Urteil des BGH vom 08.06.2011
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 122/11
vom
8. Juni 2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1.: Beihilfe zur Steuerhinterziehung
zu 2.: Steuerhinterziehung
zu 3.: Steuerhinterziehung u.a.
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2011 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hamburg vom 3. September 2010 werden als unbegrün-
det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil
der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesan-
walts bemerkt der Senat:
1. Soweit zwei Beschwerdeführer die "inflationäre Verwendung" des Be-
griffs "Kumpane" rügen, ist es zwar zutreffend, dass die Begründung eines Ur-
teils - schriftlich wie mündlich - sachlich sein soll (vgl. BGH, Beschluss vom
11. August 1999 - 3 StR 289/99, NStZ-RR 2000, 293). Abwertende, persönlich
gefärbte Ausführungen zur Persönlichkeit eines Angeklagten sind ebenso un-
tunlich wie "romanhafte Ausführungen" (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November
2001 - 2 StR 417/01, StV 2002, 303; BGH, Beschluss vom 9. Juli 1998 - 4 StR
254/98, NStZ-RR 1999, 261). Aus den Urteilsgründen ist jedoch hinreichend
erkennbar, dass die Strafkammer den Begriff "Kumpan" (der dem altfranzösi-
schen Begriff "compain" für "Genosse" entlehnt ist, vgl. Duden, Herkunftswör-
terbuch, 4. Aufl. 2007) hier wertungsfrei im Sinne von "Tatgenossen" und syno-
nym zu den - sachlich zutreffenden - Begriffen "Mittäter" bzw. "Mitglied einer
Bande" verwendet. Es ist deshalb nicht zu besorgen, die Strafkammer habe
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sich bei der Verhängung der Strafen rechtsfehlerhaft von sachfremden Erwä-
gungen leiten lassen.
2. Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer einen Antrag auf Einholung ei-
nes psychiatrischen Sachverständigengutachtens abgelehnt. Mit Blick auf den
Gesetzeswortlaut der §§ 20, 21 StGB wären auch umfangreiche Ausführungen
in den Urteilsgründen zu der insoweit von einem Angeklagten geltend gemach-
ten "Spielsucht" (vgl. dazu z.B. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2005 - 2 StR
138/04, NStZ 2005, 281; BGH, Beschluss vom 25. November 2004 - 5 StR
411/04, NStZ 2005, 207; BGH, Beschluss vom 18. Mai 1994 - 5 StR 78/94,
NStZ 1994, 501) nicht veranlasst gewesen, denn es ist fernliegend, dass sich
diese "bei der Begehung der Tat" - hier einer Steuerhinterziehung - ausgewirkt
haben könnte. Zutreffend führt der Generalbundesanwalt aus:
"Beeinträchtigungen der psychischen Funktionsfähigkeit des Angeklag-
ten sind im Rahmen der §§ 20, 21 StGB nur insoweit von Belang, als sie
sich auf seine Handlungsfähigkeiten in der konkreten Tatsituation aus-
gewirkt haben (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 20 Rn. 44). Bei den hier
begangenen Steuerhinterziehungen lässt sich ein solcher Einfluss einer
etwaigen Spielsucht von vornherein ausschließen. Denn Gegenstand
dieser Taten war auch nach der Einlassung des Angeklagten (vgl. UA S.
185) nicht, dem Angeklagten kurzfristig zusätzliche Mittel zur Fortsetzung
des Spielens zu verschaffen (vgl. zu diesem Kriterium BGH, NStZ 1994,
501); dazu waren sie ungeeignet. Vielmehr bestand der Tatplan darin,
längerfristig Gewinne auf Kosten des Steuerfiskus zu machen. Soweit
die kriminellen Handlungen des Angeklagten aber schon nach dem Tat-
bild unabhängig von einer etwaigen Suchtbeeinflussung begangen wur-
den, brauchte die Strafkammer der Frage, ob eine solche Sucht besteht,
nicht nachzugehen."
Die Ausführungen der Strafkammer waren auch nicht mit Blick auf § 267
StPO geboten. Die schriftlichen Urteilsgründe dienen weder der Darstellung
eines bis in verästelte Einzelheiten aufzuarbeitenden "Gesamtgeschehens"
noch der Nacherzählung des Ablaufs der Ermittlungen oder der Dokumentation
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des Inhalts der Beweisaufnahme, sondern sie sollen dem Leser die wesentli-
chen, die Entscheidung tragenden tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen
Erwägungen ohne aufwändige eigene Bemühungen erkennen lassen (BGH,
Beschluss vom 3. Februar 2009 - 1 StR 687/08, NStZ-RR 2009, 183; BGH, Be-
schluss vom 7. Dezember 2006 - 2 StR 470/06, NStZ 2007, 720; BGH, Be-
schluss vom 23. April 1998 - 4 StR 106/98, NStZ-RR 1998, 277; Peglau in
BeckOK-StPO, § 267 Rn. 20).
Nack Wahl Hebenstreit
Jäger Sander