, 107 € für Januar bis Juni 2003, 99 € für Juli bis Dezember 2003,
649 € für 2004, 407 € für Januar bis Juni 2005 und 306 € ab Juli 2005 (jeweils
monatlich).
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Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der Mutter der Kläge-
rin habe im Jahr 2002 1.976 €, 2003 2.018 € und 2004 1.979 € (jeweils gerun-
det) betragen. Von dem zuletzt genannten Betrag sei auch für 2005 auszuge-
hen. An berufsbedingten Aufwendungen seien Fahrtkosten mit dem Pkw zur
Arbeitsstelle in Abzug zu bringen, die bei einer einfachen Strecke von rund
9 km und 220 Arbeitstagen einen Betrag von monatlich 73 € bzw. ab Juli 2005
von monatlich 83 € ausmachten. Hinzuzurechnen seien die Steuererstattungen,
die im Jahr 2002 (für 2000 und 2001) monatlich 69 €, 2003 (für 2002) monatlich
22 € und 2004 (für 2003) monatlich 44 € (jeweils gerundet) betragen hätten.
Von einer Erstattung von monatlich 44 € sei auch für das Jahr 2005 auszuge-
hen. Ein Wohnvorteil sei auf Seiten der Mutter der Klägerin ebenfalls nicht an-
zusetzen.
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Von dem Einkommen der Mutter abzuziehen sei der Unterhalt für die
beiden weiteren bei ihr lebenden Kinder, solange diese minderjährig seien und
der Klägerin im Rang vorgingen. Dies treffe auf den am 23. Februar 1989 gebo-
renen Sohn A., der ab Oktober 2002 durchgängig der dritten Altersstufe ange-
höre, für den gesamten Unterhaltszeitraum zu. Die am 5. März 1986 geborene
Tochter S. sei im März 2004 volljährig geworden. Sie habe im Sommer 2005 die
Schule mit dem Fachabitur verlassen. Unter Berücksichtigung der ihr danach
zustehenden Erholungsphase könne die allgemeine Schulausbildung als im
August 2005 abgeschlossen angesehen werden. Seit September 2005 sei S.
deshalb nicht mehr vorrangig unterhaltsberechtigt, sondern stehe der Klägerin
im Rang gleich. Ein Vorwegabzug ihres Unterhalts scheide von da an aus. Die
Mutter sei den Kindern S. und A. allein barunterhaltspflichtig, da der Vater ver-
storben sei. Beide Kinder erhielten eine Halbwaisenrente von jeweils gerundet
102 €, die bedarfsmindernd zu berücksichtigen sei. Auszugehen sei von einem
Bedarf der Kinder in Höhe des sich aufgrund des Einkommens der Mutter erge-
benden Tabellenunterhalts. Die Heranziehung des doppelten Tabellensatzes
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wegen der Erbringung von Bar- und Betreuungsunterhalt komme nicht in Be-
tracht. Wenn nur der allein unterhaltspflichtige überlebende Elternteil vorhanden
sei, komme die Halbwaisenrente allein diesem zugute. Vor diesem Hintergrund
müsse die Rente auch als Eigeneinkommen der Kinder in vollem Umfang und
nicht zur Hälfte berücksichtigt werden. Der für die Kinder anzusetzende einfa-
che Tabellenunterhalt sei somit erst nach Abzug der hälftigen Halbwaisenrente
vom Einkommen der Mutter abzusetzen. Auf der Grundlage ihres bereinigten
Einkommens schulde sie den Kindern durchgängig Unterhalt nach Einkom-
mensgruppe 5 der jeweiligen Unterhaltstabelle. Unter Berücksichtigung des der
Mutter zuzubilligenden Selbstbehalts von 925 € bzw. (ab Juli 2005) von 1.010 €
belaufe sich deren in die Anteilsberechnung einzustellendes Einkommen auf
Beträge, die für die Zeit von 2002 bis Juni 2005 zwischen 446 € und 561 € lä-
gen; für Juli bis August 2005 belaufe sich der Betrag auf 332 € und ab Septem-
ber 2005 auf 659 €.
Der sich aus den zusammengerechneten Einkünften beider Eltern erge-
bende Bedarf der Klägerin liege, wenn die tatsächlichen Fahrtkosten zum Errei-
chen des Studienorts bedarfserhöhend angesetzt würden, über dem festen Be-
darfsbetrag für im eigenen Haushalt lebende volljährige Kinder. Das addierte
Einkommen beider Eltern habe sich - beispielsweise - für Oktober bis Dezem-
ber 2002 auf 2.626 € belaufen und der Einkommensgruppe 8 der ab 1. Januar
2002 geltenden Unterhaltstabelle entsprochen. Der Unterhaltsbedarf für die
vierte Altersstufe ergebe sich danach mit 467 €. Die Fahrtkosten beliefen sich,
da die Klägerin von ihrem Wohnort 35 km mit dem Auto zum Bahnhof fahre und
von dort als Inhaberin eines Studententickets ohne weitere Kosten mit der Bahn
nach E. fahren könne, auf rund 154 € monatlich, selbst wenn nur 120 Fahrten
im Jahr veranschlagt würden. Dieser Betrag liege deutlich über dem Bedarf für
ein volljähriges Kind mit eigenem Haushalt.
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Die vorzunehmende Anteilsberechnung führe zu den folgenden, auf den
Beklagten entfallenden Beträgen: 213 € für 2002, 93 € für Januar bis Juni 2003,
92 € für Juli bis Dezember 2003, 325 € für Januar bis Februar 2004, 341 € für
März bis Dezember 2004, 275 € für Januar bis Juni 2005, 283 € für Juli bis Au-
gust 2005 und 187 € ab September 2005. Hiervon sei das Kindergeld zu 1/2,
also in Höhe von 77 € monatlich, abzusetzen. Dementsprechend sei der Ver-
gleich auch auf die Widerklage - unter Berücksichtigung des teilweise dahinter
zurückbleibenden Widerklageantrags - abzuändern.
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Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen
Punkten stand.
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B.
I.
Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings von der Zulässigkeit von
Klage und Widerklage ausgegangen.
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1. Der Abänderung unterliegt der gerichtliche Vergleich vom 11. August
2000, nicht dagegen das Urteil des Amtsgerichts Gera vom 1. November 2002,
denn dieses hat die Verpflichtung aus dem Vergleich für die Zeit ab Oktober
2002 unberührt gelassen.
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2. Die Klägerin hat mit ihrem Vorbringen, der Beklagte verfüge inzwi-
schen über ein höheres Einkommen, darüber hinaus sei ihr Bedarf angesichts
der ihr entstehenden Fahrtkosten zum Studienort gestiegen, wesentliche Ände-
rungen der Geschäftsgrundlage des Vergleichs geltend gemacht (§ 323 Abs. 1,
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4 ZPO). Die Richtigkeit ihres Vorbringens unterstellt, ist der Beklagte ihr zu hö-
heren Unterhaltsleistungen verpflichtet.
23
3. a) Auch der Beklagte hat sich auf einen erheblichen Abänderungs-
grund berufen. Dabei kann dahinstehen, ob sein Einwand, er schulde schon
dem Grunde nach keinen weiteren Unterhalt für das Studium als Zweitausbil-
dung, mit Rücksicht auf die Regelungen des Vergleichs als schlüssiger Abände-
rungsgrund zu beurteilen ist. Denn der Beklagte hat außerdem geltend ge-
macht, sein Einkommen habe sich seit dem Jahr 2003 erheblich reduziert. Die-
ser Umstand ist, wenn er sich als zutreffend erweist, geeignet, eine wesentliche
Änderung der Unterhaltsverpflichtung zu begründen.
Der Geltendmachung dieser Änderung steht die Abänderungsklage, die
der Beklagte vor dem Amtsgericht G. erhoben hat, nicht entgegen. Denn in
jenem Verfahren hat die letzte mündliche Verhandlung am 1. November 2002
stattgefunden. Gemäß § 323 Abs. 2 ZPO sind aber nur solche Tatsachen
präkludiert, die in einem vorausgegangenen Abänderungsverfahren bereits ein-
getreten waren und deshalb hätten geltend gemacht werden können (Senatsur-
teile vom 17. Mai 2000 - XII ZR 88/98 - FamRZ 2000, 1499, 1500 und vom
23. November 1994 - XII ZR 168/93 - FamRZ 1995, 221, 223). Das war hin-
sichtlich der erst im Jahre 2003 zu verzeichnenden Einkommensentwicklung
nicht der Fall.
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b) Da es um die Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs geht, kann
diese auch rückwirkend für die Zeit vor Rechtshängigkeit der betreffenden Ab-
änderungsklage erfolgen. Der Schuldner, der eine Herabsetzung seiner in ei-
nem Prozessvergleich vereinbarten Unterhaltspflicht begehrt, ist an die Be-
schränkungen des § 323 Abs. 3 ZPO nicht gebunden. Denn der Abänderung
steht insoweit - im Unterschied zur Abänderung eines Urteils - keine Rechtskraft
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- 13 -
entgegen, die den Bestand der Entscheidung bis zur Erhebung einer Abände-
rungsklage gewährleistet (Senatsurteile vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 -
FamRZ 2008, 1911, 1913 und vom 11. April 1990 - XII ZR 42/89 - FamRZ
1990, 989 m.w.N.).
II.
1. Dass der Beklagte der Klägerin dem Grunde nach gemäß §§ 1601 ff.
BGB zu Unterhaltsleistungen verpflichtet ist, hat er im Berufungsverfahren nicht
mehr in Abrede gestellt. Er hat nicht länger auf Wegfall des titulierten Unterhalts
angetragen, sondern nur noch auf dessen Reduzierung. Damit hat er die zutref-
fende Schlussfolgerung aus der vergleichsweise getroffenen Regelung gezo-
gen, durch die es der Klägerin ermöglicht werden sollte, das Fachabitur zu er-
langen, um anschließend ein Studium zu absolvieren.
26
2. Den Bedarf der Klägerin hat das Berufungsgericht nicht nach dem
Einkommen der Eltern bemessen. Vielmehr ist es davon ausgegangen, sie
müsse sich wegen der andernfalls zu berücksichtigenden hohen Fahrtkosten
von monatlich mindestens 154 € im Verhältnis zum Beklagten darauf verweisen
lassen, am Studienort zu wohnen, weshalb vom Bedarf eines nicht im Haushalt
eines Elternteils lebenden Volljährigen auszugehen sei. Dagegen wendet sich
die Revision ohne Erfolg.
27
Zwar ist im Grundsatz davon auszugehen, dass auch einem volljährigen
Kind, das noch keine eigenständige Lebensstellung erlangt hat, Lebensgestal-
tungsautonomie zusteht. Andererseits sind Eltern und Kinder einander zu Bei-
stand und Rücksicht verpflichtet (§ 1618 a BGB). In dem sich daraus im Einzel-
fall ergebenden Spannungsverhältnis der jeweiligen Positionen kommt es maß-
28
- 14 -
gebend darauf an, wessen Interessen unter Würdigung der maßgebenden Um-
stände gewichtiger erscheinen. Je anerkennenswerter die Belange der einen
Seite sind, umso eher wird es der anderen in der Regel zumutbar sein, sich
hierauf einzulassen.
29
Die Klägerin hat - auch in dem von der Revision in Bezug genommenen
Schriftsatz - im Wesentlichen geltend gemacht, das Zimmerangebot am Stu-
dienort sei nicht groß, außerdem falle eine Warmmiete von mindestens 250 €
an. Dieses Vorbringen hat das Amtsgericht zu Recht mit der Begründung nicht
ausreichen lassen, die Klägerin habe Bemühungen um ein geeignetes Zimmer
zu annehmbaren Konditionen nicht dargetan. Sie hat sich auf den Einwand be-
schränkt, es sei schwierig, ein Zimmer in einem Studentenwohnheim zu erhal-
ten. Allein daraus folgt aber nicht, dass der Klägerin eine Übersiedlung nach E.
zu einem akzeptablen Mietzins nicht möglich gewesen wäre. Soweit sie außer-
dem vorgetragen hat, sie müsse immer wieder Praktika absolvieren, die regel-
mäßig nicht in E. stattfänden, lässt sich auch hieraus kein gewichtiges Argu-
ment gegen eine Wohnungsnahme am Studienort herleiten. Zum einen ergibt
sich aus dem Vortrag bereits nicht, dass ein Praktikum in E. ausgeschlossen ist;
zum anderen wird nicht erkennbar, ob das auch für die nähere Umgebung von
E. gilt. Letztlich fehlt auch Sachvortrag zur zeitlichen Inanspruchnahme durch
erforderliche Praktika - etwa: tägliche Präsenzpflicht; die Klägerin räumt selbst
ein, sich während eines Praktikums wöchentlich zur Praktikumbegleitung zum
Studienort begeben zu müssen. Danach kann aber nicht davon ausgegangen
werden, dass die Klägerin durch ein Wohnen am Studienort in nennenswerter
Weise beeinträchtigt würde.
Demgegenüber ist auf Seiten des Beklagten ein erhebliches Interesse
gegeben, die finanzielle Belastung durch die zusätzliche Ausbildung der Kläge-
rin in Grenzen zu halten. Der Beklagte lebt nicht in großzügigen wirtschaftlichen
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- 15 -
Verhältnissen; er muss neben der Klägerin seine Ehefrau, die ihre Arbeitsstelle
verloren hat, und die gemeinsame Tochter unterhalten und hat jedenfalls erheb-
liche Fahrtkosten zur Arbeitsstelle aufzubringen. Zu berücksichtigen ist weiter,
dass die Zumutbarkeit einer Ausbildungsfinanzierung nicht nur durch die wirt-
schaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern bestimmt wird. Wesentliche Gesichts-
punkte sind auch, wie lange eine Ausbildung dauert und inwieweit die Eltern
hierfür aufzukommen hatten (Senatsurteile vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 -
FamRZ 2006, 1100, 1103 und vom 4. März 1998 - XII ZR 173/96 - FamRZ
1998, 671). Insofern ergibt sich hier, dass der Beklagte - abgesehen von dem
Zeitraum von April bis September 2002, für den seine Abänderungsklage vor
dem Amtsgericht G. Erfolg hatte - durchgehend Unterhalt für die Klägerin
geleistet hat, z.B. auch für einen mehrmonatigen Zeitraum zwischen Beendi-
gung des Schulbesuchs und Beginn des Studiums. Bei dieser Sachlage ist die
tatrichterliche Würdigung, der Klägerin sei im Verhältnis zum Beklagten eine
Übersiedlung nach E. zuzumuten, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Bei Abwägung der wechselseitigen Interessen überwiegen die des Beklagten
diejenigen der Klägerin deutlich.
Danach ist mit dem Berufungsgericht von einem Bedarf der Klägerin von
zunächst 575 € und ab 1. Juli 2005 von 590 € auszugehen. Diese Beträge lie-
gen - entgegen der Auffassung der Revision - über dem Tabellenunterhalt, den
die Klägerin aus dem zusammengerechneten Einkommen ihrer Eltern bean-
spruchen könnte. Selbst wenn - wie noch auszuführen sein wird - von einem
höheren unterhaltsrelevanten Einkommen des Beklagten auszugehen sein soll-
te, ist andererseits ein geringeres unterhaltsrelevantes Einkommen der Mutter
zu berücksichtigen, so dass sich allenfalls ein Gesamteinkommen der Eltern
ergibt, das der Einkommensgruppe 8 der Anlage I zu den Unterhaltsleitlinien
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts für die Zeit ab 1. Januar 2002 ent-
spricht. Danach beträgt der Unterhalt über die 4. Altersstufe z.B. für die Zeit bis
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- 16 -
Juni 2003 monatlich 498 €. Unter Hinzurechnung der Fahrtkosten ergäbe sich
deshalb ein höherer Betrag als der vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Be-
darf.
32
3. Auf diesen Bedarf ist das staatliche Kindergeld in vollem Umfang an-
zurechnen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Anrech-
nung nicht erst auf den jeweiligen Anteil zu erfolgen, der sich aus der Aufteilung
nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB ergibt.
Da die Eltern ihren volljährigen Kindern in der Regel unterschiedliche An-
teile am Barunterhalt schulden, kommt eine Aufteilung des Kindergeldes nur im
Verhältnis des anteilig geschuldeten Barunterhalts in Betracht. Um den unter-
schiedlichen Beiträgen der Eltern zum Barunterhaltsbedarf des volljährigen Kin-
des gerecht zu werden, ist das Kindergeld deswegen vorab bedarfsdeckend auf
den gesamten (Bar-)Unterhaltsbedarf anzurechnen. Das führt dazu, dass beide
Elternteile entsprechend der jeweils geschuldeten Quote vom Barunterhalt ent-
lastet werden (Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 - XII ZR 34/03 - FamRZ
2006, 99, 101 ff. m.w.N. = BGHZ 164, 375, 383). Der Bedarf der Klägerin hätte
deshalb mit dem um das volle Kindergeld von 154 € reduzierten Betrag in die
Anteilsberechnung eingestellt werden müssen.
33
III.
Für den so bemessenen Bedarf haften die Eltern anteilig nach ihren Er-
werbs- und Vermögensverhältnissen (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB).
34
1. Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Beklagten ein-
schließlich der ihm zugeflossenen Steuererstattungen hat das Berufungsgericht
verfahrensfehlerfrei ermittelt. Auch die Revision erinnert hiergegen nichts.
35
- 17 -
2. Soweit die Revision sich gegen die Anerkennung von Fahrtkosten in
Höhe von (richtig) 317 € bzw. ab 1. Juli 2005 von 360 € wendet, bleibt sie damit
ohne Erfolg. Nach den nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsge-
richts hat die Klägerin nicht bestritten, dass der Beklagte für die Fahrt zur Ar-
beitsstelle keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen kann. Ihm ist auch weder
anzusinnen, ein Zimmer am Schulort zu mieten noch dorthin umzuziehen. Eine
doppelte Haushaltsführung ist mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. Ne-
ben den eigentlichen Wohnkosten fallen zumindest einmal pro Woche Fahrtkos-
ten zum Hauptwohnsitz an. Diese belaufen sich jedenfalls auf 80 € bzw. ab Juli
2005 auf 90 € monatlich (161 Arbeitstage : 5 Wochentage = 32 Tage + 12 zu-
sätzliche Einzelfahrten = 44 Fahrten x 100 km x 0,2 € : 12). Wenn für das Zim-
mer eine Warmmiete von 200 € unterstellt wird, ergibt sich eine Ersparnis von
37 €. Schon diese geringe Höhe lässt die weiteren Nachteile, nämlich die Tren-
nung des Beklagten von seiner Familie während der Woche, als unzumutbar
erscheinen. Ein Umzug kann von ihm ebenfalls nicht erwartet werden. Das er-
gibt sich schon daraus, dass der Beklagte mit seiner Familie in dem Elternhaus
seiner Ehefrau lebt. Diese Immobilie aufgeben zu müssen, allein um einen fi-
nanziellen Engpass während der restlichen Ausbildungsdauer der Klägerin zu
überbrücken, wäre unangemessen.
36
Auch die Höhe der Fahrtkosten hat das Berufungsgericht beanstan-
dungsfrei unter Heranziehung der Kilometerpauschale ermittelt (BGH Urteil vom
21. Juni 2006 - XII ZR 147/04 - FamRZ 2006, 1182, 1183; Wendl/Dose Das
Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 1 Rdn. 99). Insbe-
sondere begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass nicht die kürzeste
Strecke, sondern diejenige zugrunde gelegt worden ist, die ohne Staugefahr
genutzt werden kann.
37
- 18 -
3. Die Revision beanstandet weiter, die Berücksichtigung von Aufwen-
dungen für Arbeitsmittel und übrige Werbungskosten in Höhe von insgesamt
339 € bzw. 375 € sei rechtlich nicht haltbar. Sie vertritt die Auffassung, das Be-
rufungsgericht hätte den berufsbedingten Aufwand nicht mit den in den Steuer-
bescheiden berücksichtigten Werbungskosten gleichsetzen dürfen, sondern die
vom Beklagten geltend gemachten Kosten im Einzelnen darauf überprüfen
müssen, ob diese unterhaltsrechtlich abzugsfähig seien.
38
Die Rüge ist gerechtfertigt. Der Abzug berufsbedingter Aufwendungen
setzt voraus, dass die betreffenden Kosten notwendigerweise mit der Ausübung
der Erwerbstätigkeit verbunden sind und sich eindeutig von denjenigen der pri-
vaten Lebensführung abgrenzen lassen (Senatsurteil vom 22. Oktober 2006
- XII ZR 24/04 - FamRZ 2007, 193, Tz. 14). Dass bestimmte Aufwendungen
steuerlich als Werbungskosten anerkannt werden, hat unterhaltsrechtlich nicht
die entsprechende Bewertung zur Folge (Senatsurteil vom 23. April 1980
- IVb ZR 410/80 - FamRZ 1980, 770). Für die steuerliche Anerkennung reicht es
regelmäßig aus, dass Kosten durch die Berufsausübung veranlasst sind. Die-
ses Kriterium ist unterhaltsrechtlich indessen nicht ausreichend; insofern ist zu
fordern, dass die Kosten notwendig durch die Berufsausübung entstehen.
39
Konkreter Sachvortrag des Beklagten zur Erforderlichkeit der im Rahmen
seiner Steuererklärungen aufgelisteten Werbungskosten fehlt; auf die Ergän-
zungsbedürftigkeit des Vorbringens ist er auch nicht hingewiesen worden. Aus
dem Berufungsurteil ergeben sich aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass
die geltend gemachten Positionen im Einzelnen auf ihre unterhaltsrechtliche
Relevanz überprüft worden wären. Als von den allgemeinen Lebenshaltungs-
kosten nicht abgrenzbar fallen ohne weiteres die von der Revision monierten
Punkte - Telefonkosten, Postwertzeichen, Kontoführungskosten - auf. Dasselbe
gilt - jedenfalls ohne Erläuterung - für Batterien, CD-Rohlinge, Doppelstecker,
40
- 19 -
"Fachzeitschriften", Druckerpapier u.ä. Auch die Notwendigkeit zur Anschaffung
von vielfältigem Computerzubehör erschließt sich aus der kurz gefassten Auflis-
tung nicht, auch wenn berücksichtigt wird, dass der Beklagte als Lehrer in die-
sem Bereich tätig ist. Unter solchen Umständen kann die Prüfung der Abzugs-
fähigkeit nicht durch Bezugnahme auf steuerliche Unterlagen ersetzt werden.
41
Hinzu kommt ein Weiteres: Steuerbescheide und -erklärungen liegen für
den seinerzeit maßgebenden Unterhaltszeitraum allein für die Jahre 2002 und
2003 vor; die Unterlagen für 2003 weisen höhere Kosten aus. Aus welchen Er-
wägungen geschlussfolgert werden kann, in dem höheren Umfang fielen auch
für die Folgezeit Aufwendungen an, ist nicht erkennbar. Aus diesen Gründen
kann der Abzug weiterer berufsbedingter Aufwendungen keinen Bestand ha-
ben. Die Angaben sind so wenig aussagekräftig, dass sie sich auch als Schät-
zungsgrundlage nicht eignen.
4. Dass das Berufungsgericht den Kindesunterhalt für T. vorweg von
dem Einkommen des Beklagten in Abzug gebracht hat, entspricht dem Vorrang
dieses Kindes vor der Klägerin (§ 1609 Abs. 1 BGB a.F.; seit 1. Januar 2008:
§ 1609 Nr. 1 BGB). Auch gegen die Unterhaltsbemessung anhand der damali-
gen Unterhaltstabellen bestehen keine Bedenken. Abzuziehen war nach der bis
zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechtslage der Tabellenunterhalt (vgl. für
die Zeit ab 1. Januar 2008: § 1612 b Abs. 1 Satz 1 BGB).
42
5. Die Revision rügt allerdings, dass das Berufungsgericht auch den An-
spruch auf Familienunterhalt, der der Ehefrau des Beklagten gegen diesen zu-
steht, vorweg abgezogen hat. Damit hat die Revision ebenfalls Erfolg.
43
a) Der Beklagte schuldet seiner Ehefrau nach den §§ 1360, 1360 a BGB
Familienunterhalt, da sie nicht über ausreichendes eigenes Einkommen verfügt.
Dieser Unterhaltsanspruch lässt sich zwar nicht ohne weiteres nach den zum
44
- 20 -
Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung entwickelten Grundsätzen
bemessen. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung ei-
ner - frei verfügbaren - laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten,
sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet,
dass jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner
nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet. Seinem Um-
fang nach umfasst der Anspruch auf Familienunterhalt gemäß § 1360 a BGB
alles, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürf-
nisse der Ehegatten und eventueller Kinder erforderlich ist. Sein Maß bestimmt
sich aber nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so dass § 1578 BGB als
Orientierungshilfe herangezogen werden kann. Es begegnet deshalb keinen
Bedenken, den Anspruch auf Familienunterhalt im Fall der Konkurrenz mit an-
deren Unterhaltsansprüchen auf die einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen
und in Geldbeträgen zu veranschlagen (Senatsurteile vom 30. Juli 2008
- XII ZR 177/06 - FamRZ 2008, 1911, 1914; vom 25. April 2007 - XII ZR
189/04 - FamRZ 2007, 1081, 1083 und vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 -
FamRZ 2003, 860, 864).
b) Der Anspruch ist nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bestim-
men, die aber ihrerseits durch anderweitige, auch nachrangige Unterhaltspflich-
ten eingeschränkt sein können. Von einer solchen Bestimmung der ehelichen
Lebensverhältnisse durch anderweitige Unterhaltspflichten ist auch in dem Ver-
hältnis zwischen Eltern und volljährigen Kindern auszugehen (Senatsurteil vom
19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 865). Nach diesem me-
thodischen Ansatz ist bei der Bemessung des Unterhalts der zweiten Ehefrau
grundsätzlich der auf den Beklagten entfallende Anteil des Unterhalts für die
(volljährige) Klägerin vorweg vom Einkommen des Beklagten abzuziehen.
45
- 21 -
Bei der hier vorzunehmenden Anteilsberechnung nach § 1606 Abs. 3
Satz 1 BGB besteht allerdings die Besonderheit, dass ein bestimmter Kindesun-
terhalt der Klägerin, der vorweg abgezogen werden könnte, noch nicht fest-
steht. Er soll durch die Anteilsberechnung erst ermittelt werden. Weder der Ab-
zug des vollen, noch des hälftigen oder eines anderen Anteils des Bedarfs
könnte für sich in Anspruch nehmen, exakt das widerzuspiegeln, was die Ehe-
frau sich bei ausreichender finanzieller Leistungsfähigkeit des Beklagten als
ihren Unterhaltsanspruch einschränkend vorgehen lassen müsste. Andererseits
wäre es auch nicht angemessen, für die Ehefrau von vornherein nur einen Min-
destbedarf anzusetzen, denn ihr Anspruch kann auch darüber hinausgehen und
würde dann zugunsten des anderen Elternteils geschmälert.
46
c) Bei dieser Sachlage erscheint es gerechtfertigt, zur Bestimmung des
Anspruchs auf Familienunterhalt den durch Vergleich titulierten und vom Be-
klagten auch gezahlten Unterhalt von monatlich 211,67 € heranzuziehen, zumal
diese Mittel für den Lebensunterhalt des Beklagten und seiner Ehefrau tatsäch-
lich nicht zur Verfügung standen, ihre Verhältnisse also durch einen entspre-
chenden Mittelabfluss geprägt waren. Hinsichtlich anderer, tatrichterlich eben-
falls in Betracht kommender Berechnungsmöglichkeiten ist danach zu unter-
scheiden, ob sich der Bedarf des volljährigen Kindes abhängig oder unabhängig
vom Einkommen der Eltern bemisst. Wird für ein volljähriges Kind der dem Ein-
kommen entsprechende Tabellenunterhalt geschuldet, so ist dieser zunächst
allein nach dem Einkommen desjenigen Elternteils zu bemessen, der zugleich
Familienunterhalt aufzubringen hat. Der sich ergebende Tabellenbetrag ist
- nach Abzug des vollen Kindergeldes - vom Einkommen dieses Elternteils ab-
zuziehen und sodann der Anspruch des Ehegatten auf Familienunterhalt zu
ermitteln. Ist dagegen von einem festen Bedarf auszugehen, kommt - jeweils
wiederum nach Abzug des Kindergeldes - eine Berechnung mit dem hälftigen
47
- 22 -
Anteil oder einem anderen Näherungswert in Betracht, der bei unterschiedli-
chen Einkommensverhältnissen der Eltern realistisch erscheint.
48
Das gewonnene Ergebnis ist darauf zu überprüfen, ob sich ein Missver-
hältnis hinsichtlich des wechselseitigen Bedarfs ergibt. Das ist dann anzuneh-
men, wenn der der jeweiligen Lebenssituation entsprechende angemessene
Eigenbedarf der Ehefrau - unter Berücksichtigung der durch das Zusammenle-
ben der Ehegatten eintretenden häuslichen Ersparnis (vgl. unter B III 7) - durch
die verbleibenden Mittel nicht gewährleistet werden kann (Senatsurteil vom
19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 865; so auch Wendl/
Scholz aaO § 3 Rdn. 79). In diesem Fall haben dem unterhaltspflichtigen Eltern-
teil vorweg diejenigen Mittel zu verbleiben, die er zur Deckung des angemesse-
nen Bedarfs seines Ehegatten benötigt. Deshalb ist insoweit - vor der Anteilsbe-
rechnung nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB - der Fehlbetrag (d.h. der um die
häusliche Ersparnis reduzierte angemessene Eigenbedarf abzüglich eines
eventuellen eigenen Einkommens des Ehegatten) von dem Einkommen des
unterhaltspflichtigen Elternteils in Abzug zu bringen.
d) Dem entspricht die Berechnung des Berufungsgerichts nicht, da es
unabhängig von den vorstehenden Erwägungen den Anspruch der Ehefrau auf
Familienunterhalt vorweg vom Einkommen des Beklagten abgezogen hat und
damit nicht berücksichtigt hat, dass die Lebensverhältnisse des Beklagten und
seiner Ehefrau durch die Unterhaltspflicht für die Klägerin mitbestimmt worden
sind.
49
6. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei der Bemes-
sung des Unterhalts der Ehefrau des Beklagten nicht berücksichtigt, dass diese
grundsätzlich verpflichtet sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, bleibt der
Einwand allerdings ohne Erfolg.
50
- 23 -
Gemäß § 1360 BGB sind beide Ehegatten verpflichtet, die Familie durch
ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen angemessen zu unterhalten. Dabei steht es
den Ehegatten frei, ihre Ehe so zu führen, dass ein Partner allein einer Berufs-
tätigkeit nachgeht und der andere sich der Familienarbeit widmet, ebenso wie
sie sich dafür entscheiden können, beide einen Beruf ganz oder teilweise aus-
zuüben und sich die Hausarbeit und Kinderbetreuung zu teilen oder diese durch
Dritte ausführen zu lassen (Senatsurteil vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00 -
FamRZ 2004, 366, 369). Da die Ehegatten ihre persönliche und wirtschaftliche
Lebensführung frei bestimmen können, steht es ihnen grundsätzlich auch frei,
Vereinbarungen über die innerfamiliäre Arbeitsteilung zu treffen, die die Kinder-
betreuung und Haushaltsführung durch einen Ehegatten selbst dann vorsehen,
wenn es sich nicht um gemeinsame Kinder handelt. Die Mitwirkung an einer
solchen Gestaltung kann einem Ehegatten allenfalls im Verhältnis zu seinen
unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern aus einer früheren Ehe nach
Treu und Glauben unter Umständen verwehrt sein (Senatsurteil vom 25. April
2007, FamRZ 2007, 1081, 1082 f.).
51
Im Verhältnis zu der volljährigen Klägerin muss es indes bei der unein-
geschränkten Dispositionsfreiheit im Rahmen der Ausgestaltung der ehelichen
Lebensverhältnisse bleiben. Die Ehefrau ist nicht verpflichtet, einer Erwerbstä-
tigkeit nachzugehen, damit der Beklagte ihr weniger Unterhalt zu leisten hat, um
an die Klägerin weitergehende Unterhaltszahlungen erbringen zu können.
52
7. Das Berufungsgericht hat allerdings nicht konsequent beachtet, dass
eine Herabsetzung unter dem Gesichtspunkt der Haushaltsersparnis nicht nur
hinsichtlich des Selbstbehalts des Beklagten in Betracht kommt, sondern eben-
falls bezüglich des Bedarfs seiner Ehefrau. Es hat zwar ausgeführt, die Haus-
haltsersparnis setze der Senat grundsätzlich mit 25 % an, wobei eine gleich-
mäßige Aufteilung auf die beiden den gemeinsamen Haushalt führenden Part-
53
- 24 -
ner gerechtfertigt sei, so dass auf jeden von ihnen 12,5 % entfielen. Umgesetzt
hat es diese Erwägung jedoch nur zum Teil, nämlich in Form einer Reduzierung
des Selbstbehalts des Beklagten um 12,5 %. Die weitere tatrichterlich für an-
gemessen erachtete Ersparnis wirkt sich zu Lasten des Bedarfs der Ehefrau
des Beklagten aus, der entsprechend zu kürzen ist (vgl. Senatsurteil vom
9. Januar 2008 - XII ZR 170/05 - FamRZ 2008, 594 Tz. 34; Wendl/Scholz aaO
§ 3 Rdn. 73, 77; OLG Hamm FamRZ 2005, 53).
IV.
1. Gegen die Feststellung der Einkommensverhältnisse der Mutter wen-
det die Revision allein ein, das Berufungsgericht habe den Bedarf ihrer minder-
jährigen Kinder fehlerhaft berechnet. Da die Kinder Halbwaisen seien und die
Mutter deshalb sowohl den Bar- als auch den Betreuungsunterhalt erbringe,
richte sich der Unterhaltsanspruch in Höhe des vollen Bedarfs gegen den über-
lebenden Elternteil. Der volle Bedarf der Halbwaisen sei aber entgegen der Auf-
fassung des Berufungsgerichts nach dem doppelten Tabellensatz zu berech-
nen.
54
Auch damit hat die Revision im Ergebnis Erfolg. Die Mutter schuldet ih-
ren Kindern A. und S. (letzterer bis einschließlich August 2005) Bar- und
Betreuungsunterhalt. Da der Vater der Kinder verstorben ist, hat der überleben-
de Elternteil für den vollen Bedarf der Kinder, d.h. für den Bar- und den Betreu-
ungsunterhalt, aufzukommen. Anders als in den Fällen, in denen der überle-
bende Elternteil das Kind nicht selbst betreut (vgl. hierzu Senatsurteil vom
30. August 2006 - XII ZR 138/04 - FamRZ 2006, 1597, 1598), bedarf es zur Be-
rücksichtigung der Halbwaisenrente bei der vorliegenden Fallgestaltung keiner
Bewertung der Betreuungsleistung. Der Unterhaltsanspruch richtet sich in Höhe
55
- 25 -
des vollen Bedarfs gegen den überlebenden Elternteil, so dass diesem auch die
Minderung der Unterhaltsbedürftigkeit durch die Waisenrente in voller Höhe
zugute kommt (Senatsurteil vom 17. September 1980 - IVb ZR 552/80 - FamRZ
1980, 1109, 1111). Da Betreuung und Barunterhalt in der Regel als gleichwertig
anzusehen sind (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB), mindert die Rente jeden Unter-
haltsteil zu ½. Sie ist deshalb für die Zeit der Minderjährigkeit der Kinder nicht in
voller Höhe, sondern lediglich zur Hälfte auf den Barunterhalt und mit der ande-
ren Hälfte auf den Betreuungsunterhalt anzurechnen. Der Unterhalt für A. und
S. ist deshalb insoweit mit einem höheren Betrag als vom Berufungsgericht an-
gesetzt vom Einkommen der Mutter abzuziehen (Tabellenunterhalt ./. 51 €). Im
Übrigen gibt die Feststellung ihres Einkommens nicht zu rechtlichen Bedenken
Anlass.
2. Bezüglich der Tochter S., die im März 2004 volljährig geworden ist, hat
das Berufungsgericht weiterhin den Tabellenunterhalt in Abzug gebracht. Auch
das steht mit der Rechtsprechung des Senats nicht in Einklang.
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Vom Eintritt der Volljährigkeit an ist das Kindergeld auf den Bedarf eines
Kindes in voller Höhe anzurechnen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das
Kind bis zum 21. Lebensjahr noch eine allgemeine Schulausbildung absolviert
und deswegen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegiert ist (Senatsurteil vom
17. Januar 2007 - XII ZR 166/04 - FamRZ 2007, 542, 543).
57
Das Kindergeld für S. hätte deshalb ab Eintritt der Volljährigkeit - ebenso
wie sodann die Halbwaisenrente - in vollem Umfang vom Tabellenunterhalt ab-
gezogen werden müssen und nur der Zahlbetrag des Unterhalts berücksichtigt
werden dürfen.
58
- 26 -
V.
59
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Se-
nat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden, da es hier-
zu weiterer Feststellungen zum Einkommen des Beklagten bedarf. Die Sache
ist deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
VI.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
60
1. Die Klägerin hat vorgetragen, inzwischen Mutter eines nichtehelichen
Kindes geworden zu sein. Die mögliche Unterhaltspflicht nach § 1615 l BGB
geht derjenigen gegen den Beklagten vor (§ 1615 l Abs. 3 Satz 2 BGB).
61
2. Das Berufungsgericht wird abschließend eine Angemessenheitsprü-
fung vorzunehmen haben (Senatsurteil vom 19. Juli 2000 - XII ZR 161/98 -
FamRZ 2000, 1492 und vom 13. Oktober 1999 - XII ZR 16/98 - FamRZ 2000,
358; Wendl/Klinkhammer aaO § 2 Rdn. 450). Dabei wird zu berücksichtigen
sein, dass die Mutter auch gegenüber der Tochter S. unterhaltspflichtig ist, die
mit der Klägerin seit Beendigung der allgemeinen Schulausbildung im Rang
62
- 27 -
gleich stand und die nach dem in Bezug genommenen Parteivorbringen eine
mit nicht unerheblichen Kosten verbundene Ausbildung absolviert.
Hahne Weber-Monecke Wagenitz
Dose
Klinkhammer
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, Entscheidung vom 12.01.2005 - 9 F 44/03 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.11.2005 - 10 UF 17/05 -