Urteil des BGH vom 28.05.2008

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 192/08
vom
28. Mai 2008
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
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StGB § 66 Abs. 1 Nr. 1
Zur Vorverurteilung im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
BGH, Beschl. vom 28. Mai 2008 - 1 StR 192/08 - LG Ravensburg
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
hier: nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsver-
wahrung
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2008 beschlossen:
Die Revision der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts
Ravensburg vom 19. Februar 2008 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Verurteilten erge-
ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. April
2008 bemerkt der Senat:
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Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Anordnung der nachträgli-
chen Sicherungsverwahrung auf § 66b Abs. 1 in Verbindung mit § 66 Abs. 1
StGB gestützt (vgl. zur Urteilsdarstellung BGH, Beschl. vom 15. Mai 2003
- 4 StR 124/03). Die formellen Voraussetzungen ergeben sich aus folgenden
Urteilen:
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Die erste Vorverurteilung findet sich in dem Urteil des Landgerichts Ra-
vensburg vom 4. Dezember 1995 - 2 KLs -. Darin wurde die Verurteilte zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, die sie voll verbüßt hat.
Das Urteil enthält unter anderem Einzelstrafen von einem Jahr und einem Jahr
sechs Monaten (vgl. zu den Einzelstrafen BGHSt 34, 321). Die Verurteilung zu
einer Gesamtstrafe gilt allerdings nach § 66 Abs. 4 StGB als eine einzige Verur-
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teilung im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB (BGH StV 1982, 420; NStZ-RR
2004, 12).
Eine weitere Verurteilung erfolgte durch das Amtsgericht Ravensburg am
2. Oktober 1997 - 3 Ls - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
sechs Monaten. Darin war unter anderem eine Einzelstrafe wegen versuchten
Raubes von einem Jahr vier Monaten enthalten.
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Die Einzelstrafen aus diesem Urteil wurden in dem Urteil des Landge-
richts Ravensburg vom 19. Mai 2000 - 1 KLs - in die erste ge-
bildete Gesamtstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe einbezogen. In diesem Ur-
teil wurde weiterhin eine zweite Gesamtstrafe von drei Jahren zehn Monaten
Freiheitsstrafe ausgesprochen. Letztere enthielt unter anderem eine Einzelfrei-
heitsstrafe von zwei Jahren zehn Monaten für einen schweren Raub. Dieser ist
Katalogtat im Sinne von § 66b Abs. 1 StGB und Anlasstat für die nachträgliche
Sicherungsverwahrung.
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Obwohl die Anlasstat in dem Urteil vom 19. Mai 2000 abgeurteilt wurde
und in diesem Urteil zugleich die Einzelstrafen aus dem Urteil vom 2. Oktober
1997 in eine neue, aber gesonderte Gesamtstrafe einbezogen wurden, kann
das Urteil vom 2. Oktober 1997 als Vorverurteilung im Sinne von § 66 Abs. 1
Nr. 1 StGB gewertet werden. Durch die Einbeziehung verliert das Urteil nicht
seine Warnfunktion. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66
Abs. 1 StGB ist gerechtfertigt, wenn der Täter vor Begehung der neuen Tat die
Warnfunktion eines Strafurteils zweimal missachtet hat (vgl. zur Warnfunktion
BGHSt 35, 6, 12; BGH NStZ 1992, 328). Es ist von bloßen Zufällen abhängig,
ob und wann eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit einem Urteil, das die
Funktion einer Vorverurteilung im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB erlangt hat,
vorgenommen wird. Denkbar ist, dass vorherige Straftaten nicht bekannt oder
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nach § 154 StPO eingestellt werden. Denkbar ist auch, dass die Aburteilung der
Anlasstat und die Einbeziehung der Vorverurteilung in eine Gesamtstrafe in
verschiedenen Urteilen erfolgen. Allein die Tatsache, dass hier beides in einer
Entscheidung zusammenfällt, ändert an der Bedeutung der Vorverurteilung
nichts.
Nack Boetticher Kolz
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