Urteil des BGH vom 01.07.2008
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 188/07 Verkündet
am:
1. Juli 2008
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
PflVG § 3 Nr. 1
AuslPflVG § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1
StVG § 7 Abs. 1, § 17
Kommt es in Deutschland zu einem Unfall, der darauf beruht, dass sich von
einem Auflieger mit dänischem Kennzeichen ein Teil löst, und hat der belgische
Haftpflichtversicherer der den Auflieger ziehenden Sattelzugmaschine mit lu-
xemburgischen Kennzeichen die im System der Grünen Karte regulierten An-
sprüche der bei dem Unfall Geschädigten ausgeglichen, so besteht kein Aus-
gleichsanspruch des belgischen Versicherers gegen das Deutsche Büro Grüne
Karte.
BGH, Urteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 188/07 - OLG Hamburg
LG Hamburg
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Juli 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner,
die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Hanseati-
schen Oberlandesgerichts Hamburg vom 22. Juni 2007 wird auf
Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, ein in Belgien ansässiger Versicherer, nimmt den Beklag-
ten, das Deutsche Büro Grüne Karte, auf Ausgleich von Aufwendungen zur
Schadensregulierung in Anspruch, die der Klägerin als Kraftfahrzeughaftpflicht-
versicherer infolge eines Verkehrsunfalls entstanden sind.
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Am Morgen des 1. Dezember 2003 überfuhren auf der BAB 7 in Fahrt-
richtung Hannover hinter dem Maschener Kreuz mehrere Fahrzeuge eine auf
dem rechten Fahrstreifen liegen gebliebene Karkasse, was Beschädigungen
der Fahrzeuge und der Mittelschutzplanke der Autobahn sowie Verletzungen
eines der Fahrzeugführer zur Folge hatte. Die Karkasse hatte sich kurz zuvor
von einem Auflieger mit dänischem Kennzeichen gelöst, der zu diesem Zeit-
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punkt mit einer vom Fahrer W. gesteuerten Sattelzugmaschine mit luxemburgi-
schen Kennzeichen verbunden war. Die Klägerin ist Kraftfahrzeughaftpflichtver-
sicherer der Sattelzugmaschine; ihre Versicherungsnehmerin ist eine in Luxem-
burg ansässige Firma P.
Die Geschädigten machten ihre zwischen den Parteien unstreitigen
Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 95.171,05 € gegen den Be-
klagten geltend. Die Schadensregulierung erfolgte durch die rechtlich für den
Beklagten handelnde Firma S. Deutschland GmbH, der die Klägerin daraufhin
die entstandenen Aufwendungen direkt in voller Höhe erstattete.
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Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf vollständige Erstat-
tung der von ihr bisher verauslagten 95.171,05 € sowie auf Feststellung seiner
Ersatzpflicht für sämtliche der Klägerin etwa noch entstehende Aufwendungen
zur Schadensregulierung in Anspruch. Sie beruft sich auf den Übergang der
Forderungen ihrer Versicherungsnehmerin nach Art. 41 Wet op de landverzeke-
ringsovereenkomst und ist der Auffassung, den Beklagten treffe als Quasi-
Haftpflichtversicherer des schadenverursachenden Aufliegers die volle Ein-
standspflicht im Innenverhältnis der Parteien.
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Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die
Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit
ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre
Klaganträge weiter.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht verneint Ausgleichsansprüche der Klägerin gegen
den Beklagten aus § 17 Abs. 1, 4 StVG i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b AuslPflVG. Mit
Einführung einer selbstständigen Gefährdungshaftung für Anhänger in § 7
Abs. 1 StVG und der Folgeänderung in § 17 StVG durch das Zweite Gesetz zur
Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl.
2002 Teil I, S. 2674 ff.) habe lediglich die Position der Geschädigten im Außen-
verhältnis verbessert, im Hinblick auf das Innenverhältnis zwischen dem Halter
eines Kraftfahrzeugs und demjenigen des angekoppelten Anhängers, die eine
Betriebseinheit bildeten, aber keine Änderung der bisherigen Rechtslage her-
beigeführt werden sollen. Bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung sei § 3
KfzPflVV sowie § 10 a AKB allgemein die vorrangige Einstandspflicht des Ver-
sicherers des ziehenden Kraftfahrzeugs im Verhältnis zum Versicherer des An-
hängers entnommen worden für Schäden, die durch einen Anhänger verursacht
wurden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden war oder sich während des
Gebrauchs von diesem löste und sich noch in Bewegung befand. Daran habe
sich nach dem Willen des Gesetzgebers nichts geändert, was insbesondere die
unveränderte Fortgeltung von § 3 Abs. 1 KfzPflVV belege, dessen Vorausset-
zungen im Streitfall erfüllt seien.
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Zur Klärung der Frage, ob für die durch ein Kraftfahrzeuggespann nach
dem 31. Juli 2002 (vgl. § 8 Abs. 1 Art. 229 EGBGB) verursachten Schäden ein
Innenausgleich zwischen dem Halter der Zugmaschine und dem des Anhängers
bzw. zwischen den jeweiligen Versicherern in Betracht komme, hat das Beru-
fungsgericht die Revision zugelassen.
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II.
Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage im
Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil der Klägerin gegen den Beklagten keine
Ansprüche auf anteiligen Ausgleich ihrer Aufwendungen zur Schadensregulie-
rung zustehen. Auf die Zulassungsfrage kommt es für die rechtliche Beurteilung
nicht an.
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1. Die Klägerin hat - jedenfalls gegen den Beklagten - keine Ansprüche
aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin P.
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a) Dabei kann dahinstehen, ob Ansprüche aus einem Innenausgleich
zwischen dem Fahrer bzw. den Haltern von Zugmaschine und Auflieger des
verunfallten Gespanns bestehen und ob diese Ansprüche auf die Klägerin
übergegangen sind. Denn jedenfalls ist eine Direkthaftung des Beklagten für
derartige Ansprüche nicht gegeben
.
Zwar bestanden im Streitfall Direktansprü-
che der Geschädigten gegen den Beklagten aus §§ 2 Abs. 1 lit. b, 6 Abs. 1
AuslPflVG, § 3 Nr. 1 PflVG in der hier anzuwendenden, bis zum 31. Dezember
2007 geltenden Fassung (vgl. etwa Senatsurteil BGHZ 57, 265, 270 f.; OLG
Hamm, VersR 1972, 1040 f.; Staudinger/von Hoffmann, BGB, Bearb. 2001,
Art. 40 EGBGB Rn. 464; Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung,
2. Aufl., § 2 AuslPflVG Rn. 3 f., § 6 AuslPflVG Rn. 3; Prölss/Martin-Knappmann,
Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., § 3 PflVG Rn. 3). Die Direkthaftung des
Beklagten ist jedoch nur insoweit gegeben, wie ein Versicherer im Inland Di-
rektansprüchen nach § 3 Nr. 1 PflVG ausgesetzt wäre, bestünde für das Fahr-
zeug des Haftpflichtigen eine Haftpflichtversicherung im Inland. Dies folgt aus
§ 2 Abs. 1 lit. b AuslPflVG, wonach der Beklagte neben dem ausländischen
Versicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs die Pflichten eines Haftpflicht-
versicherers nach dem AuslPflVG übernimmt, sowie aus § 6 Abs. 1 AuslPflVG,
wonach § 3 Nr. 1 PflVG anzuwenden ist. Der selbst haftpflichtige Schädiger
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kann seinen Regressanspruch gegen einen ihm zum Ausgleich verpflichteten
Mitschädiger jedoch auch dann nicht nach § 3 Nr. 1 PflVG direkt gegenüber
dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Ausgleichspflichtigen geltend ma-
chen, wenn dessen Fahrzeug im Inland haftpflichtversichert ist. Der ausgleichs-
berechtigte Mitschädiger ist kein Dritter im Sinne dieser Vorschrift (OLG Hamm,
VersR 1969, 508, 509; KG, VersR 1978, 435, 436; OLG Zweibrücken, ZfS
1986, 82, 83; OLG Karlsruhe, VersR 1986, 155, 156; Prölss/Martin-Knappmann
aaO, § 3 Nr. 1, 2 PflVG Rn. 2; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs,
4. Aufl., § 15 Rn. 8; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 3 PflVG
Rn. 26; Römer/Langheid-Langheid, Versicherungsvertragsgesetz, 2. Aufl., § 3
1972, 651 f.; Johannsen in Bruck/Möller/Sieg, VVG, 8. Aufl., Kraftfahrtversiche-
rung, Anm. B 12 [S. 18], B 14 [S. 24], B 57 [S. 108 m.w.N.]
)
.
Das Pflichtversicherungsgesetz dient, insbesondere durch Gewährung
des Direktanspruchs, dem Schutz von Unfallopfern, die den Risiken des Kraft-
fahrzeugverkehrs ausgesetzt sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 57, 265, 272 f.; KG
aaO). Hingegen dient die Direkthaftung des Versicherers nicht dem Schutz der
Schädiger (vgl. OLG Karlsruhe aaO). Wird ein Schädiger durch die Inanspruch-
nahme eines Geschädigten über seine interne Haftungsquote hinaus belastet,
so stellt dies keinen Schaden dar, der den Schutz des Pflichtversicherungsge-
setzes genießt (Prölss/Martin-Knappmann aaO). Soweit die Mitschädiger im
Außenverhältnis haften, bleiben sie nach allgemeinen Regeln auf den Regress
gegen den oder die anderen Mitschädiger beschränkt. Selbst wenn im Streitfall
Ausgleichsansprüche im Innenverhältnis der haftenden Schädiger entstanden
und diese auf die Klägerin übergegangen sein sollten, kann die Klägerin solche
Ansprüche somit nicht direkt nach §§ 2 Abs. 1 lit. b, 6 Abs. 1 AuslPflVG, § 3
Nr. 1 PflVG gegen den Beklagten geltend machen.
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b) Aus einer etwaigen Direkthaftung des Beklagten gegenüber den Un-
fallgeschädigten nach §§ 2 Abs. 1 lit. b, 6 Abs. 1, 8 a Abs. 1 und 2 AuslPflVG,
§ 3 Nr. 1 PflVG für die durch den Betrieb des Aufliegers möglicherweise ent-
standenen Schadensersatzansprüche kann die Klägerin ebenfalls nichts für sich
herleiten. Derartige Direktansprüche wären nicht infolge der durchgeführten
Regulierung auf Versicherte oder Begünstigte im Sinne von Art. 41 Wet op de
landverzekeringsovereenkomst übergegangen, weshalb auch ein Übergang
solcher Ansprüche auf die Klägerin im Wege der Legalzession nicht stattgefun-
den haben kann. Dies folgt schon daraus, dass im Streitfall nach den tatsächli-
chen Feststellungen des Berufungsgerichts die Abwicklung des Schadens
durch die rechtlich für den Beklagten handelnde Firma S. Deutschland GmbH
zum Erlöschen der gegen den Beklagten gerichteten Ersatzansprüche der Ge-
schädigten geführt hat (§ 362 BGB), und zwar auf Grund der bestehenden An-
spruchskonkurrenz (vgl. etwa Münchener Kommentar/BGB-Kramer, 5. Aufl.,
§ 241 Rn. 24; zur Erfüllungswirkung bei mehreren Direktansprüchen auch Jo-
hannsen in Bruck/Möller/Sieg aaO, Anm. B 21 [S. 37]) sowohl derjenigen aus
der Direkthaftung des Beklagten für Ansprüche gegen den Halter bzw. Führer
des Sattelzugs wie auch etwaiger Ansprüche aus einer Direkthaftung für An-
sprüche gegen den Halter bzw. Führer des Aufliegers. Die später erfolgte Zah-
lung der Klägerin löste folglich schon deswegen keinen Übergang von Ansprü-
chen gegen den Beklagten aus seiner Direkthaftung für das Unfallereignis aus,
weil jegliche derartige Ansprüche bereits erloschen waren.
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c) Darüber hinaus kann die Klägerin im Verhältnis zum Beklagten Aus-
gleich ihrer Aufwendungen zur Schadensregulierung deshalb nicht erlangen,
weil in diesem Verhältnis sie selbst diese Aufwendungen vollständig zu tragen
hat.
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aa) Die dem Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbü-
ros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen asso-
ziierten Staaten (vgl. die Anlage zur Entscheidung 2003/564/EG der Kommissi-
on vom 28. Juli 2003, veröffentlicht in ABlEG L 192, S. 23 ff. vom 31. Juli 2003)
als Anhang 1 beigegebene und in Art. 1 des Übereinkommens für verbindlich
erklärte Geschäftsordnung des Rates der Büros (im Folgenden: Geschäftsord-
nung) enthält eine Regressregelung, wonach die Kosten einer über den Beklag-
ten - ggf. unter Einschaltung eines Korrespondenten (vgl. Art. 2 Nr. 4, Art. 4 der
Geschäftsordnung) - erfolgten Regulierung eines Unfallschadens im System der
Grünen Karte im Verhältnis zum Beklagten grundsätzlich dem für das Fahrzeug
des haftpflichtigen Unfallverursachers zuständigen Büro zur Last fallen, das
seinerseits für die Rückerstattung durch seine Mitglieder garantiert, zu der diese
letztlich verpflichtet sind (vgl. Art. 5, 6 und 10 der Geschäftsordnung). Demge-
mäß traf grundsätzlich auch im Streitfall die Klägerin selbst im Verhältnis zum
Beklagten die letztendliche Einstandspflicht in ihrer Eigenschaft als Haftpflicht-
versicherer des verunfallten Sattelzugs, der den Unfallschaden zu decken hatte
(vgl. auch OLG Hamburg, VersR 1974, 277, 278; Schmitt, VersR 1975, 2, 7).
Dem trug die Klägerin mit ihrer Zahlung an die Firma S. Deutschland GmbH
auch Rechnung.
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bb) Dies steht im Einklang mit den Grundgedanken des Systems der
Grünen Karte sowie des Direktanspruchs, der gegen das Büro des Unfalllandes
gerichtet ist. Die Unfallregulierung nach den Grundsätzen des Systems der
Grünen Karte bzw. die sich aus dem Recht des Besuchslandes etwa ergebende
Gewährung eines Direktanspruchs gegen das jeweilige Büro des Unfalllandes
bezwecken den Schutz von Verkehrsopfern, die nicht gezwungen sein sollen,
wegen des Schadensfalles Schädiger bzw. Versicherer außerhalb des Landes
in Anspruch zu nehmen, in dem sich der Unfall ereignete (vgl. Senatsurteil
BGHZ 57, 265, 272 f.; OGH, VersR 2005, 530, 531 f.; Schmitt, VersR 1966,
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1115, 1116; Johannsen in Bruck/Möller/Sieg aaO, Anm. B 82 [S. 162]); außer-
dem sollen ihnen Ansprüche gegen den Versicherer des Unfallfahrzeugs zu-
mindest in dem Umfang zukommen, wie sie sich ergäben, wäre das Fahrzeug
im Besuchsland haftpflichtversichert (vgl. Staudinger/von Hoffmann aaO, Art. 40
EGBGB Rn.
460; Sieghörtner, Internationales Straßenverkehrsunfallrecht,
2002, S. 88). Hierzu dienen die Einrichtung der jeweiligen Landesbüros und die
Gewährung von Mindestdeckungsschutz nach den Regeln des Besuchslandes
wie auch die Statuierung eines Direktanspruchs nach dem deutschen Aus-
lPflVG.
Diese dem Schutz der Unfallopfer dienenden Regelungen begründen je-
doch keine Pflicht der jeweiligen die Unfallregulierung übernehmenden Büros
- hier des Beklagten -, die durch das Schadensereignis entstandenen Aufwen-
dungen im Verhältnis zu deckungsverpflichteten Heimatversicherern zu tragen.
Die Regulierung durch das Büro des Unfalllandes erfolgt nicht auf Grund eines
bestehenden Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrags, sondern hat ein in
den zwischen den Büros geschlossenen Abkommen enthaltenes Garantiever-
sprechen zur Grundlage (vgl. Schmitt, System der Grünen Karte, 1968, S. 111;
Schmitt, VersR 1966, 1115, 1117 f.; Bäumer, Hat das deutsche Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherungs-System eine Zukunft?, 1982, S. 123). Der Beklagte
deckt die Haftpflichtansprüche von Unfallopfern auf Grund dieser Garantiezu-
sage; es handelt sich nicht um eine Versicherungsleistung (vgl. Schmitt, VersR
1966, 1115, 1117 f.; Bäumer aaO, S. 123). Im System der Grünen Karte wird
ein Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsverhältnis zum Büro des Unfalllandes
nicht begründet (vgl. Bäumer aaO; Karcher, Kollisionsrechtliche Fragen bei der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, 1973, S. 83). Vielmehr treten die Büros
des Unfalllandes wegen der Unfallereignisse, die sich in ihrem jeweiligen Gebiet
ereignen, lediglich als Regulierungsstellen in Vorlage (vgl. OLG Hamburg,
VersR 1974, 277, 278). Die Pflicht zur Kostenübernahme im Innenverhältnis
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trifft allein die Heimatbüros bzw. die jeweiligen Heimatversicherer (vgl. Schmitt,
VersR 1975, 2, 7).
cc) Diese Grundsätze gelten auch, soweit wegen eines Unfallereignisses
im Inland den Geschädigten nebeneinander mehrere ausländische Schädiger
haftpflichtig und mehrere ausländische Versicherer einstandspflichtig sind. Im
Verhältnis zum Beklagten als Büro des Unfalllandes haben die betroffenen aus-
ländischen Büros bzw. Versicherer den Regulierungsaufwand nicht nur jeweils
in Höhe eines Anteils zu tragen, der ggf. auf die einzelnen Schädiger bzw. Ver-
sicherer in deren jeweiligem Innenverhältnis zu den Mitschädigern bzw. deren
Versicherer entfällt. Für eine derartige Einschränkung der Kostentragung ist
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2. Andere Ansprüche sind schon nicht Gegenstand der Klage, mit der al-
lein nach Art. 41 Wet op de landverzekeringsovereenkomst übergegangenes
Recht der Klägerin geltend gemacht ist, was insbesondere Ansprüche aus ei-
genem Recht nicht einschließt (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2005
- IX ZR 8/04 - NJW-RR 2006, 275, 277 m.w.N.). Abgesehen davon trifft den
Beklagten der Klägerin gegenüber auch aus keinem anderen Rechtsgrund eine
Einstandspflicht, und zwar im Wesentlichen aus den bereits dargelegten Grün-
den.
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a) Für etwaige Ansprüche aus einem Innenausgleich zwischen der Klä-
gerin und einem etwaigen Haftpflichtversicherer des Aufliegers haftet der Be-
klagte nicht. Seine Einstandspflicht beschränkt sich gemäß § 2 Abs. 1 lit. b
AuslPflVG auf die Übernahme der Pflichten eines Haftpflichtversicherers nach
den Vorschriften des AuslPflVG, woraus sich seine Passivlegitimation für den
Direktanspruch von Unfallgeschädigten nach § 6 Abs. 1 AuslPflVG i. V. m. § 3
Nr. 1 PflVG ergibt. Eine Direkthaftung für etwaige Ansprüche aus einem Innen-
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regress zwischen ausländischen Haftpflichtversicherern findet darin keine
Grundlage.
b) Die Klägerin kann sich auch aus keinem anderen rechtlichen Ge-
sichtspunkt darauf berufen, dass der Beklagte den Geschädigten nach §§ 2
Abs. 1 lit. b, 6 Abs. 1 AuslPflVG, § 3 Nr. 1 PflVG direkt auf Schadensersatz haf-
tete. Dies gilt unabhängig davon, in welchem rechtlichen Verhältnis die Direkt-
haftung der Klägerin und diejenige des Beklagten gegenüber den Geschädigten
zueinander standen. Auch ein unmittelbarer Regress der Klägerin gegen den
Beklagten scheitert jedenfalls daran, dass die Schadensregulierung durch die
für den Beklagten handelnde Firma S. Deutschland GmbH zum Erlöschen der
gegen den Beklagten gerichteten Direktansprüche geführt hat (oben 1 b) und
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abgesehen davon die Klägerin im Verhältnis der Parteien die für die Schadens-
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 25.09.2006 - 331 O 45/06 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.06.2007 - 14 U 202/06 -