Urteil des BGH vom 02.04.2007

BGH (klageerhebung, zpo, gkg, zeitpunkt, wert, kauf, feststellungsurteil, streitwert)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 265/06
vom
2. April 2007
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. April 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,
Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird
auf
5.726,50
festgesetzt.
Gründe:
Da der Kauf- und Übertragungsvertrag zwischen der Beklagten und der
E. GmbH & Co. KGaA vollzogen ist, das Feststellungsurteil nur inter partes
wirkt und sich damit die Unwirksamkeitsfolgen auf die Parteien dieses Rechts-
streits beschränkten, richtet sich das Abwehrinteresse der Beklagten gegen die
Urteilswirkungen nach dem Wert der Beteiligungen der Kläger im Zeitpunkt der
Klageerhebung (§ 3 ZPO). Dieser beträgt für den Kläger zu 1 ca. 2.454,20 €
und für den Kläger zu 2 ca. 3.272,30 €. Diese Werte sind zusammenzurechnen,
da es sich um zwei eigenständige stille Gesellschaftsbeteiligungen handelt, so
dass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts der Rechtsgedanke des § 45
Abs. 1 Satz 3 GKG nicht anwendbar ist.
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Goette Kraemer
Strohn
Caliebe
Reichart
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, Entscheidung vom 07.09.2005 - 21 O 143/04 KfH -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.11.2006 - 14 U 60/05 -