Urteil des BGH vom 12.09.2012
BGH: zustellung, urlaub, wahlverteidiger, anhörung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 288/12
vom
12. September 2012
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. September 2012 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2011 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die weitere von Rechtsanwalt R. , dem Wahlverteidiger des Angeklagten, mit
Schriftsatz vom 9. Juli 2012 erhobene Verfahrensrüge ist nicht innerhalb der ein-
monatigen Revisionsbegründungsfrist nach § 345 Abs. 1 StPO angebracht worden,
die durch die Zustellung des Urteils an die Pflichtverteidigerin am 5. April 2012 in
Lauf gesetzt wurde.
Das Vorbringen des Wahlverteidigers, die Frist zur Begründung der Revision sei ihm
gegenüber deswegen nicht in Gang gesetzt worden, weil das Urteil nicht auch ihm
zugestellt worden sei, greift nicht durch. Bei mehrfacher Verteidigung genügt die
förmliche Zustellung des Urteils an einen der Verteidiger (vgl. BGHSt 34, 371, 372;
BGH, StraFo 2008, 509).
Becker
Appl
Berger
RiBGH Dr. Eschelbach befindet
sich
Ott
im Urlaub und ist daher gehindert
zu unterschreiben.
Becker