Urteil des BGH vom 24.05.2000

BGH (vater, unterbringung, staatsanwaltschaft, begründung, brief, prognose, krankenhaus, bemühen, erkrankung, beziehung)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 86/00
vom
24. Mai 2000
in dem Sicherungsverfahren
gegen
wegen Unterbringung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Mai 2000,
an der teilgenommen haben:
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
als Vorsitzende,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
Pfister,
von Lienen
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
des Landgerichts Osnabrück vom 2. November 1999
mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem
psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Revision
der Staatsanwaltschaft mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechts-
mittel hat einen vorläufigen Erfolg.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Beschuldigte, dessen
Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt (6. Dezember 1997) aufgrund einer seit Jah-
ren manifestierten chronisch-schizophrenen Psychose erheblich eingeschränkt,
möglicherweise sogar aufgehoben war, seinen Vater veranlassen wollen, ihm
einen Brief auszuhändigen, von dem er glaubte, sein Vater habe ihn ihm vor-
enthalten. Zur Durchsetzung dieser Forderung hat er mit einem feststehenden
Messer in einem Abstand von 100 bis 120 Zentimetern vor dem Gesicht des
Vaters ”herumgefuchtelt”. Nachdem dieser bestritten hatte, einen an den Be-
schuldigten gerichteten Brief zurückzuhalten, und möglicherweise mit einem
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Holzscheit nach dem Beschuldigten geworfen hatte, ging dieser mit den Wor-
ten ”dann lassen wir es sein” in die elterliche Wohnung zurück und hängte das
Messer dort wieder an die Wand, von wo er es zuvor abgenommen hatte.
Die Begründung, mit der das Landgericht die Unterbringung des Be-
schuldigten abgelehnt hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt gemäß
§ 63 StGB u.a. voraus, daß der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist, weil
von ihm infolge seines Zustandes erhebliche Straftaten zu erwarten sind. Diese
Gefährlichkeitsprognose ist aufgrund einer Gesamtwürdigung des Täters und
seiner Tat unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO) zu er-
stellen. Das Landgericht teilt in den Urteilsgründen weder mit, ob und wie der
gehörte Sachverständige die Anlaßtat - die das Landgericht selbst als einmali-
ge überzogene Reaktion des Beschuldigten ansieht - in Beziehung zu der Er-
krankung des Beschuldigten gesetzt, noch welche Einschätzung der Sachver-
ständige zur Gefährlichkeit des Beschuldigten abgegeben hat. Stattdessen
führt das Landgericht lediglich aus, vom Beschuldigten seien jedenfalls keine
erheblichen Straftaten mehr zu erwarten. Dies reicht hier schon deshalb nicht
aus, weil dem Landgericht bei der Würdigung der Anlaßtat, auf der die Progno-
se beruht, ein Wertungsfehler unterlaufen ist: Der Wertung, es habe sich um
eine einmalige Aktion gegen den Vater gehandelt (UA S. 21), steht die Fest-
stellung entgegen, der Beschuldigte sei schon 1992 gegenüber dem Vater tät-
lich geworden und hätte deshalb nach dem PsychKG untergebracht werden
müssen (UA S. 6).
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Die Frage der Unterbringung bedarf deshalb neuer Entscheidung und
nachvollziehbarer Begründung. Dabei wird der neue Tatrichter unter dem Ge-
sichtspunkt des Rücktritts vom Versuch auch genauer zu prüfen haben, warum
der Beschuldigte sein Vorhaben, den Vater zur Herausgabe des Briefes zu
veranlassen, beendet hat. Er wird auch berücksichtigen müssen, daß Taten,
bei denen das Landgericht bislang eine Täterschaft des Angeklagten nicht hat
feststellen können (Nr. 11 - UA S. 10, Nr. 25 - UA S. 12, Ermittlungsverfahren
1997 - UA S. 15), als Grundlage für die Gefahrenprognose ausscheiden, und
sich deshalb um eine Aufklärung dieser Sachverhalte bemühen müssen, sofern
er sie als für die Prognose bedeutsam erachtet. In diesem Zusammenhang
weist der Senat darauf hin, daß es jedenfalls bei gravierenderen Tatvorwürfen
angezeigt ist, daß die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt bis zur Klärung der
Tatfrage ausermittelt, ehe sie das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit einstellt.
Rissing-van Saan Miebach Winkler
Pfister von Lienen