Urteil des BGH vom 17.05.2006
BGH (zpo, vorverfahren, verweisung, versehen, eröffnung, entstehen, vollstreckungstitel, stelle, zweifel, anpassung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 15/06
vom
17. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2006 durch die
Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Der Senat entscheidet ungeachtet der Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens über das Vermögen der Antragstellerin zu 2 auch über deren Prozesskos-
tenhilfegesuch. Das Verfahren der Prozesskostenhilfe wurde durch die Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens nicht unterbrochen; § 240 ZPO hat für ein sol-
ches Verfahren keine Bedeutung (Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., Vor § 239
Rdnr. 8; Musielak/Stadler, ZPO, 4. Aufl., § 240 Rdnr. 6).
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2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg, § 114 Satz 1 ZPO. Dem steht nicht entgegen, dass das Beschwer-
degericht die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
hat, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2005
- VIII ZR 127/05, unveröffentlicht; vom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02,
NJW-RR 2003, 130 f.).
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Zwar ist die entscheidungserhebliche Frage, deretwegen das Oberlan-
desgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, ob nämlich dem Rechtsan-
walt auch nach Inkrafttreten des 1. Justizmodernisierungsgesetzes am
1. September 2004 in entsprechender Anwendung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1
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RVG VV die Terminsgebühr zusteht, wenn im schriftlichen Vorverfahren auf der
Grundlage des § 307 Satz 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden
wird, noch nicht höchstrichterlich beantwortet. Hierbei handelt es sich jedoch
nicht um eine Rechtsfrage, die einer Klärung durch das Rechtsbeschwerdege-
richt bedarf.
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Zwar ist es zutreffend, dass durch die im Rahmen des 1. Justizmoderni-
sierungsgesetzes erfolgte Änderung des § 307 ZPO - Streichung des Absatzes
2, Einfügung eines Satzes 2 in Absatz 1 - und das Versäumnis einer gleichzeiti-
gen Anpassung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV streng nach dem Wortlaut
des Gesetzes eine Regelungslücke entstanden ist. Denn die prozessuale Kon-
stellation eines Anerkenntnisurteils im schriftlichen Vorverfahren, die bislang
aufgrund der ausdrücklichen Verweisung auf § 307 Abs. 2 ZPO a.F. eine Ter-
minsgebühr entstehen ließ, ist nunmehr an anderer Stelle in § 307 Satz 2 n.F.
geregelt und wird daher von der Verweisung formal nicht mehr erfasst. Doch
unterliegt es keinem ernsthaften Zweifel, dass dieses Versehen des Gesetzge-
bers keine Änderung der Rechtslage bewirken sollte (so im Ergebnis bereits
das Thüringer Oberlandesgericht, Rpfleger 2005, 699; die Entscheidung hat
- soweit ersichtlich - keinen Widerspruch gefunden). Mittlerweile hat der Ge-
setzgeber auch durch Art.
2 Abs.
5 des EG-Vollstreckungstitel-
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Durchführungsgesetzes vom 18. August 2005 (BGBl. I S.2477) das Versehen
korrigiert. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV verweist nunmehr auf § 307 ZPO.
Ball
Dr. Leimert
Wiechers
Dr.
Wolst
Hermanns
Vorinstanzen:
LG Gera, Entscheidung vom 13.09.2005 - 2 O 880/05 -
OLG Jena, Entscheidung vom 21.12.2005 - 9 W 636/05 -