Urteil des BGH vom 29.04.2004

BGH (bestrittene forderung, rechtsmittel, zpo, aufnahme, 1995, aufnehmen, sache, ergebnis, rechtsfrage, folge)

BGHR!
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 265/03
vom
29. April 2004
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neškovi und Vill
am 29. April 2004
beschlossen:
Die Revision des Streithelfers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. Januar 2001
wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt
mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers;
diese hat der Streithelfer zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 164.507,66 € fest-
gesetzt.
Gründe:
I.
Zu entscheiden ist über einen Schadensersatzanspruch aus Amtspflicht-
verletzung eines ehemaligen Notars, über dessen Vermögen am 1. Oktober
2001 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der Kläger hat das - unter-
brochene - Verfahren mit dem Ziel aufgenommen, die Berufung des damaligen
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Beklagten abzuweisen und die vom Insolvenzverwalter bestrittene Forderung
zur Tabelle festzustellen.
II.
1. Das Revisionsverfahren ist nach § 180 Abs. 2 InsO wieder aufzuneh-
men, nachdem der Klageanspruch zur Tabelle angemeldet worden ist (§ 174
InsO) und der Insolvenzverwalter der Feststellung gemäß § 179 Abs. 1 InsO
widersprochen hat (vgl. BGH, Urt. v. 27. März 1995 - II ZR 140/93, NJW 1995,
1751). Die Aufnahme ist auch noch in der Revisionsinstanz möglich (vgl.
MünchKomm-InsO/Schumacher, § 180 Rn. 16).
Die Aufnahme konnte auch durch den Kläger erfolgen. Das Rechtsmittel
des Streithelfers ist stets ein Rechtsmittel für die Hauptpartei. Der Streithelfer
wird zwar Rechtsmittelführer, die von ihm unterstützte Partei jedoch Hauptpar-
tei auch des Rechtsmittelverfahrens (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Juli 1993 - V ZR
235/92, NJW 1993, 2944). Die Hauptpartei kann den Antrag des Neben-
intervenienten nach Fristablauf mit der Folge aufnehmen, daß nur ein einheitli-
ches Rechtsmittel vorliegt (vgl. BGH, Urt. v. 15. Juni 1989 - VII ZR 227/88,
NJW 1990, 190; Beschl. v. 1. Juli 1993 - V ZR 235/99, aaO S. 2944; Musie-
lak/Weth, ZPO 3. Aufl. § 67 Rn. 4). Jedenfalls innerhalb des anhängigen Revi-
sionsverfahrens steht der Hauptpartei deshalb auch die Befugnis zu, Prozeß-
handlungen vorzunehmen.
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2. Die Sache wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf
und ist vom Berufungsgericht im Ergebnis richtig entschieden worden (§ 554b
ZPO a.F.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO (vgl.
BGHZ 49, 183, 196).
Kreft Ganter Kayser
Neškovi Vill