Urteil des BGH vom 09.05.2003

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IXa ZB 25/03
vom
9. Mai 2003
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
ZVG §§ 18, 63, 73 Abs. 1 Satz 2, § 83 Nr. 7
Versteigert der Rechtspfleger in demselben Verfahren mehrere Grundstücksbruch-
teile nach Gesamt-, Gruppen- und Einzelausgeboten, so verstößt er gegen § 73
Abs. 1 Satz 2 ZVG, wenn er das jeweils abgegebene höchste Gesamt- oder Grup-
penausgebot durch dreimaligen Aufruf verkündet und nach Eintrag der genauen
Uhrzeit im Protokoll insoweit die Versteigerung schließt. Wegen eines solchen Ver-
fahrensfehlers ist der Zuschlag zu versagen.
BGH, Beschluß vom 9. Mai 2003 - IXa ZB 25/03 - LG Hamburg
AG Hamburg
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Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin
Dr. Kessal-Wulf
am 9. Mai 2003
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2. werden die Be-
schlüsse der 28. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom
25. Juli 2002 - soweit die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde -
und des Amtsgerichts Hamburg vom 6. Juni 2002 aufgehoben.
Der Zuschlag auf das Meistgebot des Beteiligten zu 3. im
Zwangsversteigerungstermin vom 3. Juni 2002 wird unter Aufhe-
bung des Bietverfahrens versagt.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - versteigerte auf Antrag der
Beteiligten zu 4., einer Sparkasse, am 3. Juni 2002 zwei dem Beteiligten zu 1.
gehörenden Eigentumswohnungen, die im Grundbuch als selbständige Bruch-
teilseigentums- und Sonderrechte (Stellplätze) eingetragen sind. Gegen das
vom Rechtspfleger beschlossene Verfahren für die Versteigerung sowohl nach
Gesamt-, Gruppen- und Einzelausgeboten legte die Beteiligte zu 2. (Berech-
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tigte eines in Abteilung II des Grundbuchs eingetragenen Wohnungsrechts
nach § 1093 BGB und Mieterin beider Wohnungen, die durch bauliche Verän-
derungen zu einer Wohnung zusammengefaßt wurden) Erinnerung ein. Dieser
half der Rechtpfleger nicht ab. Das Amtsgericht wies die Erinnerung mit Be-
schluß vom 5. Juni 2002 zurück. Der Rechtspfleger erteilte mit Beschluß vom
6. Juni 2002 dem Beteiligten zu 3. den Zuschlag auf das Meistgebot in den
Einzelausgeboten. Die Beteiligte legte gegen den Zuschlagsbeschluß und den
Beschluß des Amtsgerichts vom 5. Juni 2002 sofortige Beschwerde ein. Das
Landgericht wies die sofortigen Beschwerden zurück. Gegen diesen Beschluß
wendet sich die Beteiligte mit ihrer Rechtsbeschwerde. Das Landgericht hat die
Rechtsbeschwerde nur zugelassen, soweit der Zuschlagsbeschluß angefoch-
ten worden ist.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2,
§ 575 ZPO) und auch im übrigen zulässig (§§ 9, 95, 97, 100 ZVG). Das
Rechtsmittel ist begründet.
1. Die Beschwerdeführerin rügt, der Rechtspfleger habe die Versteige-
rung nicht gleichzeitig nach Gesamt-, Gruppen- und Einzelausgeboten durch-
führen dürfen. Ihm sei bei der "Abschichtung" der Gebotsarten ein Verfahrens-
fehler unterlaufen. Er habe die Versteigerung entgegen § 73 Abs. 1 Satz 2
ZVG nicht einheitlich geschlossen, sondern für das Gesamtausgebot den vor-
zeitigen Schluß der Versteigerung verkündet. Deshalb sei ihr die Möglichkeit
genommen worden, ihr Gesamtausgebot nach Abgabe der Einzelausgebote
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und Verkündung des Meistgebots zu erhöhen. Dieser Verfahrensfehler führe
zur Unwirksamkeit des Zuschlagsbeschlusses (§ 83 Nr. 7 ZVG).
2. Nach dem Versteigerungsprotokoll beantragte die Beteiligte zu 4. im
Termin vor der Aufforderung zur Abgabe der Gebote ein Gesamtausgebot un-
ter Verzicht auf Einzelausgebote. Dem widersprach die Beschwerdeführerin,
die allein die Versteigerung nach Einzelausgeboten für angezeigt hielt. Die
Beteiligte zu 4. beantragte danach auch die Zulassung eines Gruppenausge-
bots. Der Rechtspfleger legte deshalb in den Versteigerungsbedingungen fest,
daß die Objekte gleichzeitig nach allen Ausgebotsarten auszubieten seien. Um
10.12 Uhr forderte er zunächst zur Abgabe von Gesamtausgeboten auf. Nach-
dem der Rechtspfleger das höchste Gesamtausgebot festgestellt hatte, ver-
kündete er das Meistgebot durch dreimaligen Aufruf; ein weiteres Gebot auf
dieses Gesamtgebot wurde nicht mehr angegeben. Um 12.25 Uhr wurde dann
für das Gesamtausgebot die Versteigerung geschlossen. Er gab die geleisteten
Sicherheiten zurück. Auch für die zwei Gruppenausgebote, die jeweils aus ei-
nem Wohnungs- und einem dazugehörigen Teileigentumsrecht bestanden,
stellte der Rechtspfleger jeweils die höchsten Gebote fest; insoweit schloß er
die Versteigerung um 12.55 Uhr. Im Anschluß daran ließ der Rechtspfleger für
jedes der Wohnungs- und Teileigentumsrechte Einzelausgebote abgeben.
Auch insoweit verkündete er jeweils durch dreimaligen Aufruf das höchste Ge-
bot und hielt im Protokoll für jedes Einzelgebot die genaue Uhrzeit fest, zu der
"die Versteigerung geschlossen" wurde. Auch die Beschwerdeführerin erhielt
ihre Sicherheiten zurück. Der Ersteher beantragte die sofortige Zuschlagser-
teilung, da die Summe der Einzelausgebote höher lag, als das Gesamtausge-
bot und die Gruppenausgebote. Dem widersprach die Beschwerdeführerin mit
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der Begründung, das Zwangsversteigerungsverfahren sei in der durchgeführ-
ten Form rechtswidrig.
Der Rechtspfleger gab zum Zuschlagsbeschluß vom 6. Juni 2002 zu-
sätzliche Erläuterungen dahin ab, er habe Gebotsarten einzeln nacheinander
aufgerufen und habe die Bieter innerhalb der verschiedenen Gebotsarten bei
Abgabe eines jeden Gebots über die Höhe des jeweiligen Meistgebots unter-
richtet. Nach Beendigung der Gesamt- und der Gruppenausgebote habe ge-
genüber den Bietern noch keine Aussage über das endgültige Meistgebot ge-
macht werden können, da einzeln noch nicht ausgeboten gewesen sei, was zu
einem höheren Meistgebot hätte führen können.
3. Das vom Rechtspfleger gewählte Verfahren hält rechtlicher Überprü-
fung nicht stand, weil er die Versteigerung nicht einheitlich geschlossen hat
(§ 73 Abs. 1 Satz 2 ZVG).
a) Das Zwangsversteigerungsgesetz schreibt nicht vor, in welcher Rei-
henfolge die Gebote abzugeben sind, wenn in der Zwangsversteigerung nach
§ 18 ZVG verbundene Grundstücke oder Bruchteile eines Gebäudeeigentums
gemeinsam versteigert werden. Die verschiedenen Ausgebotsmöglichkeiten
haben den Zweck, ein möglichst hohes Meistgebot zu erreichen. Das Zwangs-
versteigerungsgesetz räumt der Einzelausbietung insoweit einen Vorrang ein,
als es davon ausgeht, hier werde in der Regel das höchste Gebot erzielt
(Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG 12. Aufl. § 63 Rn. 1). Dem Gesamt-
und dem Gruppenausgebot liegt der Gedanke zugrunde, das Bietinteresse
werde zunehmen, wenn wirtschaftlich zusammengehörende Einheiten insge-
samt ausgeboten werden. Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG soll wegen des Vor-
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rangs der Einzelausgebote der Zuschlag auf das Gesamtausgebot nur erteilt
werden, wenn das dort erzielte Meistgebot höher ist als das Gesamtergebnis
der Einzelausgebote. Das kann aber nur bedeuten, daß bei gleichzeitiger Ver-
steigerung das Vollstreckungsgericht jedem Bieter alle Ausgebotsarten bis zum
Schluß der Versteigerung offen halten muß. Dies schließt den vorzeitigen
Schluß einer der Gebotsarten vor Ende der Versteigerung aus (Stöber, ZVG,
17. Aufl. § 73 Rn. 2, 2.7.). Nur wenn der Schluß der Versteigerung einheitlich
verkündet wird, ist sichergestellt, daß den Bietinteressenten bis zum Schluß
der Versteigerung die Möglichkeit bleibt, durch Abgabe von höheren Geboten
in allen Gebotsarten das Versteigerungsergebnis entsprechend ihrer Interes-
senlage zu beeinflussen.
b) Diesem Erfordernis ist das Amtsgericht bei dem von ihm gewählten
Verfahren nicht vollständig gerecht geworden. Versteigert der Rechtspfleger
- wie hier - in demselben Verfahren mehrere Grundstücksbruchteile auf Antrag
eines Beteiligten gleichzeitig nach Gesamt-, Gruppen- und Einzelausgeboten
(§§ 18, 63 Abs. 1 Satz 2 ZVG), liegt ein Verfahrensfehler nach § 83 Nr. 7 ZVG
vor, wenn er das jeweils abgegebene höchste Gesamt- oder Gruppenausgebot
durch dreimaligen Aufruf verkündet und nach Eintrag der genauen Uhrzeit ins
Protokoll insoweit die Versteigerung schließt. Er verstößt damit gegen § 73
Abs. 1 Satz 2 ZVG, wonach der Schluß für alle Ausgebotsarten einheitlich er-
folgen muß. Die vom Rechtspfleger für die Gesamt- und Gruppenausgebote im
Versteigerungsprotokoll dreimal aufgerufenen höchsten Gebote und die genau
niedergelegten Zeiten für den Schluß dieser Gebotsarten sind nur dahin zu
verstehen, daß er insoweit jeweils den vorzeitigen und damit endgültigen
Schluß der Versteigerung formell beschlossen hat. Dem Versuch des Landge-
richts, mit Hilfe der Erläuterungen zum Zuschlagsbeschluß das Versteige-
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rungsprotokoll dahin auszulegen, der Rechtspfleger habe sich trotz des for-
mellen Abschlusses der Gesamt- und Gruppenausgebote nicht an der Entge-
gennahme weiterer Angebote gehindert gesehen, widerspricht nicht nur der
klare Wortlaut des Protokolls. Darüber hinaus hatte der Rechtspfleger den un-
terlegenen Bietern jeweils auch ihre Sicherheiten zurückgegeben. Schließlich
fehlt im Versteigerungsprotokoll der Vermerk nach § 73 Abs. 1 Satz 2 ZVG, der
Rechtspfleger habe nach Abgabe der Einzelausgebote und der Ermittlung des
Meistgebots die Bieter abschließend aufgefordert, weitere Gebote abzugeben.
4. Nach allem kann die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde kei-
nen Bestand haben. Erachtet das Rechtsbeschwerdegericht - als Beschwerde-
gericht im Sinne von § 101 Abs. 1 ZVG (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 128 zu Ar-
tikel 9 Vorspann) - aufgrund eines Verfahrensfehlers nach § 83 Nr. 7 ZVG die
Zuschlagsbeschwerde für begründet, so hat es nach § 577 Abs. 4 Satz 1,
Abs. 5 Satz 1 ZPO unter Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse in der Sa-
che selbst zu entscheiden und den Zuschlag zu versagen.
Kreft Raebel Athing
Boetticher Kessal-Wulf