Urteil des BGH vom 09.07.2013
BGH: zustellung, transparenz, aeuv, erdgas
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 76/13
vom
9. Juli 2013
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel
sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, das Verfahren gemäß § 148 ZPO analog
bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in
dem dort anhängigen Verfahren C-359/11 auszusetzen.
Gründe:
I.
Die Kläger bezogen von der Beklagten - einem regionalen Energiever-
sorgungsunternehmen - leitungsgebundenes Erdgas. Zum 1. Oktober 2004,
1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 erhöhte die Beklagte einseitig den Preis.
Die Kläger widersprachen der Preiserhöhung.
Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit
der von der Beklagten vorgenommenen Preiserhöhungen.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat das
erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage
abgewiesen. Der Senat hat das Berufungsurteil auf die vom Berufungsgericht
zugelassene Revision aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Senatsurteil vom
8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, NJW 2009, 2894). Nach Beweisaufnahme hat das
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Berufungsgericht die Klage erneut abgewiesen. Hiergegen wenden sich die
Kläger mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
II.
1. Der Senat hat durch Beschluss vom 18. Mai 2011 in dem Verfahren
VIII ZR 71/10 (ZIP 2011, 1620) dem Gerichtshof der Europäischen Union fol-
gende Frage zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt:
"Ist Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und/oder c der
Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnen-
markt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG dahin auszulegen,
dass eine nationale Regelung über Preisänderungen in Erdgasliefe-
rungsverträgen mit Haushalts-Kunden, die im Rahmen der allgemeinen
Versorgungspflicht beliefert werden (Tarifkunden), den Anforderungen
an das erforderliche Maß an Transparenz genügt, wenn in ihr Anlass,
Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung zwar nicht wieder-
gegeben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das Gasversorgungsunter-
nehmen seinen Kunden jede Preiserhöhung mit angemessener Frist im
Voraus mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich durch Kündi-
gung vom Vertrag zu lösen, wenn sie die ihnen mitgeteilten Bedingun-
gen nicht akzeptieren wollen?"
Nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen wurden die
Kläger von der Beklagten als Tarifkunden versorgt. Damit kommt es auf die zi-
tierte Vorlagefrage an, von deren Antwort es abhängt, ob § 4 AVBGasV bezie-
hungsweise § 5 Abs. 2 GasGVV ein wirksames Preisänderungsrecht beinhaltet.
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2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab
Zustellung dieses Beschlusses.
Ball
Dr. Frellesen
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Dr. Schneider
Vorinstanzen:
AG Delmenhorst, Entscheidung vom 04.08.2006 - 4A C 4063/06 (IV) -
LG Oldenburg, Entscheidung vom 14.02.2013 - 9 S 574/06 -
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