Urteil des BGH vom 22.01.2008
BGH (ausnahme, mitwirkung, strafzumessung, entgelt, geschäft, fälschung, abgas, bestand, aufgabe, einleitung)
5 StR 506/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Urkundenfälschung
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 19. Juli 2007, soweit es die-
sen Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO im ge-
samten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellun-
gen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in
40 Fällen unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Vorentscheidung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine
hiergegen gerichtete Revision, die er nachträglich auf den Strafausspruch
beschränkt hat, hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Strafzumessung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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a) Das Landgericht hat – im Ausgangspunkt zutreffend – im Blick auf
die gewerbsmäßige Begehung der Taten den für besonders schwere Fälle
der Urkundenfälschung vorgesehenen Strafrahmen zugrunde gelegt (§ 267
Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB). Das Landgericht hat allerdings strafschärfend ge-
wertet, dass der Angeklagte „eine Zentralfigur des Geschehens“ gewesen
sei, „der die anderen Tatbeteiligten zur Mitarbeit bewegte und ihnen die not-
wendigen Tatmittel für Fälschungen überhaupt erst zur Verfügung stellte“
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(UA S. 27). Diese Umstände werden indes durch die Feststellungen nicht
belegt: In der Mehrzahl der Fälle mit Ausnahme der Fälle II. 14, II. 29, II. 34
bis 36, II. 38, II. 41 und II. 43 der Urteilsgründe war Initiator der gesondert
Verfolgte He. , der den Kontakt zu den Fahrzeughaltern herstellte, den
Nichtrevidenten N. zum Erstellen inhaltlich falscher Abgas-Prüfberichte
veranlasste, gleichzeitig über den Angeklagten andere Personen mit der Fäl-
schung der Prüfberichte, Fahrzeugscheine und Prüfplaketten beauftragte und
das Geschäft insgesamt mit der abschließenden Übergabe der Fälschungs-
objekte gegen Entgelt abwickelte. Demgegenüber bestand die Aufgabe des
Angeklagten mit Ausnahme der genannten Fälle überwiegend darin, dem
He. den Schlüssel für den Briefkasten des J. zu übergeben, damit
jener dort die zu fälschenden Fahrzeugscheine einwerfen konnte. Auch im
Übrigen beschränkte sich die Mitwirkung des Angeklagten im Wesentlichen
darauf, die zu fälschenden Fahrzeugscheine an die Fälscher zu übergeben.
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Soweit dem Angeklagten in der Einleitung zu den Tatschilderungen
das Überlassen von Stempeln, Software, Berichtbögen und Prüfplaketten zur
Last gelegt wird, findet dies bei den Feststellungen zu den einzelnen Fällen
ebenfalls keine Entsprechung. So bleibt dem Senat die Überprüfung ver-
wehrt, ob dies lediglich in der Richtung zu verstehen ist, dass der Angeklagte
die etwa vom Mitangeklagten He. beschafften Fälscherutensilien ledig-
lich weiterleitete oder ob er bei dem Beschaffungsakt selbst beteiligt war.
Insbesondere fehlt es in denjenigen Fällen, in denen sich die Tatbeteiligung
des Angeklagten auf die Übergabe des Briefkastenschlüssels beschränkte,
an konkreten Feststellungen zur Weiterleitung der vorgenannten Fälscher-
utensilien.
b) Der Senat kann nicht ausschließen, dass die rechtsfehlerhafte
Strafzumessung in den Fällen, in denen sich die Mitwirkung des Angeklagten
auf die Übergabe des Briefkastenschlüssels beschränkte, die Straffindung in
den übrigen Fällen beeinflusst hat. Um den nunmehr berufenen Tatrichter
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eine insgesamt neue und in sich stimmige Strafenbildung zu ermöglichen,
hebt der Senat daher sämtliche Strafen auf.
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