Urteil des BGH vom 14.10.2010
BGH (rechtliches gehör, entlassung aus dem amte, beschwerde, wichtiger grund, angemessene frist, begründung, frist, zpo, berlin, ehefrau)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 44/09
vom
14. Oktober 2010
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Grupp
am 14. Oktober 2010
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86
des Landgerichts Berlin vom 12. Januar 2009 wird auf Kosten des
weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € fest-
gesetzt.
Gründe:
I.
Der weitere Beteiligte zu 1 war Treuhänder in dem am 3. März 2000 er-
öffneten Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners.
Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 18. Dezember 2008 wurde er aus
wichtigem Grund aus seinem Amt entlassen und der weitere Beteiligte zu 2 zum
Treuhänder bestellt. Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2009 legte der weitere Betei-
ligte zu 1 (fortan auch: der Beteiligte) hiergegen sofortige Beschwerde ein und
beantragte die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Eine Begründung der
sofortigen Beschwerde behielt er sich binnen vier Wochen vor. Das Beschwer-
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degericht hat die sofortige Beschwerde, ohne eine Begründung abzuwarten, mit
Beschluss vom 12. Januar 2009 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der
Beteiligte mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 59 Abs. 2 Satz 1, § 313
Abs. 1 Satz 3 InsO) und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts
erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Sie ist jedoch nicht begründet.
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1. Das Beschwerdegericht hat den Anspruch des Beteiligten auf Gewäh-
rung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) missachtet, weil es über seine
sofortige Beschwerde eine Woche nach deren Eingang entschieden hat, ohne
die vorbehaltene Begründung abzuwarten. Das Verfahrensgrundrecht auf recht-
liches Gehör beinhaltet das Recht eines Verfahrensbeteiligten, sich zum Sach-
verhalt und zur Rechtslage zu äußern (BVerfGE 60, 175, 210). Wird eine sofor-
tige Beschwerde vom Beschwerdeführer zunächst nicht begründet, eine Be-
gründung aber angekündigt oder jedenfalls vorbehalten, ohne dass hierfür ein
bestimmter Zeitpunkt genannt wird, hat das Gericht eine angemessene Frist
abzuwarten, innerhalb derer die Begründung eingehen kann (BVerfGE 8, 89,
90 f; 12, 6, 8 f; 17, 191, 193; 18, 399, 406; BGH, Beschl. v. 24. September 2009
- IX ZB 285/08, juris Rn. 2). In der Regel soll diese Frist mindestens zwei Wo-
chen ab Eingang der Beschwerde betragen (BGH, aaO; Prütting/Gehrlein/
Lohmann, ZPO, 2. Aufl. § 571 Rn. 6; MünchKomm-ZPO/Lipp, 3. Aufl., § 571
Rn. 5). Ob das Beschwerdegericht einem Beschwerdeführer, der eine Begrün-
dung innerhalb einer längeren Frist ankündigt, eine Frist setzen oder einen
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Hinweis erteilen muss, wenn es vor Ablauf dieser Frist entscheiden will (so Zöl-
ler/Heßler, ZPO, 28. Aufl. § 571 Rn. 13; a.A. OLG Oldenburg MDR 1990, 1125;
vgl. auch BVerfGE 8, 89, 91), braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu
werden. Das Beschwerdegericht hat das Recht des Beteiligten auf Gewährung
rechtlichen Gehörs bereits deshalb verletzt, weil es nicht einmal die Regelfrist
von zwei Wochen ab Eingang der sofortigen Beschwerde abgewartet hat. Die
Verletzung dieses Verfahrensgrundrechts führt zur Zulässigkeit der Rechtsbe-
schwerde unabhängig davon, ob sich die Rechtsverletzung auf das Ergebnis
ausgewirkt hat (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004,
367, 368).
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet.
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a) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht nicht auf der Verlet-
zung des Rechts des Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Denn es
erscheint ausgeschlossen, dass das Beschwerdegericht zugunsten des Betei-
ligten anders entschieden hätte, wenn es die angekündigte Begründung der
Beschwerde mit dem von der Rechtsbeschwerde dargestellten Inhalt abgewar-
tet hätte.
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aa) Ein Hinweis auf den bereits weit fortgeschrittenen Stand der Verwer-
tungsmaßnahmen wäre nicht geeignet gewesen, die Entscheidung zu beein-
flussen. Dieser Stand war aktenkundig und dem Beschwerdegericht, wie sich
aus seinen Entscheidungsgründen ergibt, bewusst. Mit dem Umstand, dass die
dem Beteiligten vorgeworfenen Verzögerungen zum Teil bereits länger zurück-
lagen und nicht mehr beseitigt werden konnten, hat sich das Beschwerdegericht
auseinandergesetzt und ihn für unmaßgeblich erachtet. Seine Ansicht, es be-
stehe auch die Gefahr künftiger Verzögerungen, weil der Beteiligte sein Verhal-
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ten in der Vergangenheit stets verteidigt habe, ist rechtlich nicht zu beanstan-
den.
bb) Ein Hinweis auf den vom weiteren Beteiligten zu 2 am 15. Januar
2009 im Rechtsstreit um einen Pflichtteilsanspruch des Schuldners geschlosse-
nen Vergleich hätte ebenfalls nicht zu einer anderen Entscheidung des Be-
schwerdegerichts geführt. Im vorliegenden Verfahren geht es ausschließlich
darum, ob in der Person des Beteiligten zu 1 ein wichtiger Grund zur Entlas-
sung aus dem Amte des Treuhänders vorliegt; die Eignung seines Nachfolgers
für das Amt ist insoweit nicht aufschlussreich. Im Übrigen bestehen - entgegen
der Ansicht des Beteiligten zu 1 - keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der
Beteiligte zu 2 durch den Abschluss dieses Vergleichs als ungeeignet für das
Amt des Treuhänders erwiesen hätte.
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cc) Unerheblich ist schließlich auch die Behauptung des Beteiligten, bei
dem befassten Insolvenzgericht betrage die durchschnittliche Verfahrensdauer
ohnehin mehr als fünf Jahre. Selbst wenn dies zutreffen sollte, würde dieser
Umstand das Gewicht der Pflichtverletzungen des Beteiligten im vorliegenden
Verfahren nicht mindern.
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b) Abgesehen von der Missachtung des Anspruchs des Beteiligten auf
rechtliches Gehör ist der angefochtene Beschluss frei von Rechtsfehlern. Das
Beschwerdegericht hat die an die Annahme eines wichtigen Grundes für die
Entlassung des Treuhänders nach § 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 1 Satz 1
InsO zu stellenden Anforderungen nicht verkannt (BGH, Beschl. v. 8. Dezember
2005 - IX ZB 308/04, ZIP 2006, 247, 248 unter II.1.b; vom 9. Juli 2009 - IX ZB
35/09, WM 2009, 1662 Rn. 9). Der Vorwurf, der Beteiligte habe die Verwertung
der Forderungen gegen die Ehefrau des Schuldners wegen Vermögensver-
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schiebungen und gegen die Schwester des Schuldners wegen eines Pflichtteils
über Jahre hin vorwerfbar verzögert, wird durch das Vorbringen der Rechtsbe-
schwerde, es sei sinnvoll gewesen, auf einen Vergleich mit der Ehefrau hinzu-
wirken, und die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs sei um einige Mona-
te früher als vom Beschwerdegericht angenommen einem Anwalt in Auftrag
gegeben worden, nicht entkräftet. Der Ansicht des Beteiligten, er habe die Ver-
handlungen mit der Ehefrau des Schuldners wegen des noch offenen Pflicht-
teilsanspruchs zurückstellen dürfen, ist das Beschwerdegericht mit Recht nicht
gefolgt, weil der Beteiligte auch die Realisierung des Pflichtteilsanspruchs
schuldhaft verzögerte.
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein
Grupp
Vorinstanzen:
AG Berlin-Wedding, Entscheidung vom 18.12.2008 - 39 IK 11/99 -
LG Berlin, Entscheidung vom 12.01.2009 - 86 T 5/09 -