Urteil des BGH vom 08.07.2003

BGH (schuldspruch, versicherung, gesamtstrafe, strafkammer, brandstiftung, beurteilung, abänderung, aufhebung, beginn, verurteilung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 211/03
vom
8. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Brandstiftung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2003 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärti-
gen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom
24. Februar 2003 im Schuldspruch dahin geändert, daß der
Angeklagte der Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungs-
betrug in zwei Fällen und des versuchten Betruges schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 10. Juni 2003
ausgeführt:
"Keinen Bestand kann der Schuldspruch jedoch haben, soweit der An-
geklagte wegen versuchten Betruges in zwei Fällen verurteilt ist.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte den zweiten Brand
am 13. Oktober 1997 gegen 0.20 Uhr seiner Versicherung gemeldet (UA
S. 11). Feststellungen über eine gesonderte Meldung des ersten Brandes an
die Versicherung durch den Angeklagten enthält das Urteil nicht. Die festge-
stellten Gespräche mit dem Zeugen W. (UA S. 10) - über ..... dessen
Heranziehung enthält das Urteil keine Feststellungen - belegen den Beginn der
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Ausführungshandlung eines versuchten Betruges nicht. Die Geltendmachung
des durch die Brände entstandenen Gesamtschadens bei der Provinzial-
Versicherung stellt sich insoweit lediglich - wovon die Strafkammer wohl auch
im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung (UA S. 48) ausgegangen ist - als eine
Handlung im Rechtssinne dar.
Insoweit ist der Schuldspruch abzuändern.
Die Abänderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung der wegen
des weiteren Betrugsversuchs verhängten Einzelstrafe. Dadurch wird der Aus-
spruch über die Gesamtstrafe aber nicht berührt, da angesichts der übrigen
Einzelstrafen von zweimal einem Jahr und neun Monaten sowie sechs Monaten
auszuschließen ist, dass das Landgericht auf eine mildere Gesamtstrafe er-
kannt hätte."
Dem schließt sich der Senat an und weist ergänzend darauf hin, daß
sich durch den Wegfall der Verurteilung wegen eines weiteren versuchten Be-
truges der Gesamtschuldgehalt der Taten des Angeklagten nicht ändert.
Tolksdorf Miebach Winkler
Pfister Becker