Urteil des BGH vom 06.04.2006

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, stpo, wiedereinsetzung, stand, antrag, frist, nötigung, erklärung, behauptung, tag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 53/06
vom
6. April 2006
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 2006 gemäß
§§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vo-
rigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Re-
vision gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 5. Januar
2005 zu gewähren, und die Revision des Angeklagten gegen
das vorbezeichnete Urteil werden als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seiner Revision und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen.
Gründe:
Das Landgericht hat den in der Hauptverhandlung durch den bestellten
Verteidiger Rechtsanwalt A. verteidigten Angeklagten in seiner Anwesen-
heit am 5. Januar 2006 wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher
Körperverletzung zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Erklärungen zum Rechtsmittelverzicht wurden nicht abgegeben. Mit am 13. Ja-
nuar 2006 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz des von ihm nunmehr
beauftragten Verteidigers Rechtsanwalt J. legte der Angeklagte Revision
gegen das vorbezeichnete Urteil ein und beantragte zugleich die Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionseinlegungsfrist.
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Der Wiedereinsetzungsantrag hat keinen Erfolg, denn der Angeklagte hat
nicht glaubhaft gemacht, dass er an der Einhaltung der Wochenfrist zur Einle-
gung der Revision (§ 341 StPO) ohne sein Verschulden (§ 44 Satz 1 StPO)
verhindert war. Nach der vom Senat eingeholten Auskunft von Rechtsanwalt
A. hat dieser den Angeklagten am 12. Januar 2006, dem letzten Tag der
Revisionseinlegungsfrist, in der JVA Naumburg aufgesucht und Einigkeit erzielt,
gegen das nach einer Absprache ergangene Urteil keine Revision einzulegen.
Die in seiner „Erklärung an Eides Statt“ vom 19. Januar 2006 niedergelegte ge-
genteilige Behauptung des Angeklagten, er habe Rechtsanwalt A. bei dessen
Besuch am 12. Januar 2006 angewiesen, Revision einzulegen, ist damit nicht
erwiesen. Ihr steht im Übrigen die Erklärung des Angeklagten entgegen, die er
am 14. Januar 2006 im Beisein von Rechtsanwalt A. unterschrieben hat.
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Bei dieser Sachlage war für die beantragte Wiedereinsetzung kein
Raum. Denn wer bewusst keinen Gebrauch von einem befristeten Rechtsmittel
macht, versäumt keine Frist bzw. war nicht verhindert im Sinne des § 44 Satz 1
StPO (vgl. Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 44 Rdn. 5 m.N.).
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Da der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht durch-
dringt, ist auch die Revision, weil verspätet, als unzulässig zu verwerfen (vgl.
BGH, Beschluss vom 29. April 1992 – 3 StR 128/92).
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Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible