Urteil des BGH vom 22.11.2005

BGH (ehefrau, stgb, nötigung, wohnung, ziel, drohung, stpo, schuldspruch, geiselnahme, aufhebung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 459/05
vom
22. November 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Nötigung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 22. November 2005 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Dessau vom 14. Juni 2005
a) im
Schuldspruch
dahin geändert, dass der Ange-
klagte der Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsbe-
raubung schuldig ist;
b) im
Strafausspruch
mit den Feststellungen aufgeho-
ben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme zu einer
Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der
Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und mate-
riellen Rechts rügt.
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Der Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Ge-
neralbundesanwalts der Erfolg versagt. Das Rechtsmittel hat jedoch mit der
Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.
Die Verurteilung wegen Geiselnahme (§ 239 b StGB) hat keinen Be-
stand.
Der Angeklagte hat sich seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau zwar
bemächtigt, als er sie mittels Drohung mit einer von der Geschädigten für echt
gehaltenen Bombenattrappe in seine Gewalt brachte, und sie so vom Verlassen
ihrer Wohnung abhielt. Er hat diese von ihm geschaffene Lage auch über meh-
rere Stunden hinweg aufrechterhalten und auf diese Weise sein Ziel, seine Ehe-
frau an der Wahrnehmung eines für den Tattag anberaumten Scheidungster-
mins vor dem Familiengericht zu hindern, erreicht.
Er hat die Bemächtigungslage jedoch nicht, wie dies die im Zweiperso-
nenverhältnis gebotene einschränkende Auslegung des § 239 b StGB voraus-
setzt, zu einer weiteren Nötigung durch qualifizierte Drohung ausgenutzt (vgl.
BGHSt 40, 350, 359; BGH NJW 1997, 1082; BGH NStZ-RR 2005, 173; BGH,
Beschluss vom 27. September 1996 - 1 StR 576/96). Dem Angeklagten ging es
darum, seine Ehefrau über einen bestimmten Zeitraum hinweg am Verlassen
der Wohnung zu hindern. Dieses Ziel hatte er erreicht, indem er sich des Opfers
bemächtigte und die Bemächtigungslage unter Einsatz der qualifizierten Dro-
hung aufrecht erhielt. Seinem darüber hinaus erstrebten Handlungsziel, auf die-
se Weise die Teilnahme seiner Ehefrau an dem Scheidungstermin zu vereiteln,
kam demgegenüber keine eigenständige Bedeutung im Sinne eines über das
Sichbemächtigen hinaus gehenden Nötigungserfolges zu. Vielmehr war dieses
Ziel lediglich das Motiv des Angeklagten, seine Ehefrau über einen längeren
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Zeitraum in seine Gewalt zu bringen. Mithin standen das Sichbemächtigen und
das abgenötigte Handeln bzw. Unterlassen - die Hinderung am Verlassen der
Wohnung - in einem unmittelbaren Zusammenhang. In einem solchen Fall ist
§ 239 b StGB nicht anwendbar (vgl. BGHSt 40, 350, 359).
Jedoch erfüllt das Verhalten des Angeklagten den Tatbestand der Nöti-
gung (§ 240 Abs. 1 StGB) sowie - tateinheitlich - den Tatbestand der Frei-
heitsbraubung (§ 239 Abs. 1 StGB). Demgemäß war der Schuldspruch zu än-
dern. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der geständige
Angeklagte nicht anders hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuld-
spruchs zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible