Urteil des BGH vom 28.06.2007

BGH (zpo, anfechtungsklage, begründung, umfang, sicherung, wert, sache, fortbildung, beschwerde)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 76/06
vom
28. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill
und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 28. Juni 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-
desgerichts in Schleswig vom 24. März 2006 wird auf Kosten der
Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
(24.689,58 + 311,50 =) 25.001,08 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbil-
dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-
dert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Frage, ob der Bescheid vom
12. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sowie des Ände-
rungsbescheides vom 15. März 2002 ein vollstreckbarer Schuldtitel im Sinne
von § 2 AnfG ist, keinen die Entscheidung tragenden Obersatz aufgestellt, der
von einem eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder anderer
Obergerichte tragenden Obersatz abweicht. Das Berufungsurteil ist außerdem
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schon deshalb richtig, weil das die Anfechtungsklage der Erben abweisende
Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 19. April 2000 mit
dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2001 im Umfang der
Nichtzulassung rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), der Bescheid vom
12. Mai 1998 insoweit also bestandskräftig geworden ist. Von einer weiteren
Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Ganter Vill
Cierniak
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 09.02.2005 - 2 O 213/04 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.03.2006 - 1 U 28/05 -