Urteil des BGH vom 19.11.1993
BGH (menge, einfuhr, stpo, hauptverhandlung, beteiligung, prüfung, abrede, grund, ermittlungsverfahren, strafe)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 320/03
vom
17. September 2003
in der Strafsache
gegen
und andere
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. September 2003
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. März 2003, soweit es ihn
betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han-
deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheits-
strafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die
Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechtes rügt.
Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im übri-
gen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand; die Vernei-
nung der Voraussetzungen des § 31 BtMG durch den Tatrichter begegnet
rechtlichen Bedenken.
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Das Landgericht hat die Anwendung des § 31 BtMG abgelehnt, da die
zutreffenden Angaben des Angeklagten über weitere Kuriere hierfür nicht aus-
reichen würden, da diese schon vorher festgenommen worden seien. Der Tat-
richter erörtert aber rechtsfehlerhaft nicht, ob die Angaben des Angeklagten bei
den Beamten der Zollbehörde über die Beteiligung des Mitangeklagten E.
die Voraussetzungen des § 31 BtMG erfüllen. Diese Prüfung drängte sich auf,
da es bei den gegebenen Umständen nahelag, daß der Angeklagte durch frei-
willige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß die
Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte (§ 31
Nr. 1 BtMG). Der Mitangeklagte E. hat eine Tatbeteiligung bestritten. Er
wurde auf Grund der für glaubhaft erachteten Angaben des Angeklagten bei
den Beamten der Zollbehörde als Mittäter der Einfuhr und des Handeltreibens
verurteilt.
Der Bejahung der Voraussetzungen des § 31 BtMG steht nicht entge-
gen, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung eine Beteiligung des Mitan-
geklagten E. an der Tat in Abrede gestellt und seine früheren Angaben als
unerklärlich bezeichnet hat.
Die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG können auch dann erfüllt
sein, wenn ein Angeklagter, der im Ermittlungsverfahren hinreichende Angaben
gemacht hat, im weiteren Verfahren schweigt (vgl. dazu u.a. Senatsurteil vom
6. März 2002 - 2 StR 491/01: LS in NStZ-RR 2002, 251; BGHR BtMG § 31
Nr. 1 Aufdeckung 4 und 6) oder seine Angaben in der Hauptverhandlung wider-
ruft (vgl. u.a. BGH StV 1992, 421; BGH BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 16 und
20).
Entscheidend ist allein, daß der Aufklärungsgehilfe durch konkrete An-
gaben die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, daß die Offenbarung zu ei-
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nem tatsächlichen Aufklärungserfolg geführt hat (vgl. u.a. Senatsbeschluß vom
19. November 1993 - 2 StR 559/93 m.w.N.).
Der Senat kann hier weder ausschließen, daß der Tatrichter bei rechts-
fehlerfreier Prüfung zur Anwendung des § 31 BtMG gelangt wäre, noch daß er
eine niedrigere Strafe verhängt hätte.
Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht berührt und können
daher bestehen bleiben.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Ernemann Roggenbuck