Urteil des BGH vom 01.04.2008
BGH (stgb, stpo, unterbringung, prüfung, anordnung, umfang, verkauf, ablehnung, tag, heroin)
5 StR 140/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 1. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2008
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 6. Dezember 2007 gemäß § 349 Abs. 4
StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Fest-
stellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in 45 Fällen, davon in einem Fall unter Mitsich-
führens eines verletzungsgeeigneten und -bestimmten Gegenstandes zu ei-
ner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich
der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision; sein
Rechtsmittel hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg und ist
im Übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
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Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob eine Maßregel
nach § 64 StGB anzuordnen war. Nach den Feststellungen drängte sich eine
solche Prüfung aber auf. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
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„Hat ein Täter den Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu
nehmen, und wird er wegen einer auf den Hang zurückzuführenden rechts-
widrigen Tat verurteilt, so soll nach § 64 Satz 1 StGB das Gericht eine Unter-
bringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht,
dass er auch in Zukunft infolge seines Hangs erhebliche rechtswidrige Taten
begehen wird. Ob von einer Anordnung der Unterbringung in einer Entzie-
hungsanstalt zu Recht abgesehen worden ist, kann vom Revisionsgericht auf
die Sachrüge hin überprüft werden, auch wenn
− wie hier − nur der Ange-
klagte Revision eingelegt und die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht vom
Revisionsangriff ausgenommen hat (vgl. BGHSt 37, 5; BGHR StGB § 64 Ab-
lehnung 5). Anlass hierfür besteht allerdings nur dann, wenn es nach den
Urteilsfeststellungen nahe liegt, dass die Voraussetzungen für eine Unter-
bringungsanordnung gegeben sind (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 10).
Dies ist hier der Fall. Der Angeklagte ist drogenabhängig (UA S. 8). Zur Fi-
nanzierung seines Heroinbedarfs beschloss er, eine zusätzliche Einnahme-
quelle durch den verfahrensgegenständlichen Verkauf von Betäubungsmit-
teln zu erschließen (UA S. 4). Die durch den Verkauf der Betäubungsmittel
für den eigenen Bedarf erlangten vier Konsumeinheiten Heroin nahm der
Angeklagte jeweils über den Tag verteilt ein (UA S. 4). Diese festgestellten
Umstände legen einen Hang im Sinne von § 64 StGB nahe.
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Der Teilaufhebung steht nicht entgegen, dass § 64 StGB durch das
Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-
haus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I, S. 1327)
von einer Muss- in eine Sollvorschrift umgestaltet worden ist. Dies macht die
Prüfung des § 64 StGB durch den Tatrichter nicht entbehrlich. Dieser muss
vielmehr das Ermessen tatsächlich ausüben und die Ermessensentschei-
dung für das Revisionsgericht nachprüfbar machen (vgl. BGH, Beschluss
vom 13. November 2007
− 3 StR 452/07 −).
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Die Frage der Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt nach § 64 StGB bedarf mithin unter Hinzuziehung eines
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Sachverständigen (§ 246 a StPO) der Prüfung und Entscheidung durch ein
neues Tatgericht.“
Dem schließt sich der Senat an.
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Damit der neue Tatrichter mit Hilfe des hinzuzuziehenden Sachver-
ständigen den Zustand des Angeklagten und die Frage seiner Schuldfähig-
keit umfassend würdigen kann – § 20 StGB liegt ersichtlich nicht vor –, hebt
der Senat den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf (vgl. BGH, Beschluss
vom 24. Januar 2008 – 5 StR 621/07).
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