Urteil des BGH vom 04.12.2007
BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, arglistige täuschung, zpo, begründung, beweiserleichterung, vermittler, form, vermutung, beschwerde, wiedereinsetzung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 382/07
vom
4. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2007
durch den Vorsitzenden Richter Dr.
h.c.
Nobbe und die Richter
Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg
beschlossen:
Den Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das
Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Stuttgart vom 21. Dezember 2005 Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gewährt (§ 233 ZPO).
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2005
wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des
Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Beklag-
ten legen die Voraussetzungen des von ihnen geltend
gemachten Zulassungsgrundes nicht - wie erforderlich
(BGHZ 152, 182, 185) - substantiiert dar. Es wird nicht
aufgezeigt, worin die arglistige Täuschung der Beklag-
ten durch den Vermittler liegen soll, die die Klägerin ge-
kannt haben soll. Auf die objektive Evidenz einer arglis-
tigen Täuschung, die für eine Beweiserleichterung in
Form einer widerleglichen Vermutung unverzichtbar ist,
wird nicht eingegangen. Von einer weiteren Begründung
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wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgese-
hen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren be-
trägt 52.931,32 €.
Nobbe Müller Ellenberger
Schmitt Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 31.01.2005 - 12 O 446/01 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.12.2005 - 9 U 46/05 -