Urteil des BGH vom 27.02.1993

BGH (auslegung, gesellschafterversammlung, zpo, ergebnis, streitwert)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 248/01
vom
3. März 2005
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Neškovi , Vill und Cierniak und die Richterin Lohmann
am 3. März 2005
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 12. September 2001 wird nicht
angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 159.057,59 €
(311.089,60 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Vor
dem Hintergrund des Ergebnisses der Gesellschafterversammlung vom 27. Fe-
bruar 1993 ist die Auslegung des Schreibens des Beklagten vom 15. März
1993 durch das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei. Die weiteren gegen die Be-
weiswürdigung in dem angefochtenen Urteil gerichteten Verfahrensrügen grei-
fen nicht durch.
Fischer
Neškovi
Vill
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Cierniak
Lohmann