Urteil des BGH vom 01.04.2008

BGH (stpo, last, raum, besitz, schuldspruch, berlin, strafsache)

5 StR 117/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 1. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2008
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 24. Juli 2007 nach § 349 Abs. 4
StPO
a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der An-
geklagte der gefährlichen Körperverletzung in Tatein-
heit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen
Kurzwaffe verurteilt ist;
b) dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freige-
sprochen wird.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Soweit der Angeklagte freigesprochen wird, fallen die
Kosten des Verfahrens und die ihm insoweit entstande-
nen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Die
verbleibenden Kosten des Rechtsmittels hat der Be-
schwerdeführer zu tragen.
- 3 -
Der Senat bezieht sich insoweit auf die Ausführungen des Generalbundes-
anwalts in seiner Antragsschrift.
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