Urteil des BGH vom 21.12.2006
BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, eintragung, zpo, berufungsfrist, frist, begründung, sicherung, organisation, kontrolle, akte)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 309/04
vom
21. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev
Fischer
am 21. Dezember 2006
beschlossen:
Dem Beklagten zu 2 wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren
Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt und Rechtsanwalt
Dr. v. Mettenheim beigeordnet.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Dezember 2004 wird
auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
180.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger macht Anwaltshonorar aus einer Stundenabrechnungsverein-
barung geltend. Das Landgericht wies die Klage durch Urteil vom 18. Juni 2004
ab, das dem Kläger am 14. Juli 2004 zugestellt wurde. Hiergegen legte er mit
Schriftsatz vom 13. August 2004 (Freitag) Berufung ein. Das Berufungsgericht
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verwarf die Berufung durch Beschluss vom 28. September 2004 als unzulässig,
weil sie nicht begründet worden war. Dieser Beschluss wurde dem Kläger am
5. Oktober 2004 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2004 hat der Kläger beantragt, ihm gegen
die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand zu gewähren. Zur Begründung hat er ausgeführt:
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Die Überwachung von Fristen im Büro des Klägers sei so organisiert,
dass die Kanzleivorsteherin K. Fristen sowohl im Computer als auch in
einem Fristenkalender vermerke, wobei zusätzlich eine Woche vor Fristablauf
eine Vorfrist eingetragen werde. Auch werde die Eintragung von Berufungs-
und Berufungsbegründungsfristen im Fristenkalender auf dem jeweiligen Urteil
vermerkt. Zusätzlich würden jeden Freitag Vor- und Ablauffristen der kommen-
den Woche ausgedruckt und dem zuständigen Rechtsanwalt vorgelegt. Die Ein-
tragung und Kontrolle der Fristen obliege der Kanzleivorsteherin. Fehler seien
insoweit nie vorgekommen oder bemerkt worden. Im vorliegenden Fall habe die
nach einem Mutterschaftsurlaub im Rahmen eines Wiedereingliederungspro-
gramms in der Kanzlei tätige Anwaltsgehilfin H. zunächst versehentlich
nur die Berufungsfrist notiert, nicht aber die Berufungsbegründungsfrist. Dem
Kläger sei dies aufgefallen. Er habe seinen Bürokollegen Rechtsanwalt
Dr. K. , der mit der Überprüfung der Erfolgsaussichten der Berufung befasst
gewesen sei, hierüber informiert. Dieser habe am 13. August 2004 der Kanzlei-
vorsteherin den Auftrag erteilt, auch die Berufungsbegründungsfrist zu notieren,
was diese Dr. K. auch zugesichert habe. Hierfür habe sie die Akte bei sich
auf dem Schreibtisch behalten. Entgegen dieser Zusage sei die Frist gleichwohl
nicht notiert worden. Erst nach Eingang des Verwerfungsbeschlusses sei der
Fristablauf und die unterbliebene Fristnotierung aufgefallen.
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Zur Glaubhaftmachung hat sich der Kläger unter anderem auf die eides-
stattliche Versicherung des Rechtsanwalts Dr. K. bezogen, in der dieser
angibt, von dem Kläger im Rahmen eines Gesprächs am 12. August 2004 auf
die fehlende Notierung der Berufungsbegründungsfrist aufmerksam gemacht
worden zu sein. Ihm sei die Akte mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts
erst wieder am 5. Oktober 2004 vorgelegt worden.
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Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht den Wie-
dereinsetzungsantrag des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die-
ser mit seiner Rechtsbeschwerde.
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II.
Die nach § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1
ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil keiner der in § 574
Abs. 2 ZPO genannten Zulässigkeitsgründe vorliegt. Die Rechtsfragen, die der
Beschwerdefall aufwirft, sind höchstrichterlich geklärt. Die Begründung des Be-
rufungsgerichts hält sich in dem durch diese Rechtsprechung vorgezeichneten
Rahmen.
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1. Das Berufungsgericht meint, die begehrte Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand (§ 233 ZPO) sei zu versagen, weil der Kläger als Prozessbevoll-
mächtigter in eigener Sache die Berufungsbegründungsfrist schuldhaft nicht
eingehalten habe.
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a) Hierbei befindet sich das Berufungsgericht im Einklang mit der höchst-
richterlichen Rechtsprechung. Danach braucht ein Rechtsanwalt zwar grund-
sätzlich nicht die Erledigung jeder konkreten Einzelweisung zu überwachen. Er
kann im Allgemeinen auch darauf vertrauen, dass eine sonst zuverlässige Bü-
roangestellte mündliche Anweisungen richtig befolgt (BGH, Beschl. v. 4. No-
vember 2003 - VI ZB 50/03, NJW 2004, 688, 689; v. 13. September 2006
- XII ZB 103/06, FamRZ 2006, 1663 f). In einer Anwaltskanzlei müssen jedoch
grundsätzlich ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen
sein, dass die mündliche Einzelweisung über die Eintragung einer wichtigen
Frist in Vergessenheit gerät und die Fristeintragung unterbleibt. In Bezug auf
die Versäumung der Berufungsfrist hat der Bundesgerichtshof dies wiederholt
klargestellt. Wenn ein so wichtiger Vorgang wie die Notierung einer Berufungs-
frist nur mündlich vermittelt wird, dann bedeutet das Fehlen jeglicher Sicherung
einen entscheidenden Organisationsmangel (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1991
- VII ZB 4/91, NJW 1992, 574; v. 4. November 2003, aaO S. 689; v.
13. September 2006, aaO). Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze mit
Recht auf die hier zu beurteilende Versäumung der Berufungsbegründungsfrist
übertragen. Denn auch sie führt wie die Versäumung der Berufungsfrist zur
Verwerfung und damit zum Verlust des Rechtsmittels (vgl. § 522 Abs. 1 Satz 2
ZPO). Einer weiteren höchstrichterlichen Klärung bedarf es insoweit nicht.
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2. In Anwendung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht zu dem - im
Übrigen naheliegenden - Ergebnis gelangt, der Kläger habe die Fristversäu-
mung verschuldet, weil er nicht dafür gesorgt habe, dass die Eintragung der
Begründungsfrist sofort erfolgte und nicht wegen anderer Aufgaben zurückge-
stellt wurde. Diese Würdigung ordnet sich in die zu § 233 ZPO ergangene
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein.
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a) Das Berufungsgericht führt aus, angesichts des vorausgegangenen
Fehlverhaltens habe den Kläger eine besondere Sorgfaltspflicht hinsichtlich der
Eintragung und Sicherung der Berufungsbegründungsfrist getroffen (vgl. hierzu
BGH, Beschl. v. 19. Januar 1984 - VII ZB 18/83, VersR 1984, 286). Da bereits
die Anwaltsgehilfin die Eintragung vergessen gehabt habe und die daraufhin
angewiesene Kanzleivorsteherin mit anderen Angelegenheiten beschäftigt ge-
wesen sei, habe ein sorgfältiger Rechtsanwalt die sofortige Eintragung vor der
Ausführung anderer Arbeiten sicherstellen und die Eintragung kontrollieren
müssen. Dies sei jedoch unterblieben. Eine anwaltliche Kontrolle der Eintragung
sei darüber hinaus auch deshalb erforderlich gewesen, weil die Eintragung nur
der Begründungsfrist auf Einzelweisung für die angewiesene Kanzleivorsteherin
eine Abweichung vom üblichen Ablauf dargestellt habe.
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b) Diese Würdigung steht entgegen der Auffassung der Rechtsbe-
schwerde nicht in Widerspruch zu der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
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In seinem Beschluss vom 23. Oktober 2003 (V ZB 28/03, NJW 2004,
367, 369) hat der Bundesgerichtshof hervorgehoben, dass die konkrete Einzel-
weisung, welche die bestehende Organisation nicht außer Kraft setzt, sondern
sich einfügt und nur einzelne Elemente ersetzt, während andere ihre Bedeutung
behalten, den Rechtsanwalt bei einer unzureichenden Organisation nicht entlas-
ten kann. Einen solchen Fall hat das Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß
angenommen. Durch die am 13. August 2004 erteilte Einzelweisung sollte nur
das Versäumnis der Anwaltsgehilfin korrigiert werden. Dadurch wurden die all-
gemeinen organisatorischen Maßnahmen im Büro des Klägers nicht außer Kraft
gesetzt. Diese waren nach dem Vortrag des Klägers, den das Berufungsgericht
seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat und der für das Rechtsbeschwerdege-
richt bindend ist (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003, aaO S. 368), unzurei-
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chend. Sie trafen keine Vorsorge für den auch hier eingetretenen Störfall, dass
die Eintragung der Frist sowohl im Fristenkalender als auch auf der Urteilsab-
schrift unterblieb.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
abgesehen.
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Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser
Vill Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.06.2004 - 15 O 425/03 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.12.2004 - I-24 U 162/04 -