Urteil des BGH vom 04.04.2003

BGH (abweisung der klage, bundesverfassungsgericht, satzung, rente, berechnung, rentner, stichtag, zukunft, zusatzrente, höhe)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 103/03
Verkündet am:
15. September 2004
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und Felsch auf die
mündliche Verhandlung vom 15. September 2004
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der
6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 4. April 2003 auf-
gehoben und das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 31. Mai
2002 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt im Wege der Feststellungsklage von der Beklagten
eine höhere Zusatzrente mit Wirkung ab 1. Januar 2001.
Sie ist am 21. Juni 1923 geboren und war im öffentlichen Dienst bei
einem Dienstherrn beschäftigt, der an der beklagten Versorgungsanstalt betei-
ligt ist. Seit 1. August 1985 bezieht die Klägerin eine Zusatzversorgungsrente
von der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa ihrer
Satzung (im folgenden: VBLS) in der für die Berechnung der Rentenhöhe maß-
gebenden Fassung berücksichtigte die Beklagte für den Faktor der gesamtver-
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sorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den
Umlagemonaten, in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umla-
gezahlungen an die Beklagte für die Altersversorgung der bei ihm beschäftigten
Klägerin beigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlage-
monate hinaus) der gesetzlichen Rente der Klägerin zugrunde liegen, nur zur
Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der seinerzeit
geltenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von
der vollen Höhe der jeweils gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese
wurde durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich inso-
weit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung be-
rechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bun-
desverfassungsgericht hat in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller
Berücksichtigung der gesetzlichen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG
gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne
(VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341). Die Klägerin hat daher beantragt festzu-
stellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ab 1. Januar 2001 ihre vollen, nicht im
öffentlichen Dienst zurückgelegten Rentenversicherungszeiten zu berücksichti-
gen, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde Satzung in Kraft
trete.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht die dage-
gen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision er-
strebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage.
1. Das Berufungsgericht stützt sich auf die zitierte Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (aaO) und hält deshalb die in
§ 42 Abs. 2 VBLS a.F. vorgesehene Halbanrechnung als eine der richterlichen
Inhaltskontrolle unterliegende Bestimmung im Rahmen Allgemeiner Geschäfts-
bedingungen gemäß §§ 242 BGB, 9 AGBG für unwirksam. Die Beklagte sei
aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung verpflichtet, die Vordienstzeiten
bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit in vollem Umfang zu
berücksichtigen, solange sie auch die vollen Ansprüche aus der gesetzlichen
Rente auf die zu zahlende Versorgungsrente anrechne.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, wie der Senat bereits in
seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183) ent-
schieden hat.
a) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wirkung ab
1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75 Abs. 2 der Neu-
fassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht gezahlten Versorgungsren-
ten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 39
der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr 2002 an erhöht. Die von der Klägerin
geforderte volle Anrechnung der Vordienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgese-
hen.
b) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 22. März
2000, auf den sich die Klägerin stützt, die Verfassungsbeschwerde einer 1921
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geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen von der Beklagten er-
hielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Erhöhung wegen Unwirksam-
keit von Satzungsbestimmungen verlangt hatte, nicht zur Entscheidung ange-
nommen. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung
ihrer Sozialversicherungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversor-
gung einerseits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme
ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversor-
gungsfähigen Zeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsge-
richt die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F.
zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von Grund-
rechten der Beschwerdeführerin aber "(noch) nicht" festgestellt. Die Ungleich-
behandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch noch im Rahmen
einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber sei wegen der hochkom-
plizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er
Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismä-
ßig kleine Zahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheits-
satz nicht sehr intensiv sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwer-
deführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt. Für die jüngeren
Versichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im
öffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer stärke-
ren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hinreichender
Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Benachteiligung der
Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenan-
sprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit
im Rahmen der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht
länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesem
Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR
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1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwun-
gen.
c) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den Ren-
tenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen stehe vom
Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Berücksichtigung der
Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der VBLS ergeben würde.
Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens gehört jedoch nicht zu jenen jünge-
ren Versichertengenerationen, für die die angegriffene Halbanrechnung nach
Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr hinnehmbar ist (vgl.
dazu Senatsurteil vom 26. November aaO). Das Bundesverfassungsgericht hat
die Halbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zulässige
Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie ange-
sehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst
erst für die jüngeren Versichertengenerationen nicht mehr hinreichend typisch
sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 könne die Halbanrechnung aber noch hin-
genommen werden. Mithin ist - anders als das Landgericht meint - das Bundes-
verfassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten, die vor Ablauf
des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen
Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn ab-
geschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden kann. Soweit
die Versicherten im Revisionsverfahren diese Annahme des Bundesverfas-
sungsgerichts mittels statistischen Materials und unter Berufung auf ein einzu-
holendes Sachverständigengutachten in Zweifel gezogen haben, ist dies in be-
zug auf die rein wertende Abgrenzung der Versichertengenerationen durch das
Bundesverfassungsgericht unerheblich. Die Klägerin bezieht bereits seit einem
vor Ablauf des Jahres 2000 liegenden Zeitpunkt eine Zusatzrente von der Be-
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klagten. Für sie und für die Generation, der sie angehört, ist die Halbanrech-
nung der Vordienstzeiten also noch hinzunehmen.
Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen der
Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und den jünge-
ren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren Sinn, wenn auch
Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der Beklagten waren, nach
dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versichertengeneration hätten gelten
sollen. Daß auch die Beschwerdeführerin (und nicht nur die am Verfahren vor
dem Bundesverfassungsgericht nicht beteiligten jüngeren Versichertengenera-
tionen) vom Stichtag an einen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligen-
den, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hät-
te, ist nicht ersichtlich.
d) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die Anwen-
dung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. bei der Be-
rechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die - wie die Klägerin -
bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsberechtigt geworden sind, nicht gegen
Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch kein Verstoß gegen die §§ 9 AGBG,
307 BGB vor. Dabei kann auf sich beruhen, ob den Erwägungen des Bundes-
verfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung be-
troffenen Versichertengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkte zu
folgen ist (vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfas-
sungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung
eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die
ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Un-
gleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Ge-
neralisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten be-
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treffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis
zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt
auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versor-
gungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, eine die
Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung
zu treffen ist.
e) Die Klägerin wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente sich
nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, nicht in
rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersprochenem Vortrag der
Beklagten ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung
zu leistenden Versorgungsrenten generell niedriger als bisher; den Berechtigten
wird daneben eine ergänzende Altersvorsorge angeboten, die aus eigenen Bei-
trägen aufgebaut werden muß. Daß die Klägerin trotz der dynamisierten Besitz-
standsrente, die sie nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergeb-
nis schlechter stehe als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Sat-
zungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen
Dienstes berechnet wird, ist weder dargetan noch ersichtlich. Der in der Halban-
rechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene Ver-
stoß gegen den Gleichheitssatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick dar-
auf stehen Rentenempfängern alten Rechts wie der Klägerin über die Wahrung
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ihres Besitzstandes hinaus auch nach dem 31. Dezember 2000 keine weiterge-
henden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.
Terno
Dr. Schlichting
Seiffert
Wendt
Felsch