Urteil des BGH vom 04.07.2014

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 229/13
Verkündet am:
4. Juli 2014
Weschenfelder,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 249 Abs. 1 Fb, § 858 Abs. 1, § 859 Abs. 1, 3
Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten für das Entfernen eines unbefugt auf
einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs bemisst sich nach den ortsübli-
chen Kosten für das Abschleppen und für die unmittelbar mit der Vorbereitung
des Abschleppvorgangs verbundenen Dienstleistungen.
BGH, Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 229/13 - LG München I
AG München
- 2 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Juli 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter
Dr. Lemke und die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Brückner und
Weinland
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Parteien wird - unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels des Klägers - das Urteil des
Landgerichts München I - 15. Zivilkammer - vom 14. August 2013
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur
Einwilligung in die Auszahlung eines hinterlegten Betrags von
mehr als 47,50
€ an den Kläger verurteilt und als der Widerklage
stattgegeben worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Der Pkw des Klägers wurde unberechtigt auf dem als solchen gekenn-
zeichneten Kundenparkplatz eines Fitnessstudios in M. abgestellt. Des-
sen Betreiberin (nachfolgend: Grundstücksbesitzerin) beauftragte die Beklagte
aufgrund eines mit dieser abgeschlossenen Rahmenvertrags mit dem Entfernen
des Fahrzeugs. Hierfür war ein Pauschalbetrag von 250
€ netto vereinbart. Die
aus dem unberechtigten Parken entstandenen Ansprüche gegen den Kläger
trat die Grundstücksbesitzerin an die dies annehmende Beklagte ab.
Die Beklagte schleppte das Fahrzeug ab. Später teilte sie der Ehefrau
des Klägers telefonisch mit, der Standort des Pkw werde bekannt gegeben, so-
bald ihr der Fahrzeugführer benannt und der durch das Abschleppen entstan-
dene Schaden von 250
€ beglichen werde. Der Kläger ließ die Beklagte anwalt-
lich auffordern, ihm den Fahrzeugstandort Zug um Zug gegen Zahlung von
100
€ mitzuteilen. Dem kam die Beklagte nicht nach. Daraufhin hinterlegte der
Kläger 120
€ bei dem Amtsgericht. Die Beklagte verweigerte weiterhin die Be-
kanntgabe des Standorts und bezifferte den von dem Kläger zu zahlenden Be-
trag mit 297,50
€ (250 € zuzüglich Mehrwertsteuer). Sodann hinterlegte der
Kläger weitere 177,50
€. Die Beklagte teilte ihm danach den Standort des Fahr-
zeugs mit.
Der Kläger hält den von der Beklagten geforderten Betrag für zu hoch. Er
hat deshalb von ihr verlangt, darin einzuwilligen, dass der von ihm hinterlegte
Betrag an ihn ausgezahlt wird. Darüber hinaus hat er verlangt, dass die Beklag-
te ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 703,80
€ nebst
Zinsen freistellt. Das Amtsgericht hat im Ergebnis entschieden, dass der Kläger
Abschleppkosten von 100
€ zahlen und die Beklagte ihn von seinen außerge-
richtlichen Rechtsanwaltskosten von 703,80
€ freistellen muss. Auf die Beru-
fung der Beklagten hat das Landgericht die von dem Kläger zu zahlenden Ab-
schleppkosten auf 175
€ heraufgesetzt und die Klage im Übrigen abgewiesen.
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Mit den von dem Landgericht zugelassenen Revisionen wollen der Klä-
ger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils sowie die Abweisung
einer von der Beklagten im Berufungsverfahren erhobenen Widerklage und die
Beklagte die Herabsetzung des von ihr freizugebenden Hinterlegungsbetrags
auf 47,50
€ erreichen. Beide Parteien beantragen die Zurückweisung des geg-
nerischen Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
A.
Das Berufungsgericht hält die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der un-
gerechtfertigten Bereicherung für verpflichtet, über den bereits erstinstanzlich
rechtskräftig festgestellten Betrag von 47,50
€ hinaus in die Auszahlung eines
weiteren Betrags von 75
€ an den Kläger einzuwilligen. Der Grundstücksbesit-
zerin stehe ein Schadensersatzanspruch wegen der Beseitigung der durch das
unberechtigte Abstellen des Fahrzeugs verübten Besitzstörung zu, welchen sie
an die Beklagte abgetreten habe. Der zwischen ihr und der Beklagten abge-
schlossene Rahmenvertrag sei weder sittenwidrig noch ein unzulässiger Ver-
trag zu Lasten Dritter. Die Höhe des von dem Kläger geschuldeten Betrags
hänge davon ab, wieviel die Grundstücksbesitzerin von ihm für die Störungsbe-
seitigung verlangen könne. Dies seien diejenigen Kosten, welche ein verständi-
ger und wirtschaftlich denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten
dürfe. Ausgehend von diesem Grundsatz stelle es für die Grundstücksbesitzerin
eine angemessene betriebswirtschaftliche Erwägung dar, den Aufwand für die
Feststellung des Fahrers eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs, die Ver-
anlassung der Fahrzeugentfernung sowie deren Durchführung zu bündeln und
mit diesen Aufgaben ein darauf spezialisiertes Unternehmen wie die Beklagte
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zu beauftragen. Dieses könne in seine Preiskalkulation über die reinen Ab-
schleppkosten hinaus Fixkosten für Personal und Material, Rücklagen und eine
Gewinnspanne einfließen lassen. Die Kosten für allgemeine Vorbeugemaß-
nahmen, zu denen auch die Parkraumüberwachung gehöre, seien dagegen
nicht ersatzfähig. Solche Kosten habe die Beklagte in ihren Pauschalpreis von
250
€ einkalkuliert. Das Berufungsgericht schätzt deren Höhe auf 75 €.
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Freistellung von außergerichtli-
chen Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte habe sich im Zeitpunkt der Beauftra-
gung des Rechtsanwalts mit der Herausgabe des Fahrzeugs nicht in Verzug
befunden, weil ihr ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden habe. Ein delikts-
rechtlicher Anspruch scheide ebenfalls aus.
Die Widerklage hält das Berufungsgericht für zulässig und begründet.
Der Beklagten stehe ein abgetretener Schadensersatzanspruch von 175
€ zu.
In dieser Höhe könne sie von dem Kläger die Einwilligung zur Auszahlung des
hinterlegten Betrags an sich verlangen.
B.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
I.
Revision des Klägers
Das Rechtsmittel ist begründet.
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1. Zu Recht verneint das Berufungsgericht allerdings einen Anspruch des
Klägers auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe
von 703,80
€.
a) Unter dem Gesichtspunkt des Verzugs (§ 286, § 288 Abs. 3 BGB) be-
steht der Anspruch nicht. Die Beklagte befand sich im Zeitpunkt der Beauftra-
gung des Rechtsanwalts, der sie zur Bekanntgabe des Standorts des Fahr-
zeugs Zug um Zug gegen Zahlung von 100
€ aufforderte, nicht in Verzug. Denn
sie hatte unabhängig von der Höhe ihrer Forderung so lange ein Zurückbehal-
tungsrecht an dem Fahrzeug, wie der Kläger den geschuldeten Betrag nicht
zahlte oder nicht gemäß § 273 Abs. 3 BGB hinterlegte (Senat, Urteil vom
2. Dezember 2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 13, 16 ff.).
b) Anders als der Kläger meint, hat er auch aus § 823 Abs. 1 BGB keinen
Freistellungsanspruch. Aufgrund des ihr zustehenden Zurückbehaltungsrechts
war die Beklagte berechtigt, den Standort des Fahrzeugs zu verschweigen.
Damit hat sie nicht das Eigentum des Klägers verletzt.
2. Zutreffend bejaht das Berufungsgericht einen Schadensersatzan-
spruch der Grundstücksbesitzerin aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit
§ 858 Abs. 1 BGB dem Grunde nach. Das unberechtigte Abstellen des Fahr-
zeugs des Klägers auf dem Kundenparkplatz des Fitnessstudios stellte eine
verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB dar, der sich die Grund-
stücksbesitzerin nach § 859 Abs. 1 bzw. Abs. 3 BGB erwehren durfte, indem sie
das Fahrzeug abschleppen ließ (vgl. Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011
- V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 6; Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 144/08,
BGHZ 181, 233 Rn. 16). Der Kläger ist deshalb verpflichtet, den ihr aus der
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verbotenen Eigenmacht entstandenen Schaden zu ersetzen. Diesen Anspruch
hat die Grundstücksbesitzerin wirksam an die Beklagte abgetreten.
3. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht jedoch an, der Beklagten
stehe ein Betrag von 175
€ zu. Die bisherigen Feststellungen tragen diese An-
nahme nicht.
a) Der Umfang des zu ersetzenden Schadens bemisst sich nach § 249
Abs. 1 BGB; ersatzfähig sind solche Schäden, die in adäquatem Zusammen-
hang mit der von dem Kläger verübten verbotenen Eigenmacht stehen und von
dem Schutzbereich der verletzten Norm erfasst werden (Senat, Urteil vom
2. Dezember 2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 7). Unter diesen Ge-
sichtspunkten bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass die Grund-
stücksbesitzerin die Beklagte umfassend mit der Beseitigung der Besitzstörung
beauftragt hat (vgl. KG, DWW 2011, 222, 223).
b) Danach gehören zu den erstattungsfähigen Kosten nicht nur die rei-
nen Abschleppkosten, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der
Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind, etwa durch die Überprü-
fung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu ma-
chen, die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugkategorie und
das Anfordern eines geeigneten Abschleppfahrzeugs (Senat, Urteil vom
2. Dezember 2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 11). Danach sind die Kos-
ten für die Leistungen, welche die Beklagte gemäß der Aufstellung in der Anla-
ge 2 zu dem zwischen ihr und der Grundstücksbesitzerin abgeschlossenen
Rahmenvertrag schuldet, insoweit ersatzfähig, als es um
„- die Zuordnung des Fahrzeugs in eine Fahrzeugkategorie,
- das Anfordern eines geeigneten Lade- und Transportmittels und - im
Hinblick auf die Ermittlung des Fahrzeughalters -
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- die visuelle Sichtung des Fahrzeugs auf Fahrzeugbeschriftung und
- die visuelle Sichtung des Fahrzeuginneren von a
ußen“
geht. Darüber hinaus sind - entgegen der Ansicht des Klägers, der sich insoweit
auf die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober 2011
(85 S 77/11, juris) stützt, welche der Senat mit Urteil vom 6. Juli 2012
(V ZR 268/11, NJW 2012, 3373) aufgehoben hat - auch die Kosten für weitere
in der Anlage 2 aufgeführte und von der Beklagten durchzuführende Maßnah-
men, nämlich
„- Prüfen des Fahrzeugs auf Sicherung gegen unbefugtes Benutzen,
- Prüfen auf StVO-Zulassung,
- Abschätzung des Transportgutes auf Länge, Breite, Höhe, Gewicht
und Gewichtsverteilung,
- visuelle äußere technische Sichtung/Messung des Fahrzeugs hinsicht-
lich der Lademöglichkeiten und Ladungssicherung während des
Transports sowie
- Prüfen des Fahrzeugs auf Sicherung gegen Wegrollen
ersatzfähig. Sie dienen ebenfalls der Vorbereitung des Abschleppvorgangs,
sowohl im Hinblick auf den Transport selbst als auch im Hinblick auf den Ver-
bringungsort (öffentlicher Parkraum oder - beim Fehlen ausreichender Siche-
rungen gegen Abhandenkommen - private gesicherte Fläche). Schließlich sind
die Kosten für die
„- visuelle äußere Sichtung auf bereits vorhandene Schäden und deren
Protokollierung
ersatzfähig. Diese Maßnahmen stehen zwar nicht in unmittelbarem Zusam-
menhang mit der Vorbereitung und Durchführung des Abschleppvorgangs. Aber
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sie dienen der Beweissicherung und damit der späteren Abwicklung des Ab-
schleppvorgangs, um unberechtigte Schadensersatzansprüche wegen angebli-
cher Beschädigungen abwehren zu können. Solche Kosten werden von dem
Schutzbereich der verletzten Norm (§ 858 Abs. 1 BGB) erfasst (LG München I,
DAR 2011, 333, 335).
c) Nicht ersatzfähig sind dagegen die Kosten für die Bearbeitung und
außergerichtliche Abwicklung des Schadensersatzanspruchs (Senat, Urteil vom
5. Juni 2009 - V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 Rn. 21) sowie die Kosten für die
Überwachung des Grundstücks im Hinblick auf unberechtigtes Parken (Senat,
Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 12). Danach
schuldet der Kläger nicht die Kosten für die eingangs der Anlage 2 zu dem
Rahmenvertrag zwischen der Beklagten und der Grundstücksbesitzerin ge-
nannten Maßnahmen, nämlich
„- Überprüfung/Kontrolle der Objekte/Flächen hinsichtlich widerrechtlich
abgestellter Fahrzeuge gemäß den Auftraggeberanweisungen und
-vorgaben.
Hierbei handelt es sich um reine Parkraumüberwachungsmaßnahmen,
welche unabhängig von einem konkreten Parkverstoß durchgeführt werden.
Auch die Kosten für
„- Beweissicherung vor Ort, Datum und Zeitpunkt der Besitzstandsstö-
rung durch das unberechtigte Fahrzeug,
welche laut der Leistungsbeschreibung in der Anlage 2 ebenfalls anfallen, muss
der Kläger nicht erstatten. Denn diese Maßnahme dient ausschließlich der spä-
teren Bearbeitung und Abwicklung des Schadensersatzanspruchs (aA KG,
DWW 2011, 222, 223 mwN; LG München I, aaO).
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d) Im Grundsatz zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass er Kosten
für die Durchsetzung der Schadensersatzforderung - anders als das Beru-
fungsgericht anzunehmen scheint - ebenfalls nicht schuldet (vgl. Senat, Urteil
vom 5. Juni 2009 - V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 Rn. 21). Jedoch ist nicht er-
sichtlich, dass solche Kosten in der Pauschalvergütung von 250
€ enthalten
sind.
e) Anders als der Kläger meint, hat das Berufungsgericht seinen unter
Beweis gestellten Vortrag, sämtliche in der Anlage 2 zu dem Rahmenvertrag
aufgeführten Tätigkeiten würden von jedem Abschleppunternehmen vor dem
Abschleppvorgang ausgeführt, nicht unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG
übergangen. Hiermit musste sich das Berufungsgericht nicht befassen, denn
der Vortrag ist für die rechtliche Beurteilung des Klageanspruchs, soweit es um
die Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung in die Auszahlung des hinterleg-
ten Betrags an den Kläger geht, unerheblich. Die Beklagte war nämlich nach
§ 1 Abs. 1 des Rahmenvertrags mit der Versetzung widerrechtlich abgestellter
Fahrzeuge, selbst oder durch Dritte, beauftragt. Hierfür war nach der in der An-
lage 3 zu dem Vertrag enthaltenen Preisliste ein Pauschalbetrag von 250
€ net-
to vereinbart. Dieser umfasst also sowohl die reinen Abschleppkosten als auch
die Kosten, welche durch die in der Vertragsanlage 2 aufgeführten weiteren
Maßnahmen entstehen. Ob die Beklagte das Abschleppen und damit entspre-
chend dem Vortrag des Klägers auch die weiteren Maßnahmen selbst durchge-
führt hat oder durch einen Dritten hat durchführen lassen, ist für den Umfang
der Ersatzpflicht des Klägers ohne Belang. Nur wenn einzelne Maßnahmen gar
nicht durchgeführt worden wären, hätte die Beklagte insoweit keinen Ersatzan-
spruch. Entgegen ihrer in der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht ändert
die Vereinbarung eines Pauschalbetrags daran nichts. Der Kläger verweist je-
doch nicht auf entsprechenden Vortrag in den Tatsacheninstanzen.
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f) Er rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht ohne Weiteres davon
ausgeht, die Höhe des Pauschalbetrags sei angemessen. Feststellungen dazu
fehlen in dem Berufungsurteil.
aa) Die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes wird durch das Gebot
der Wirtschaftlichkeit begrenzt. Dieses findet gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlich-
keit, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst (BGH,
Urteil vom 22. September 2009 - VI ZR 312/08, NJW 2009, 3713 Rn. 7). Da-
nach hat der Geschädigte unter mehreren zum Schadensausgleich führenden
Möglichkeiten im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung
seiner individuellen Lage grundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg zu wählen
(BGH, Urteil vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287 Rn. 6). Als er-
forderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger und
wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde
(BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, NZV 2014, 255 Rn. 7).
bb) Diese Grundsätze gelten auch in dem hier maßgeblichen Anwen-
dungsbereich des § 249 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 6. März 2007
- VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287 Rn. 6). Übertragen auf den vorliegenden Fall
bedeutet dies, dass geprüft werden muss, ob sich die Grundstücksbesitzerin bei
der Auswahl der Beklagten und bei der Vereinbarung des Pauschalbetrags von
250
€ an das Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten hat. Diese Prüfung hat das Be-
rufungsgericht nicht vorgenommen, obwohl dazu Anlass bestand. Denn der
Kläger hat vorgetragen, dass durch das bloße Versetzen seines Fahrzeugs
Kosten von 60
€ und durch die von ihm der Beklagten zugestandenen Vorberei-
tungsmaßnahmen weitere Kosten von 22,50
€ entstanden seien; weiter hat er
vorgetragen, dass die Kosten für das Versetzen eines Pkw in M. 78
betragen.
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4. Ebenfalls rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht der von dem Be-
klagten in zweiter Instanz erhobenen Widerklage stattgegeben.
a) Die in § 533 ZPO genannten Voraussetzungen für die Zulässigkeit der
Widerklage bejaht das Berufungsgericht allerdings zutreffend. Entgegen der
Ansicht der Kläger fehlt der Widerklage nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die
Beklagte wiederholt mit ihr nicht lediglich den Berufungsantrag, die Klage bis
auf die Verurteilung zur Zustimmung der Auszahlung von 47,50
€ an den Kläger
abzuweisen, sondern verlangt darüber hinausgehend die Verurteilung des Klä-
gers zur Einwilligung in die Auszahlung von 150
€ an sie. Einen weiteren Wi-
derklageantrag zu 2, der nach Ansicht des Klägers keinen gegenüber der Klage
selbständigen Streitgegenstand hat, hat die Beklagte ausweislich der Wieder-
gabe der Parteianträge in dem Berufungsurteil nicht gestellt.
b) Die bisher in dem Berufungsurteil getroffenen Feststellungen rechtfer-
tigen die Verurteilung des Klägers der Höhe nach jedoch nicht. Sie beruht auf
der von dem Berufungsgericht angenommenen Ersatzfähigkeit der Kosten für
sämtliche in der Anlage 2 zu dem Rahmenvertrag aufgeführten Maßnahmen
- mit Ausnahme der Parkraumüberwachung - und der Angemessenheit der Kos-
tenpauschale von 250
€. Beides ist jedoch, wie vorstehend unter 3 ausgeführt,
rechtlich nicht haltbar.
II.
Revision der Beklagten
Auch dieses Rechtsmittel ist begründet.
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1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass dem
Kläger ein auf die Einwilligung zur Auszahlung des hinterlegten Betrags an ihn
gerichteter Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zu-
steht, soweit der von ihm hinterlegte Betrag den ersatzfähigen Schaden über-
steigt, den die Grundstücksbesitzerin durch das unberechtigte Abstellen des
Fahrzeugs erlitten hat (vgl. Senat, Urteil vom 6. Juli 2012 - V ZR 268/11, NJW
2012, 3373 Rn. 5).
2. Ebenfalls zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dieser Anspruch
richte sich gegen die Beklagte. Zwar findet, wenn der Schuldner nach Abtretung
des Anspruchs an den Zessionar (Abtretungsempfänger) geleistet hat, die be-
reicherungsrechtliche Rückabwicklung grundsätzlich nicht direkt in dem Ver-
hältnis dieser Personen statt, sondern zum einen zwischen dem Zessionar und
dem Zedenten (Abtretender) und zum anderen zwischen diesem und dem
Schuldner (Senat, Urteil vom 6. Juli 2012 - V ZR 268/11, NJW 2012, 3373 Rn. 7
mwN). Aber hier liegt es anders. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zu-
stimmung zur Auszahlung hinterlegten Geldes an ihn. Beteiligte des Hinterle-
gungsverfahrens sind nur er als Hinterleger und die Beklagte als in dem Hinter-
legungsantrag als die mögliche Empfangsberechtigte bezeichnete Person (OLG
Hamm, NJW-RR 2000, 286, 287). Nur in diesem Verhältnis vollzieht sich der
Bereicherungsausgleich.
3. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht jedoch, in der Kostenpauscha-
le von 250
€ seien auch Kosten für die Parkraumüberwachung enthalten.
a) Solche Kosten sind, wie das Berufungsgericht richtig annimmt, nach
der Rechtsprechung des Senats nicht ersatzfähig, denn sie dienen nicht der
Beseitigung der Besitzstörung, sondern sind im Zusammenhang mit deren
Feststellung angefallen und zählen nicht zu dem adäquat verursachten und
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damit erstattungsfähigen Schaden (Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 30/11,
NJW 2012, 528 Rn. 12).
b) Davon abzurücken, wie es die Beklagte jedenfalls dann für überle-
genswert hält, wenn die Kosten für Parkraumüberwachungsmaßnahmen pau-
schal pro Schadensfall geltend gemacht werden, besteht kein Anlass. Der von
ihr herangezogene Vergleich mit der rechtlichen Behandlung sogenannter
Fangprämien im Zusammenhang mit Ladendiebstählen ist für die Beurteilung
der Frage, ob die Kosten für die Parkraumüberwachung zu dem ersatzpflichti-
gen Schaden des Grundstücksbesitzers zählen, unergiebig. Denn dessen
Schadensersatzanspruch hat seine Grundlage in der Besitzstörung bzw.
-entziehung (§ 858 Abs. 1 BGB). Allgemeinen Überwachungskosten fehlt der
konkrete Bezug dazu. Die Fangprämie weist dagegen insoweit einen konkreten
Bezug zu dem einzelnen Ladendiebstahl auf, als sie im Grundsatz erst durch
diesen und erst deshalb erwächst, weil der konkret drohende Eigentumsverlust
Anlass zu dem Eingreifen gegeben hat, das durch die Prämie honoriert werden
soll (BGH, Urteil vom 6. November 1977 - VI ZR 254/77, BGHZ 75, 230, 238).
c) Es fehlt jedoch an ausreichenden Feststellungen in dem Berufungsur-
teil, dass in der Kostenpauschale auch Kosten für die Parkraumüberwachung
enthalten sind.
aa) Zwar spricht nach dem Wortlaut des Rahmenvertrags zwischen der
Beklagten und der Grundstücksbesitzerin vieles dafür. Denn nach § 1 Abs. 1
ergeben sich die Aufgaben der Beklagten aus der Anlage 2 zu dem Vertrag.
Darin heißt es gleich am Anfang:
„Überprüfung/Kontrolle der Objekte/Flächen
hinsichtlich widerrechtlich abgestellter Fahrzeuge gemäß den Auftraggeberan-
weisungen und -vorgaben
“. Nach § 2 bestimmen sich die Kosten für die Tätig-
keiten der Beklagten nach der Preisliste in der Vertragsanlage 3. Darin ist der
Pauschalbetrag von 250
€ genannt.
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bb) Aber die Beklagte hat bestritten, dass sie gegenüber der Grund-
stücksbesitzerin zur Parkraumüberwachung verpflichtet war und behauptet,
dass sie die Überwachung unentgeltlich durchgeführt hat. Die dazu von dem
Berufungsgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat jedoch keine Erkenntnis-
se gebracht. Der Zeuge hat nichts dazu gesagt, ob die Beklagte die Parkraum-
überwachung auf Anforderung der Grundstücksbesitzerin durchgeführt hat und
ob in der Pauschale entsprechende Kosten enthalten sind.
cc) Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Kosten seien von der Beklag-
ten in die Kalkulation der Pauschale eingeflossen, hat somit keine Grundlage in
dem Prozessstoff.
2. Ebenfalls rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht - gestützt auf
§ 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO - an, der Kostenanteil für die Parkraumüberwachung
betrage 75
€. Diese Schätzung kann der Senat daraufhin überprüfen, ob sie auf
grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder ob
wesentlicher Tatsachenvortrag außer Acht gelassen worden ist (vgl. BGH, Urteil
vom 28. April 1994 - VI ZR 360/91, NJW-RR 1992, 1050, 1051). Gemessen
daran hat sie keinen Bestand. Denn das Berufungsgericht berücksichtigt nicht
den Vortrag der Beklagten in der Berufungsbegründung, etwaige Überwa-
chungskosten beliefen sich auf nicht mehr als 10
€ pro Abschleppvorgang.
III.
Nach alledem ist das Berufungsurteil auf die Revisionen beider Parteien
aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1
ZPO). Dafür weist der Senat auf folgendes hin:
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Es muss geklärt werden, wie hoch die ersatzfähigen Kosten (siehe vor-
stehend unter I. 3. b)) der Grundstücksbesitzerin unter Berücksichtigung des
Wirtschaftlichkeitspostulats (siehe vorstehend unter I. 3. f)) sind. Darlegungs-
und beweispflichtig dafür ist die Beklagte als Inhaberin des von der Grund-
stücksbesitzerin abgetretenen Schadensersatzanspruchs.
1. Ein unmittelbarer Vergleich mit den Gebühren, welche von der Polizei
oder der Verwaltungsbehörde nach einem Parkverstoß im öffentlichen Straßen-
bereich für die Umsetzung des verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugs in Rech-
nung gestellt werden, scheidet aus. Die Maßnahmen zur Vorbereitung des Ab-
schleppvorgangs sind Bestandteil der allgemeinen polizeilichen oder sonstigen
behördlichen Tätigkeit. Auch kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen
werden, dass die Kosten, die der Polizei oder der Behörde für einen Ab-
schleppvorgang in Rechnung gestellt werden, ebenso hoch sind wie die Kosten,
die von einem privaten Auftraggeber verlangt werden (vgl. KG, DWW 2011,
222, 224). Diese Besonderheiten sind bei der vergleichenden Kostenbetrach-
tung zu berücksichtigen.
2. Unmittelbar vergleichbar sind deshalb nur die Kosten, die andere Un-
ternehmen für das Abschleppen fremder Fahrzeuge von privaten Grundstücken
verlangen. Diesen reinen Abschleppkosten sind diejenigen Kosten hinzuzu-
rechnen, die für vorbereitende Maßnahmen entstehen, soweit sie ersatzfähig
sind. Dabei ist regionalen Unterschieden dadurch Rechnung zu tragen, dass
nur die am Ort der Besitzstörung üblichen Kosten in den Vergleich einbezogen
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werden. Nur diese sind ersatzfähig (ebenso Koch, NZV 2010, 336, 339). Las-
sen sie sich anhand eines Angebotsvergleichs nicht bestimmen, müssen sie
von einem Sachverständigen ermittelt werden.
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch
Brückner
Weinland
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 23.08.2011 - 415 C 29187/10 -
LG München I, Entscheidung vom 14.08.2013 - 15 S 19287/11 -