Urteil des BGH vom 08.01.2013
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 78/11
vom
8. Januar 2013
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 233 B, Fd
Die für die Ausgangskontrolle zuständige Kanzleikraft ist anzuweisen, Fristen im Ka-
lender grundsätzlich erst zu streichen oder als erledigt zu kennzeichnen, nachdem
sie sich anhand der Akte vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlas-
sen ist.
BGH, Beschluss vom 8. Januar 2013 - VI ZB 78/11 - LG Kempten
AG Lindau (Bodensee)
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin
Diederichsen und den Richter Stöhr
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 9. November 2011 wird
auf Kosten des Beklagten verworfen.
Beschwerdewert: 3.075,45
€
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 3.075,45
€
nebst Zinsen zu zahlen. Gegen das am 29. Juni 2011 zugestellte Urteil hat der
Beklagte mit einem bei Gericht am 29. Juli 2011 eingegangenen Schriftsatz Be-
rufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist mit einem am selben Tag bei
Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 5. September 2011 erfolgt.
Nachdem das Berufungsgericht den Beklagten auf die Versäumung der
Berufungsbegründungsfrist hingewiesen hatte, hat dieser fristgemäß Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Beklagtenvertreter hat vorge-
tragen, die am 29. August 2011 ablaufende Berufungsbegründungsfrist sei im
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Fristenkalender des Rechtsanwalts, auf dem Urteil des Amtsgerichts und in der
Handakte notiert worden. Zusätzlich sei dem Rechtsanwalt am 24. August 2011
ein Kostenfestsetzungsantrag des Klägervertreters übermittelt worden, für den
das Amtsgericht eine Frist zur Stellungnahme binnen zehn Tagen gesetzt habe.
Diese Frist sei am Montag, dem 5. September 2011, abgelaufen. Sie sei eben-
falls im Fristenkalender des Rechtsanwalts, auf dem Begleitschreiben des
Amtsgerichts zum Kostenfestsetzungsantrag des Klägers und in der Handakte
notiert worden.
Die Angelegenheit sei von Rechtsanwalt G. bearbeitet worden. Mit
Schriftsatz vom 26. August 2011 habe dieser zum Kostenfestsetzungsantrag
des Klägers Stellung genommen. Nach Unterzeichnung des Schriftsatzes habe
Rechtsanwalt G. die geschulte und zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte
B. angewiesen, diese Stellungnahme vorab an das Amtsgericht zu faxen, die
Stellungnahmefrist vom 5. September 2011 zu streichen und ihm die Akte so-
dann sofort wieder vorzulegen. Frau B. sei in der Kanzlei zur Fristüberwachung
zuständig und angewiesen. Diese habe am 26. August 2011 versehentlich nicht
die Frist vom 5. September 2011 zur Stellungnahme zum Kostenfestsetzungs-
antrag des Klägers gestrichen, sondern die Frist zur Berufungsbegründung vom
29. August 2011. Danach sei die Akte auf den Wiedervorlagestapel gelegt wor-
den, um in die Aktenschränke einsortiert zu werden. Gegen Ende der Woche
würden die Fristakten für die darauffolgende Woche gesammelt und dem jewei-
ligen Sachbearbeiter am Montag vorgelegt. Da in der streitgegenständlichen
Akte weiterhin die Frist für den 5. September 2011 notiert gewesen sei, sei
auch diese Akte Herrn Rechtsanwalt G. an diesem Tag zusammen mit einem
Fristvermerk für den 5. September 2011 auf der Akte vorgelegt worden. In der
Annahme, dass es sich hierbei um die Berufungsbegründungsfrist handele, ha-
be dieser die Berufungsbegründung fertiggestellt und beim Landgericht einge-
reicht.
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Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag durch den ange-
fochtenen Beschluss zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als un-
zulässig verworfen. Die Fristversäumung beruhe auf einem Organisationsver-
schulden, weil der Beklagtenvertreter nicht eine Ausgangskontrolle vorgetragen
habe, durch die sichergestellt sei, dass Fristen erst nach einer ordnungsgemä-
ßen Kontrolle gelöscht werden dürften.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2
Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Vorausset-
zungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen
einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müs-
sen, nicht erfüllt sind.
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbe-
schwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt den Beklagten weder in
seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen
Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip)
noch dessen rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf einer Partei
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen
an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die
nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Partei-
en den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in un-
zumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwe-
ren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02, NJW 2003,
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437; vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, VersR 2012, 506 Rn. 5; vom 17. Januar
2012 - VI ZB 11/11, VersR 2012, 1009 Rn. 6).
2. Die angefochtene Entscheidung entspricht der höchstrichterlichen
Rechtsprechung. Das Berufungsgericht hat zu Recht ein Organisationsver-
schulden des Prozessbevollmächtigten des Beklagten angenommen, welches
gemäß § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden der Partei gleichsteht.
a) Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist zwar zunächst da-
rauf zurückzuführen, dass die Kanzleiangestellte versehentlich diese Frist im
Fristenkalender gestrichen hat, obgleich sie die Frist zur Stellungnahme auf den
Kostenfestsetzungsantrag streichen wollte. Insoweit verweist die Rechtsbe-
schwerde mit Recht darauf, dass ein solches Fehlverhalten einer ansonsten
zuverlässigen Kanzleiangestellten im Einzelfall einer Prozesspartei - anders als
ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten - nicht zuzurechnen ist.
b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist allerdings die
Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht allein auf das Versehen der
Kanzleiangestellten zurückzuführen. Im Streitfall hat das Berufungsgericht viel-
mehr den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zu Recht deshalb zurück-
gewiesen, weil die Fristversäumung auf ein Organisationsverschulden des Pro-
zessbevollmächtigten des Beklagten zurückzuführen ist, welches sich hier aus-
gewirkt hat. Aus dem Vortrag des Beklagtenvertreters ergibt sich nämlich nicht,
dass eine Kanzleianweisung besteht, aufgrund welcher nach Bearbeitung einer
Sache eine Kontrolle durchgeführt wird, die sicherstellt, dass zur Fristwahrung
nichts mehr zu veranlassen ist.
aa) Die vom Berufungsgericht insoweit gestellten Anforderungen an die
Sorgfaltspflicht eines Prozessbevollmächtigten stehen in Einklang mit der
höchstrichterlichen Rechtsprechung. Danach gehört es zu den Aufgaben des
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Prozessbevollmächtigten, dafür Sorge zu tragen, dass ein fristgebundener
Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen
Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss der Prozessbevollmächtigte nicht nur
sicherstellen, dass ihm die Akten von Verfahren, in denen Rechtsmittel- oder
Rechtsmittelbegründungsfristen laufen, rechtzeitig vorgelegt werden. Er muss
vielmehr zusätzlich eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig ge-
währleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig
hinausgehen. Da für die Ausgangskontrolle in jedem Anwaltsbüro ein Fristenka-
lender unabdingbar ist, muss der Rechtsanwalt sicherstellen, dass die im Ka-
lender vermerkten Fristen erst gestrichen werden (oder ihre Erledigung sonst
kenntlich gemacht wird), wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der
Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die
weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig
vorbereitet worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Mai 2006 - VI ZB 77/05,
VersR 2006, 1563 Rn. 5; vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, aaO, Rn. 7; vom
17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, aaO, Rn. 9). Dabei ist der für die Kontrolle zu-
ständige Angestellte anzuweisen, Fristen im Kalender grundsätzlich erst zu
streichen oder als erledigt zu kennzeichnen, nachdem er sich anhand der Akte
vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist (vgl. BGH,
Beschlüsse vom 14. März 1996 - III ZB 13/96, VersR 1996, 1298; vom
6. November 2001 - XI ZB 11/01, BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 17; vom
11. September 2007 - XII ZB 109/04, NJW 2007, 3497 Rn. 13).
bb) Der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags ist nicht zu entneh-
men, dass in der Kanzlei der Beklagtenvertreter die danach erforderlichen or-
ganisatorischen Vorkehrungen getroffen wurden. Der Beklagte hat vielmehr die
Auffassung vertreten, er müsse zu einem diesbezüglichen Organisationssystem
nicht vortragen, weil die Ordnungsgemäßheit der Ausgangskontrolle im Hinblick
auf den Fehler der Kanzleiangestellten keine Rolle spiele. Dies ist indes nicht
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der Fall, weil der Fehler der Kanzleiangestellten durchaus hätte erkannt werden
können, wenn sie sich bei der Ausgangskontrolle anhand der Akte vergewissert
hätte, ob zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen sei.
Galke
Zoll
Wellner
Diederichsen
Stöhr
Vorinstanzen:
AG Lindau (Bodensee), Entscheidung vom 22.06.2011 - 2 C 207/10 -
LG Kempten, Entscheidung vom 09.11.2011 - 53 S 1393/11 -