Urteil des BGH vom 24.04.2014
BGH: überwiegendes interesse, räumung, erfüllung, haus, zwangsvollstreckung, abweisung, besitzer, herausgabeklage, eigentum, wohnrecht
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 74/14
vom
24. April 2014
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2014 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Lemke, die Richterin
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem End-
urteil des Landgerichts München II - 14. Zivilkammer - vom
8. November 2013 (14 O 2113/13) in Verbindung mit dem Be-
schluss des Oberlandesgerichts München - 20. Zivilsenat - vom
5. März 2014 (20 U 288/14) einstweilen einzustellen, wird zurück-
gewiesen.
Der Antrag der Beklagten, ihr eine angemessene Räumungsfrist
bis mindestens 17. August 2014 einzuräumen, wird als unzulässig
verworfen.
Gründe:
I.
Der Vater des Klägers übertrug diesem 1998 das Eigentum an seinem
Einfamilienhausgrundstück und behielt sich ein Wohnrecht vor. 2007 setzte er
ihn testamentarisch zum Alleinerben ein. Die Beklagte war mit dem Vater des
Klägers bis zu dessen Tod am 16. November 2012 verheiratet und bewohnt das
Haus mit ihren beiden aus dieser Ehe hervorgegangenen Kindern. Der Kläger
verlangt von ihr Herausgabe des Hauses und Zahlung einer Nutzungsentschä-
digung. Die Beklagte verweigert die Herausgabe unter Berufung auf erbrechtli-
che Ansprüche, über welche die Parteien anderweit streiten. Das Landgericht
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hat die Klage über die Nutzungsentschädigung abgetrennt und die Beklagte zur
Herausgabe des Hauses unter Ausschluss einer Verpflichtung zur Entfernung
von Gegenständen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlan-
desgericht ihr unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen eine Räu-
mungsfrist bis zum 15. Mai 2014 eingeräumt. Die Beklagte beantragt, die Voll-
streckung in erster Linie ohne, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung einstweilen
einzustellen, weiter hilfsweise ihr eine Räumungsfrist bis mindestens zum
17. August 2014 einzuräumen.
II.
Die Anträge haben keinen Erfolg.
1. Der Antrag, die Vollstreckung einstweilen einzustellen, ist nach der
gemäß § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 3 ZPO entsprechend an-
wendbaren Vorschrift des § 719 Abs. 2 ZPO statthaft (Senat, Beschluss vom
8. November 2013 - V ZR 185/13, GuT 2013, 223 Rn. 3), aber unbegründet.
a) Nach den genannten Vorschriften ordnet das Revisionsgericht auf An-
trag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die
Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen wür-
de und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Diese
Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Beklagte hat nicht glaubhaft ge-
macht, dass die Vollstreckung ihr einen über eine Vorwegnahme des Prozess-
ergebnisses hinausgehenden (Senat, Beschluss vom 8. November 2013
- V ZR 185/13, GuT 2013, 223 Rn. 4) nicht zu ersetzenden Nachteil bringen
würde.
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b) Die Herausgabe des Hauses könnte die Beklagte nicht verhindern,
auch wenn die Nichtzulassungsbeschwerde und eine daraufhin zugelassene
Revision Erfolg hätten. Der Einwand, Teile der Bebauung stünden auf Grund-
stücken anderer Eigentümer, betrifft nicht das Haus, zu dessen Räumung die
Beklagte verurteilt worden ist. In Bezug auf das Haus stützt die Beklagte ihr
Recht zum Besitz auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen von ihr behaupteter
erbrechtlicher Ansprüche. Ein Zurückbehaltungsrecht kann zwar ein Recht zum
Besitz nach § 986 BGB begründen (Senat, Urteil vom 2. Oktober 1970
- V ZR 125/68, WM 1970, 1366, 1367), führt aber nicht zur Abweisung der Her-
ausgabeklage, sondern nur dazu, dass der Besitzer zur Herausgabe Zug um
Zug gegen Erfüllung der Ansprüche verurteilt wird, derentwegen zurückbehalten
wird (BGH, Urteil vom 25. September 1985 - VIII ZR 270/84, WM 1985, 1421,
1422). Die Beklagte könnte daher den Verlust des Familienheims selbst bei Er-
folg der Nichtzulassungsbeschwerde nicht abwenden. Als Nachteil, der ihr
durch eine vorherige Vollstreckung droht, kann folglich nur der Verlust der Mög-
lichkeit berücksichtigt werden, den Kläger durch den Zug um Zug Vorbehalt zur
Erfüllung der geltend gemachten erbrechtlichen Ansprüche zu bewegen. Dass
die Erfüllung dieser Ansprüche dadurch gefährdet würde, hat die Beklagte nicht
glaubhaft gemacht.
2. Der Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist nach § 721 Abs. 1
ZPO ist unzulässig.
a) Wie sich aus § 721 Abs. 1 ZPO ergibt, kann von dem zuständigen
Prozessgericht eine Räumungsfrist nur in dem Urteil, in dem auf Räumung er-
kannt wird, gewährt werden. Zwar kann eine Räumungsfrist auch noch im Revi-
sionsurteil ausgesprochen werden (Senat, Urteil vom 13. März 1963
- V ZR 224/60, NJW 1963, 1307; MünchKomm-ZPO/Götz, 4. Aufl., § 721
Rn. 4). Die isolierte Gewährung einer Räumungsfrist sieht das Gesetz - von
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dem hier nicht vorliegenden Fall einer auf zukünftige Räumung erkennenden
Entscheidung (§ 721 Abs. 2 ZPO) abgesehen - hingegen nicht vor.
b) Der Antrag kann auch nicht in einen Antrag auf Verlängerung der in
dem angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts bestimmten Räumungs-
frist nach § 721 Abs. 3 ZPO umgedeutet werden. Für diesen Antrag wäre nach
§ 721 Abs. 4 Satz 1 ZPO nach Abschluss des Berufungsverfahrens wieder das
Prozessgericht erster Instanz zuständig. Das gilt auch, wenn die Sache bei dem
Revisionsgericht anhängig ist; die Regelung in § 721 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2
ZPO, wonach während des Berufungsverfahrens das Berufungsgericht zustän-
dig ist, ist auf das Revisions- und das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwer-
de nicht übertragbar (BGH, Beschluss vom 27. Juni 1990 - XII ZR 73/90, NJW
1990, 2823; MünchKomm-ZPO/Götz, 4. Aufl., § 721 Rn. 4).
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch
Czub
Roth
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 08.11.2013 - 14 O 2113/13 -
OLG München, Entscheidung vom 05.03.2014 - 20 U 288/14 -
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