Urteil des BGH vom 12.11.2009

marions-kochbuch.de Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 166/07
Verkündet
am:
12. November 2009
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
marions-kochbuch.de
UrhG §§ 72, 19a; TMG §§ 8 bis 10
Der Betreiber eines Internetportals, in das Dritte für die Öffentlichkeit bestimmte
Inhalte (hier: Rezepte) stellen können, haftet für diese Inhalte nach den allge-
meinen Vorschriften, wenn er die eingestellten Inhalte vor ihrer Freischaltung
auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft und sie sich damit zu eigen macht.
Dies gilt auch dann, wenn für die Nutzer des Internetportals erkennbar ist, dass
die Inhalte (ursprünglich) nicht vom Betreiber, sondern von Dritten stammen.
Ein Hinweis darauf, dass sich der Portalbetreiber die Inhalte zu eigen macht,
liegt auch darin, dass er sich umfassende Nutzungsrechte an den fremden In-
halten einräumen lässt und Dritten anbietet, diese Inhalte kommerziell zu nut-
zen.
BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 166/07 - OLG Hamburg
LG Hamburg
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Der I.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 12.
November 2009 durch den Vorsitzenden Richter
Prof.
Dr.
Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert,
Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-
richts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 26. September 2007 wird auf
Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger erstellt Fotografien von Speisen, die zusammen mit den ent-
sprechenden Rezepten unter der gemeinsam von ihm und seiner Ehefrau be-
triebenen Internetadresse „www.marions-kochbuch.de“ kostenlos abgerufen
werden können.
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Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2 bis 4 sind,
bietet unter der Internetadresse „www.chefkoch.de“ ebenfalls eine kostenfrei
abrufbare Rezeptsammlung an. Diese Rezepte stammen zu einem erheblichen
Teil von Privatpersonen, die nach Eingabe von Namen, Anschrift und E-Mail-
Adresse selbständig Rezepttexte und Bilder auf die Internetseite
„www.chefkoch.de“ hochladen können. Nach den dafür gegebenen Hinweisen
werden die Rezepte erst freigeschaltet, nachdem sie von der Redaktion der
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Beklagten zu 1 sorgfältig gesichtet und auf Richtigkeit und Vollständigkeit über-
prüft worden sind; bei Bildern wird geprüft, ob sie Merkmale aufweisen, die auf
eine professionelle Anfertigung schließen lassen. Nach Freischaltung erschei-
nen die Rezepte auf der Internetseite „www.chefkoch.de“ in der nachfolgend
beispielhaft wiedergegebenen Weise:
In der Druckansicht werden die hochgeladenen Rezepte unter dem Emb-
lem der Beklagten zu 1 (einer Kochmütze mit der Bezeichnung „Chefkoch“ und
ihrer Internetadresse) wie folgt dargestellt:
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Die von den Nutzern hochgeladenen Texte und Bilder werden von der
Beklagten zu 1 Dritten auch zur weiteren kommerziellen Verwertung angeboten.
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In der Vergangenheit kam es mehrfach dazu, dass Dritte vom Kläger an-
gefertigte Fotografien ohne dessen Wissen und Zustimmung auf der Internet-
seite der Beklagten zu 1 einstellten. Unstreitig war dies bei den vom Kläger
stammenden Fotografien „Schinkenkrustenbraten“, „Amerikaner“ und „Sigara
Börek mit Hack“ der Fall. Der Kläger sieht darin eine Verletzung seines Rechts
an den Fotografien.
Nach Abmahnungen des Klägers vom 22. April sowie vom 12. und
30. September 2005 gaben die Beklagten am 24. Oktober 2005, am 22. Fe-
bruar 2006 und am 2. März 2006 Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen
ab, die der Kläger jeweils als unzureichend zurückwies.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagten zu 1 bis 4 unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,
es zu unterlassen, die vom Kläger erstellten und unter „www.marions-koch-
buch.de“ abrufbaren Fotografien und/oder Teile davon ohne Erlaubnis öffentlich
zugänglich zu machen, insbesondere auf der unter „www.chefkoch.de“ abrufba-
ren Seite zur Schau zu stellen und/oder durch das Aufspielen oder Aufspielen-
lassen der Inhalte auf andere Server oder Speichermedien Dritter zu vervielfäl-
tigen und/oder vervielfältigen zu lassen.
Ferner hat der Kläger von der Beklagten zu 1 Zahlung von Schadenser-
satz in Höhe von 600 € nebst Zinsen verlangt.
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Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der beanspruchten Zin-
sen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat lediglich zu einer Herabset-
zung des Schadensersatzes auf 300 € geführt (OLG Hamburg GRUR-RR 2008,
230 = ZUM-RD 2008, 343). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-
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sion erstreben die Beklagten die vollständige Abweisung der Klage. Der Kläger
beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
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I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger könne gemäß § 97
Abs. 1 UrhG a.F. von den Beklagten Unterlassung und von der Beklagten zu 1
zudem Schadensersatz verlangen, da die Beklagten das Recht des Klägers an
seinen Lichtbildern verletzt hätten. Hierzu hat es ausgeführt:
Die Beklagte zu 1 habe auf ihrer Internetseite ohne Zustimmung des
Klägers dessen von ihren Nutzern hochgeladene Fotografien der Gerichte
„Schinkenkrustenbraten“, „Amerikaner“ und „Sigara Börek mit Hack“ öffentlich
zugänglich gemacht. Für diese Rechtsverletzung sei die Beklagte zu 1 als Täte-
rin verantwortlich. Inhalt und Aufbau der Internetseite „www.chefkoch.de“ ver-
mittelten dem verständigen Internetnutzer den Eindruck, dass sich die Beklagte
zu 1 die von ihren Nutzern hochgeladenen Kochrezepte und Abbildungen zu
eigen gemacht habe. Zwar bleibe dem Nutzer nicht verborgen, dass die Rezep-
te sämtlich oder überwiegend von anderen Kochbegeisterten eingestellt wür-
den. Die Kochrezepte stellten aber den „redaktionellen Kerngehalt“ des gesam-
ten Internetauftritts dar, für den die Beklagten als Anbieter stünden und im Au-
ßenverhältnis verantwortlich seien. Die Beklagten ließen sich die materiellen
Inhalte ihrer Internetseite lediglich durch Dritte gestalten, während sie hieraus
den kommerziellen Nutzen zögen. Die Beklagte zu 1 überprüfe die Rezepte vor
einer Freischaltung sorgfältig auf Richtigkeit sowie Vollständigkeit und mache
sie sich damit zu eigen. Außerdem müssten sich die Nutzer damit einverstan-
den erklären, dass alle von ihnen zur Verfügung gestellten Daten (Rezepte, Bil-
der, Texte usw.) von „Chefkoch“ selbst oder durch Dritte vervielfältigt und in
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beliebiger Weise weitergegeben werden dürften. Die Rezepte und Abbildungen
würden zudem unter dem Emblem der Beklagten zu 1 präsentiert. Eine ähnli-
che Kennzeichnung finde sich auch auf einer Ansicht der Fotografie „Sigara
Böregi“ unter „www.chefkoch.de“. Die Beklagten zu 2 bis 4 seien als Geschäfts-
führer ebenfalls täterschaftlich verantwortlich.
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Die durch ihr rechtsverletzendes Verhalten begründete Wiederholungs-
gefahr hätten die Beklagten nicht ausgeräumt, da die angebotenen Vertrags-
strafen unangemessen niedrig seien.
Soweit der Kläger vorbeugend Unterlassung des Aufspielens oder Auf-
spielenlassens der Inhalte auf andere Server oder Speichermedien Dritter ver-
lange, bestehe jedenfalls Erstbegehungsgefahr. Die Beklagte zu 1 lasse sich
das Recht einräumen, die zur Verfügung gestellten Bilder durch Dritte vervielfäl-
tigen zu lassen und in beliebiger Weise weiterzugeben. Zudem biete sie ihre
Inhalte Dritten zur weiteren kommerziellen Nutzung an.
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Ferner habe der Kläger gegen die Beklagte zu 1 einen Anspruch auf
Schadensersatz für die urheberrechtswidrige Verwendung der drei Lichtbilder in
Höhe von insgesamt 300 €.
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II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
keinen Erfolg. Dem Kläger steht aus § 97 Abs. 1, § 72 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1
Nr. 5, § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG bzw. § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG ein Un-
terlassungsanspruch dagegen zu, dass die Beklagten die von ihm erstellten und
unter der Internetadresse „www.marions-kochbuch.de“ abrufbaren Fotografien
und/oder Teile davon ohne seine Erlaubnis öffentlich zugänglich machen, ins-
besondere auf ihrer Internetseite zur Schau stellen (unten zu 2) und/oder durch
Aufspielen oder Aufspielenlassen der Inhalte auf andere Server oder Speicher-
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medien Dritter vervielfältigen und/oder vervielfältigen lassen (unten zu 3). Auch
die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zu 1
zum Schadensersatz hat Bestand (unten zu 4).
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1. Der Unterlassungsantrag ist nicht zu unbestimmt. Der Antrag selbst
enthält zwar keine Beschreibung der Verletzungsform, die für Rechtskraft und
Vollstreckbarkeit ausreicht. Der Senat kann den Antrag jedoch im Lichte des
Klägervortrags auslegen. Daraus ergibt sich, dass sich das Unterlassungsbe-
gehren auf die drei Lichtbilder bezieht, die in der Anlage K 13 wiedergegeben
sind („Schinkenkrustenbraten“, „Amerikaner“ und „Sigara Börek mit Hack“), der
Antrag also auf das Verbot einer konkreten Verletzung gerichtet ist.
2. Soweit sich der Unterlassungsanspruch gegen ein Zugänglichmachen
von Fotografien des Klägers auf der Internetseite der Beklagten zu 1 richtet,
erweist er sich unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr als begründet.
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a) Die Bereitstellung von Lichtbildern des Klägers zum kostenlosen Abruf
unter der Internetadresse „www.chefkoch.de“ verletzt dessen ausschließliches
Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG).
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aa) Nach den getroffenen Feststellungen ist der Kläger Schöpfer der
Lichtbilder „Schinkenkrustenbraten“, „Amerikaner“ und „Sigara Börek mit Hack“.
Ihm steht insofern ein Leistungsschutzrecht nach § 72 Abs. 1 UrhG zu.
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bb) Das Verwertungsrecht des Klägers aus § 72 Abs. 1, § 19a UrhG ist
dadurch verletzt worden, dass diese Lichtbilder ohne seine Zustimmung auf die
Internetseite der Beklagten zu 1 gestellt worden sind und dort von jedermann
abgerufen werden konnten.
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Nach § 19a UrhG ist das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung das
Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise
zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu
Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Entgegen der Ansicht der Revision ist ein Ein-
griff in das Verwertungsrecht nach § 19a UrhG nicht deshalb ausgeschlossen,
weil die beanstandeten Fotografien auf der Internetseite des Klägers bereits
zuvor öffentlich zugänglich gemacht worden waren. Etwas anderes wird auch
im Schrifttum nicht vertreten. Die Literaturstelle, auf die sich die Revision inso-
fern beruft, betrifft allein die Frage, ob im Setzen einer elektronischen Verwei-
sung (Link) ein öffentliches Zugänglichmachen nach § 19a UrhG liegt (Bullinger
in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 19a UrhG Rdn. 29). Diese Frage
ist dort im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (vgl. BGHZ 156, 1, 12 -
Paperboy) mit der Begründung verneint worden, der Link verweise lediglich auf
ein Werk - richtigerweise müsste es heißen: auf ein Vervielfältigungsstück eines
Werkes -, das bereits zuvor öffentlich zugänglich gemacht worden sei; darin
liege kein erneutes Zugänglichmachen. Die Beklagte zu 1 hat indessen nicht
lediglich mit Hilfe eines Links auf einen fremden Internetauftritt verwiesen, son-
dern das fragliche Lichtbild in den eigenen Internetauftritt integriert. Hierin liegt
unzweifelhaft ein Eingriff in das Verwertungsrecht des § 19a UrhG.
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b) Die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 für die Zugänglichmachung
der Lichtbilder des Klägers entfällt nicht deshalb, weil sie nach den §§ 8 bis 10
TMG bzw. den bis zum 28. Februar 2007 geltenden §§ 8, 11 TDG für fremde
Inhalte grundsätzlich nur eingeschränkt haftet. Das gilt unabhängig davon, dass
diese Bestimmungen urheberrechtliche Unterlassungsansprüche nicht vollstän-
dig ausschließen (vgl. BGHZ 158, 236, 245 - Internet-Versteigerung I; BGHZ
172, 119 Tz. 17 - Internet-Versteigerung II [jeweils zum Markenrecht]; BGHZ
173, 188 Tz. 20 - Jugendgefährdende Medien bei eBay [zum Wettbewerbs-
recht]; BGH, Urt. v. 27.3.2007 - VI ZR 101/06, GRUR 2007, 724 Tz. 7 = WRP
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2007, 795 - Meinungsforum [zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht]). Denn die
Beklagte zu 1 hat sich die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte zu eigen
gemacht.
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aa) Eigene Inhalte sind nicht nur selbst geschaffene, sondern auch sol-
che Inhalte, die sich der Anbieter zu eigen gemacht hat. Maßgeblich ist dafür
eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevan-
ten Umstände (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum Informations- und
Kommunikationsdienste-Gesetz, BT-Drucks.
13/7385, S.
19
f.; OLG Köln
NJW-RR 2002, 1700, 1701; Köhler/Arndt/Fetzer, Recht des Internet, 6. Aufl.,
Rdn. 748).
bb) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass dem verständigen Inter-
netnutzer der Eindruck vermittelt worden sei, die Beklagte zu 1 mache sich den
Inhalt der von ihren Nutzern hochgeladenen Rezepte und Bilder zu eigen. Das
hält der Nachprüfung durch das Revisionsgericht stand. Die Beklagte zu 1 be-
treibt nicht lediglich eine Auktionsplattform (vgl. BGHZ 158, 236, 246 - Internet-
Versteigerung I; BGHZ 173, 188 Tz. 21 - Jugendgefährdende Medien bei eBay)
oder einen elektronischen Marktplatz, auf denen fremde Inhalte eingestellt wer-
den. Sie hat vielmehr tatsächlich und nach außen sichtbar die inhaltliche Ver-
antwortung für die auf ihrer Internetseite veröffentlichten Rezepte und Abbil-
dungen übernommen.
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(1) Zwar hat die Beklagte zu 1 die vom Kläger gefertigten Lichtbilder we-
der selbst ohne seine Zustimmung von dessen Internetseite heruntergeladen
noch ihre Nutzer dazu veranlasst. Sie hat diese Bilder aber nebst den jeweiligen
Rezepten nach einer redaktionellen Kontrolle als eigenen Inhalt auf ihrer Inter-
netseite öffentlich zugänglich gemacht. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungs-
gericht angenommen, dass die Internetnutzer die Kochrezepte nebst Fotogra-
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fien infolge der Kennzeichnung der Rezepte wie auch etwa der Abbildung „Si-
gara Böregi“ mit dem Kochmützen-Emblem der Beklagten zu 1 zuordneten.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Nutzer, die ein bestimmtes Rezept
verwenden wollen, es regelmäßig für den Gebrauch in der Küche ausdrucken
werden. In der Druckansicht erscheint das Rezept aber unter dem „Chefkoch-
Emblem“, das wesentlich größer gestaltet ist als die als Aliasname verschlüs-
selte Verfasserangabe (z.B. b. oder T. ) unter der Zutatenliste.
Dafür, dass sich die Beklagte zu 1 die Rezepte und Abbildungen zu ei-
gen gemacht hat, spricht ferner, dass die Kochrezepte den redaktionellen Kern-
gehalt der Internetseite „www.chefkoch.de“ bilden und dass die Beklagte zu 1 in
ihren Nutzungsbedingungen auf die vor dem Einstellen in das Internet durchge-
führte Kontrolle der Rezepte durch ihre Redaktion hinweist. Rezepte und Foto-
grafien wurden also keineswegs ohne inhaltliche Kontrolle automatisch freige-
schaltet. Zudem hat die Beklagte zu 1 in ihren Allgemeinen Geschäftsbedin-
gungen das Einverständnis ihrer Nutzer damit verlangt, dass alle von ihnen zur
Verfügung gestellten Daten (Rezepte, Bilder, Texte usw.) von „Chefkoch“ selbst
oder durch Dritte vervielfältigt und in beliebiger Weise weitergegeben werden
dürfen. Ferner hat sie die Rezepte auch Dritten zur weiteren kommerziellen
Nutzung angeboten.
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(2) Unter diesen Umständen hat es das Berufungsgericht mit Recht als
unerheblich angesehen, dass die Nutzer die Herkunft der Rezepte, die nicht
von der Beklagten zu 1 als der Betreiberin der Internetseite, sondern von Dritten
stammten, erkennen konnten. Bei einer Gesamtbetrachtung reicht angesichts
der inhaltlichen Kontrolle durch die Beklagte zu 1 sowie der Art der Präsentation
der Hinweis auf den unter einem Aliasnamen auftretenden Einsender des Re-
zepts nicht aus, um aus der Sicht eines objektiven Nutzers eine ernsthafte und
genügende Distanzierung des Diensteanbieters von den auf seiner Webseite
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eingestellten Inhalten deutlich zu machen. Allein die Kenntlichmachung eines
fremden Inhalts als solchen schließt dessen Zurechnung zu dem Anbieter nicht
zwingend aus (Härting, Internetrecht, 3. Aufl., Rdn. 1306; Köhler/Arndt/Fetzer
aaO Rdn. 748). Bei Internetportalen wie im Streitfall ist in aller Regel ohne wei-
teres erkennbar, dass es sich um Beiträge handelt, die nicht vom Provider,
sondern von Dritten stammen. Indem die Beklagte zu 1 eine Kontrolle hinsicht-
lich der Vollständigkeit und Richtigkeit der Rezepte ausübt, die Beiträge in ihr
eigenes Angebot integriert und unter ihrem Emblem veröffentlicht, erweckt sie
den zurechenbaren Anschein, sich mit den fremden Inhalten zu identifizieren
und sich diese zu eigen zu machen (vgl. OLG Köln NJW-RR 2002, 1700, 1701;
Pelz, ZUM 1998, 530, 533; Härting aaO Rdn. 1305; Leupold/Glossner,
IT-Recht, 2008, Rdn. 146; Heckmann, Internetrecht, 2007, Kap. 1.7 Rdn. 15).
Im Streitfall lässt sich die Beklagte zu 1 sogar gemäß Nummer 1 ihrer Allgemei-
nen Geschäftsbedingungen umfassende Nutzungsrechte einräumen und bietet
Dritten an, die Beiträge und Abbildungen kommerziell zu nutzen. Damit ordnet
sie sich diese auch wirtschaftlich zu. Sie beschränkt sich nicht lediglich auf eine
technische Vermittlerrolle.
(3) Der Internetauftritt der Beklagten zu 1 ist nicht mit Anzeigen in Pres-
seorganen zu vergleichen. Der nur unter einem Aliasnamen nachgeordnet er-
wähnte Verfasser des Rezepts kann einem Inserenten nicht gleichgestellt wer-
den. Zudem stellen die Rezepte und Abbildungen den redaktionellen Kernge-
halt des gesamten Seitenauftritts dar, für den die Beklagte zu 1 als Anbieter
steht.
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(4) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die sorgfältige Überprüfung
der Rezepte durch die Beklagte zu 1 trage nicht die Annahme, dass die Berech-
tigung zur Veröffentlichung der Abbildungen ebenso sorgfältig geprüft werde.
Auch die Lichtbilder werden nicht ohne weitere Prüfung freigeschaltet, sondern
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jedenfalls darauf gesichtet, ob sie Merkmale aufweisen, die auf eine professio-
nelle Anfertigung schließen lassen. Bei der Kennzeichnung mit dem Chefkoch-
Emblem, der Einräumung der Verwertungsrechte und dem Angebot der kom-
merziellen Nutzung unterscheidet die Beklagte zu 1 zudem nicht zwischen Re-
zepten und Abbildungen. Diese einheitliche Gestaltung der Internetseite gibt
dem Nutzer keinen Anhaltspunkt dafür, zwischen Lichtbildern und Rezepten zu
unterscheiden und anzunehmen, die Beklagte zu 1 mache sich neben den Re-
zepten nicht auch die Abbildungen zu eigen.
cc) Die Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr
schließt eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 für die Veröffentlichung der
Rezepte und Abbildungen im Internet schon deshalb nicht aus, weil sich - wie
oben unter II 3 b) bb) ausgeführt - ihre Tätigkeit nicht auf reine Durchleitung
oder privilegiertes Caching und Hosting i.S. der Art. 12 bis 14 dieser Richtlinie
beschränkt.
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c) Da die Beklagte zu 1 die Abbildungen des Klägers im Internet als ei-
gene Inhalte verbreitet hat, haftet sie dafür gemäß § 7 Abs. 1 TMG bzw. § 8
Abs. 1 TDG nach den allgemeinen Vorschriften. Die Beklagte zu 1 hat das Leis-
tungsschutzrecht des Klägers aus § 72 Abs. 1, § 19a UrhG verletzt, indem sie
seine Fotografien ohne seine Zustimmung auf ihrer Internetseite öffentlich zu-
gänglich gemacht hat.
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Die Beklagte zu 1 hat sich nicht darauf beschränkt, nur die technischen
Mittel zur Verfügung zu stellen, um das Werk einer Öffentlichkeit mitzuteilen
(vgl. Schricker/v.
Ungern-Sternberg, Urheberrecht, 3.
Aufl., §
19a UrhG
Rdn. 55; Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl., § 19a Rdn. 6;
Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 19a UrhG Rdn. 28). Sie
überlässt ihren Kunden nicht lediglich ohne Kontrolle Speicherplatz für deren
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- 14 -
Inhalte. Indem sie sich die Abbildungen des Klägers zu eigen gemacht hat, liegt
eine eigene Werknutzung durch die Beklagte zu 1 vor. Die Veröffentlichung ur-
heberrechtlich geschützter Inhalte im Internet ist eine Werknutzung durch den-
jenigen, dem die Veröffentlichung als eigener Inhalt zuzurechnen ist. Insbeson-
dere ist Werknutzer, wer wie die Beklagte zu 1 von Internetnutzern hochgela-
dene Inhalte erst nach einer Kontrolle freischaltet und dann zum Abruf bereithält
(vgl. Hoeren in Loewenheim/Koch, Praxis des Online-Rechts, 2001, S. 435;
Dustmann, Die privilegierten Provider, 2001, S. 158). Nach den - von der Revi-
sion unangegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte
zu 1 die Kochrezepte nebst Fotos erst auf ihrer Internetseite freigeschaltet,
nachdem sie die Rezepte auf Richtigkeit und Vollständigkeit und die Lichtbilder
auf eine professionelle Anfertigung überprüft hatte.
d) Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr
liegt vor. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht im Streitfall die Voraus-
setzungen für einen Wegfall der Wiederholungsgefahr durch die abgegebenen
Unterlassungsverpflichtungserklärungen verneint. Die Revision erhebt in dieser
Hinsicht auch keine Rügen.
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e) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch eine Haftung der Beklagten
zu 2 bis 4 als Täter angenommen. Als Geschäftsführer kannten sie das Ge-
schäftsmodell der Beklagten zu 1 sowie die Gestaltung ihres Internetauftritts. In
Kenntnis dieser Umstände haben sie nicht verhindert, dass Lichtbilder ohne
Prüfung von Urheberschaft und Nutzungsrechten unter „www.chefkoch.de“
veröffentlich zugänglich gemacht wurden (vgl. zum Kartell- und Wettbewerbs-
recht BGH, Urt. v. 13.11.1979 - KZR 1/79, GRUR 1980, 242, 245 - Denkzettel-
Aktion; Urt. v. 26.9.1985 - I ZR 86/83, GRUR 1986, 248, 251 - Sporthosen; Urt.
v. 9.6.2005 - I ZR 279/02, GRUR 2005, 1061, 1064 = WRP 2005, 1511
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- Telefonische Gewinnauskunft; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl.,
§ 8 Rdn. 2.20).
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3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht den Beklagten unter dem
Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr auch gemäß dem zweiten Teil des
Unterlassungsantrags verboten, durch Bezugnahme auf die Anlage K 13 (Licht-
bilder „Schinkenkrustenbraten“, „Amerikaner“ und „Sigara Börek mit Hack“) als
Verletzungsform konkretisierte Fotografien durch das Aufspielen oder Aufspie-
lenlassen der Inhalte auf andere Server oder Speichermedien Dritter zu verviel-
fältigen und/oder vervielfältigen zu lassen. Es droht eine konkrete Verletzung
von Urheberrechten des Klägers in Form der im zweiten Teil des Unterlas-
sungsantrags allgemein umschriebenen Vervielfältigungshandlungen.
a) Nach § 16 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1 UrhG steht dem Urheber das aus-
schließliche Recht zu, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen. Das
Aufspielen auf einen Server oder ein anderes Speichermedium ist eine dem
Urheber vorbehaltene Vervielfältigung. Eine Vervielfältigung liegt auch vor bei
einer Festlegung auf einen Datenträger, die geeignet ist, das Werk den
menschlichen Sinnen mittelbar wahrnehmbar zu machen (BGHZ 112, 264, 278
- Betriebssystem; Schricker/Loewenheim aaO § 16 Rdn. 23, 25; Schulze in
Dreier/Schulze aaO § 16 Rdn. 7; Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheber-
recht, 10. Aufl., § 16 UrhG Rdn. 22, 26 ff.).
36
b) Nach den - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des
Berufungsgerichts werden Dritten die Rezepte und Lichtbilder, die die Beklagte
zu 1 auf ihrer Webseite bereithält, zum Erwerb und zur weiteren kommerziellen
Nutzung angeboten. Darüber hinaus lässt sich die Beklagte zu 1 von jedem ih-
rer Nutzer, der Rezepte und Abbildungen auf ihre Internetseite hochlädt, die
entsprechenden Nutzungsrechte einräumen. Es ist daher davon auszugehen,
37
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dass sie beabsichtigt, die Rezepte und Abbildungen nicht nur auf ihrer Internet-
seite zu speichern, sondern auch auf andere Server oder Speichermedien Drit-
ter aufzuspielen oder aufspielen zu lassen.
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c) Erstbegehungsgefahr besteht auch dafür, dass die Beklagten zu 2
bis 4 die drohende Urheberrechtsverletzung durch Vervielfältigung auf Servern
und Speichermedien täterschaftlich begehen. Sie sind gegen die drohende
Schutzrechtsverletzung nicht eingeschritten (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm
aaO § 8 Rdn. 2.20).
4. Die Beklagte zu 1 ist dem Kläger, wie das Berufungsgericht zutreffend
angenommen hat, nach § 97 Abs. 1 UrhG a.F. zum Schadensersatz verpflich-
tet, weil sie dessen ausschließliche Nutzungsrechte an den urheberrechtlich
geschützten Lichtbildern „Schinkenkrustenbraten“, „Amerikaner“ und „Sigara
Börek mit Hack“ widerrechtlich und schuldhaft verletzt hat.
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a) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 habe bei der
Verletzung der Rechte des Klägers schuldhaft gehandelt, hält der rechtlichen
Nachprüfung stand. Im Urheberrecht gelten - wie generell im Immaterialgüter-
recht - hohe Sorgfaltsanforderungen. Wer ein fremdes Werk nutzen will, muss
sich sorgfältig Gewissheit über seine Befugnis dazu verschaffen (vgl. BGH, Urt.
v. 10.10.1991 - I ZR 147/89, GRUR 1993, 34, 36 = WRP 1992, 160 - Bedie-
nungsanweisung; Urt. v. 20.5.2009 - I ZR 239/06, GRUR 2009, 864 Tz. 22 =
WRP 2009, 1143 - CAD-Software).
40
Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat
sich die Beklagte zu 1 keine eigene Gewissheit über Urheberschaft und Nut-
zungsrechte an den streitgegenständlichen Lichtbildern verschafft, bevor sie
sich diese zu eigen und als eigenen Inhalt öffentlich zugänglich gemacht hat.
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Zwar muss sich nach Nummer 3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen je-
der Nutzer verpflichten, das Angebot der Beklagten zu 1 nicht dazu zu nutzen,
„Inhalte einzustellen, die bzw. deren Einstellung … die Rechte, insbesondere
Patent-, Urheber-, Marken-, Leistungsschutz-, Kennzeichenrechte Dritter verlet-
zen“. Dies mag ausreichen, wenn ein Betreiber lediglich fremde Inhalte auf ei-
ner Internetplattform einstellt. Für die Erfüllung der bei einer Übernahme als
eigener Inhalt bestehenden hohen Sorgfaltsanforderungen genügt es dagegen
nicht. Vielmehr sindweitergehende Vorkehrungen möglich und zumutbar. Bei-
spielsweise kann eine Erklärung des Nutzers verlangt werden, wer Urheber des
einzustellenden Lichtbildes ist und wem die Nutzungsrechte zustehen. Der Be-
klagten zu 1 wäre es mit diesen Angaben möglich, das Bestehen eines Nut-
zungsrechts zu überprüfen.
b) Entgegen der Auffassung der Revision muss sich der Kläger auch kein
Mitverschulden i.S. des § 254 Abs. 1 BGB zurechnen lassen, weil er seine Fo-
tografien nicht gekennzeichnet hat.
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Ebenso wenig wie ein Sacheigentümer die ihm gehörenden Sachen
muss der Urheber oder Leistungsschutzberechtigte sein Werk als seine Schöp-
fung kennzeichnen. Ein fehlender Hinweis ist kein Indiz dafür, dass ein Werk
oder eine Leistung gemeinfrei ist. Vielmehr obliegt es jedem Nutzer in eigener
Verantwortung, sich Kenntnis davon zu verschaffen, ob und gegebenenfalls zu
welchen Bedingungen ihm der Urheber eine Nutzung seines Werkes gestatten
will (vgl. OLG Hamburg MMR 2007, 533, 534).
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c) Die Höhe des vom Berufungsgericht zugesprochenen Schadensersat-
zes wird von der Revision nicht angegriffen. Rechtsfehler sind insoweit auch
nicht ersichtlich.
44
- 18 -
III. Die Revision der Beklagten ist daher mit der Kostenfolge aus § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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Bornkamm Büscher Schaffert
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 04.08.2006 - 308 O 814/05 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.09.2007 - 5 U 165/06 -