Urteil des BGH vom 11.02.2010
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 218/08 Verkündet
am:
11. Februar 2010
Boppel,
Justizamtsinspektor
als
Urkundsbeamter
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
HOAI § 57 Abs. 2; BGB § 126
Die Schriftform für die Vereinbarung eines Honorars für die örtliche Bauüberwa-
chung bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen ist gewahrt, wenn dem Ver-
trag ein Angebot über ein Honorar vorausgeht, das mit einem Prozentsatz von
2,65 der anrechenbaren Kosten errechnet wird, und der Vertrag sodann, ohne
dass der Prozentsatz von 2,65 nochmals erwähnt wird, dieses Honorar als Be-
rechnungshonorar vorsieht.
BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - VII ZR 218/08 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die
Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick und Leupertz
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des 21. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 2008 und
das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom
4. Dezember 2007 aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28.823,68 € zuzüglich
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
20. Februar 2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewie-
sen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt als Erbin ihres Ehemannes, eines Ingenieurs (künf-
tig: Erblasser), restliches Honorar.
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Der Beklagte und der Erblasser schlossen 2001 zwei Verträge über In-
genieurleistungen im Zusammenhang mit der Aufhöhung und Sanierung eines
Banndeiches, darunter einen Vertrag über die Bauoberleitung, Objektbetreuung
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und Dokumentation sowie die örtliche Bauüberwachung. Die Parteien verein-
barten für diesen Vertrag ein Berechnungshonorar, das mit 359.518,38 DM net-
to ausgewiesen war. Dem war ein Angebot des Erblassers mit einer Honorarbe-
rechnung vorausgegangen, die mit diesem Nettobetrag endete und in der für
die örtliche Bauüberwachung nach § 57 HOAI 2,65 % von den anrechenbaren
Kosten in Ansatz gebracht worden waren.
Die Klägerin verlangt aus diesem Vertrag eine Restzahlung von
27.266,17 € und aus dem anderen Vertrag 1.557,51 €. Insgesamt macht sie
28.823,68 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-
zinssatz seit 18. Februar 2006 geltend. Zwischen den Parteien ist, nachdem der
Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin nach Vorlage des Erbscheins nicht
mehr in Frage gestellt hat, lediglich das Honorar für die örtliche Bauüberwa-
chung aus § 57 HOAI (in der damals geltenden Fassung vom 1. Januar 1996,
künftig nur: HOAI) streitig. Die Klägerin meint, sie könne ein Honorar auf der
Basis einer Vereinbarung von 2,65 % der anrechenbaren Kosten verlangen.
Der Beklagte ist der Auffassung, es gelte gemäß § 57 Abs. 2 Satz 3 HOAI ein
Prozentsatz von 2,1. Auf dieser Grundlage hat er eine Überzahlung der
Schlussrechnung zum Vertrag über die örtliche Bauüberwachung von
23.117,35 € errechnet und insoweit mit seinem daraus folgenden Anspruch ge-
gen den Resthonoraranspruch in Höhe von 1.557,51 € die Aufrechnung erklärt.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist
ohne Erfolg geblieben.
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Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Be-
gehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision der Klägerin führt zur Verurteilung des Beklagten zur Zah-
lung von 28.823,68 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit 20. Februar 2006. Wegen des geringfügig überhöhten Zins-
anspruchs war die Klage abzuweisen.
I.
Das Berufungsgericht stimmt dem Landgericht in der Beurteilung zu,
dass das Schriftformerfordernis des § 57 Abs. 2 Satz 3 HOAI nicht gewahrt sei
und die Klägerin daher nur ein Honorar von 2,1 % der anrechenbaren Kosten
verlangen könne.
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Im Vertrag über die Bauüberwachung sei der Prozentsatz von 2,65 nicht
aufgeführt. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei dem Formerfordernis nicht
dadurch genügt, dass das unter § 7 des Vertrags als "Berechnungshonorar"
genannte Honorar von 359.518,38 DM mit dem Angebotspreis des Erblassers
übereinstimme. Allein durch die Bezeichnung der Vergütung als Berechnungs-
honorar werde die Berechnungsformel selbst nicht zum Vertragsinhalt. Erforder-
lich sei, dass die Grundlagen für die Honorarberechnung im Vertrag schriftlich
fixiert werden. Dazu gehöre auch die Vereinbarung über den Prozentsatz der
anrechenbaren Kosten nach § 57 Abs. 2 Satz 1 HOAI.
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Der schriftliche Vertrag nehme auf das Angebot des Erblassers keinen
ausreichenden Bezug, so dass die Schriftform nicht gewahrt sei. Dafür, dass
die Honorarberechnung dem Vertrag als Anlage beigefügt worden sei, sei kein
Beweis angetreten worden.
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II.
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Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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1. Gemäß § 57 Abs. 2 Satz 3 HOAI gilt ein Honorar von 2,1 vom Hundert
der anrechenbaren Kosten nach § 52 Abs. 2, 3, 6 und 7 HOAI als vereinbart,
wenn ein Honorar nach Satz 1 oder Satz 2 nicht bei Auftragserteilung schriftlich
vereinbart worden ist. Das Honorar für die örtliche Bauüberwachung kann nach
§ 57 Abs. 2 Satz 1 HOAI mit 2,1 bis 3,2 vom Hundert der anrechenbaren Kos-
ten nach § 52 Abs. 2, 3, 6 und 7 HOAI vereinbart werden. Eine derartige Ver-
einbarung haben die Parteien schriftlich bei Auftragserteilung getroffen. Sie er-
gibt sich aus dem von beiden Seiten unterschriebenen Vertrag über die Bau-
überwachung. Zu Unrecht geht das Berufungsgericht davon aus, dass der zu
vereinbarende Prozentsatz in der Vertragsurkunde fixiert sein müsste.
a) Die nach § 57 Abs. 2 HOAI erforderliche Schriftform ist gewahrt, wenn
eine Vereinbarung über den Prozentsatz in einer Urkunde enthalten ist, die bei-
de Parteien unterschrieben haben, § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB. Ob eine Vereinba-
rung über den Prozentsatz getroffen worden ist, ist durch Auslegung der unter-
schriebenen Erklärung zu ermitteln. Diese Auslegung ist nach allgemeinen
Grundsätzen vorzunehmen. Es können auch außerhalb des Vertrags liegende,
zur Erforschung des Vertragsinhalts geeignete Umstände herangezogen wer-
den (BGH, Urteil vom 25. März 1983 - V ZR 268/81, BGHZ 87, 150, 154; Urteil
vom 20. Dezember 1974 - V ZR 132/73, BGHZ 63, 359, 362), wenn der ein-
schlägige rechtsgeschäftliche Wille der Parteien in der Urkunde einen, wenn
auch nur unvollkommenen, Ausdruck gefunden hat. Die Grenze bei der Berück-
sichtigung dieser Umstände ist erst dort überschritten, wo der beurkundete Text
die Richtung des rechtsgeschäftlichen Willens nicht einmal dem Grunde nach
erkennen lässt (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1974 - V ZR 132/73, aaO, 364).
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Nach diesen Grundsätzen kann von einer Vereinbarung eines Prozent-
satzes der anrechenbaren Kosten gemäß § 57 Abs. 2 HOAI auch dann ausge-
gangen werden, wenn der Prozentsatz in der Vertragsurkunde nicht fixiert ist,
jedoch ein entsprechender Wille in der Vertragsurkunde zum Ausdruck gekom-
men ist und die bei der Auslegung zu berücksichtigenden Umstände diesen
Willen bestätigen. Es besteht kein Grund, von diesen anerkannten Auslegungs-
grundsätzen bei der Anwendung der Schriftformregeln der Honorarordnung für
Architekten und Ingenieure abzuweichen. Zu Unrecht beruft sich die Revisions-
erwiderung für ihre abweichende Meinung auf Vygen in Korbion/
Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Aufl., § 4 Rdn. 16. Dort ist lediglich zutreffend dar-
gestellt, dass zu der schriftlichen Honorarvereinbarung auch die für die Hono-
rarberechnung maßgeblichen Berechnungskriterien gehören. Zu der Möglich-
keit, eine Honorarvereinbarung nach den allgemeinen Grundsätzen so auszule-
gen, dass ein Berechnungsfaktor vereinbart ist, verhält sich der Kommentar
nicht.
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b) Das Berufungsgericht hat diese Auslegung nicht vorgenommen. Da
keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind, kann der Senat sie selbst vor-
nehmen (BGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - VII ZR 411/01, BauR 2003, 1566 =
ZfBR 2003, 762 = NZBau 2003, 562). Der Wille der Parteien, einen Prozentsatz
von 2,65 zu vereinbaren, hat in der Vertragsurkunde einen zwar nur unvoll-
kommenen, aber noch ausreichenden Ausdruck gefunden, indem einerseits ein
Berechnungshonorar vereinbart ist und andererseits die Honorarvereinbarung
einen festen Betrag von 359.518,38 DM ausweist. Mit dieser Vereinbarung ha-
ben die Parteien verdeutlicht, dass das angegebene Honorar nach der Hono-
rarordnung für Architekten und Ingenieure berechnet wird, eine Berechnung mit
bestimmten Berechnungsfaktoren bereits stattgefunden hat und die dieser Be-
rechnung zugrunde gelegten nicht variablen Berechnungsfaktoren gelten sollen.
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Auf dieser Grundlage bestehen keine Bedenken, für die Auslegung der
Honorarvereinbarung auf die dem Vertragsschluss vorausgegangene Honorar-
berechnung des Erblassers zurückzugreifen. In dieser Honorarberechnung ist
das Honorar für die örtliche Bauüberwachung nach einem Prozentsatz von 2,65
berechnet. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Parteien ihrer Hono-
rarvereinbarung diesen Prozentsatz zugrunde legen wollten. Das ergibt sich
schon daraus, dass das in der Honorarberechnung ermittelte Honorar mit
359.518,38 DM identisch ist mit dem im Vertrag genannten Berechnungshono-
rar. Diese Identität kann vernünftigerweise nur darauf zurückgeführt werden,
dass die Parteien den in der Honorarberechnung genannten Prozentsatz ak-
zeptierten.
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2. Die Parteien haben daher formwirksam gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1
HOAI eine Honorarvereinbarung von 2,65 vom Hundert der anrechenbaren
Kosten getroffen. Da gegen die Honorarberechnung in den Schlussrechnungen
im Übrigen keine Bedenken erhoben wurden, steht der Klägerin der geltend
gemachte Hauptsachebetrag von 28.823,68 € zu. Die Aufrechnung des Beklag-
ten geht ins Leere, weil eine Überzahlung nicht vorliegt.
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Mit der Bezahlung befindet sich der Beklagte erst seit dem
20. Februar 2006 in Verzug, § 286 Abs. 3 BGB. Soweit die Klägerin für einen
früheren Zeitraum Zinsen beansprucht, ist die Klage abzuweisen.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Kniffka Kuffer Bauner
Eick
Leupertz
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 04.12.2007 - 4 O 491/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.10.2008 - I-21 U 3/08 -