Urteil des BGH vom 24.06.2009

BGH (strafkammer, beschwerde, sache, antrag, gvg, auslegung, verteidiger, verhandlung, antragsteller, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 250/09
2 AR 134/09
vom
24. Juni 2009
in der Strafsache
gegen
Antragsteller: Rechtsanwalt
Az.: 12 KLs-6 Js 413/97-3/08 Landgericht Münster
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 24. Juni 2009 beschlossen:
Die Beschwerde des Angeklagten J. L. vom 23. April
2009 gegen den Beschluss des Landgerichts Münster - 12. Große
Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) - vom 3. April 2009 wird
auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2008 - 4 StR
507/07 - ist das Urteil des Landgerichts Münster vom 29. März 2007, soweit es
(unter anderem) den Angeklagten J. L. betraf, mit den Feststel-
lungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Ent-
scheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen worden. Die Sache ist daraufhin an die 12. Große Strafkammer des
Landgerichts als Wirtschaftsstrafkammer gelangt.
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Der Verteidiger des Angeklagten hat am 23. März 2009 beantragt festzu-
stellen, dass die 12. Große Strafkammer unzuständig sei, und die Sache an die
funktional zuständige Strafkammer des Landgerichts zu verweisen.
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Diesen Antrag hat das Landgericht durch Beschluss vom 3. April 2009
verworfen; es hat die Zuständigkeit der 12. Großen Strafkammer festgestellt.
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Hiergegen wendet sich die "Beschwerde/Gegenvorstellung" des Be-
schwerdeführers vom 23. April 2009, mit der eine Bestimmung des zuständigen
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Gerichts durch den Bundesgerichtshof beantragt wurde, da "sehr viel dafür
spreche", dass nicht die 12., sondern die 7. Strafkammer des Landgerichts zu-
ständig sei.
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in
seiner Zuschrift an den Senat zutreffend ausgeführt:
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"Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Beschwerde
nicht zuständig, da kein Fall des § 135 Abs. 2 GVG gegeben ist. Auch
außerhalb des Beschwerderechtszugs kommt eine Bestimmung der für
das Verfahren zuständigen Kammer des Landgerichts Münster durch
den Bundesgerichtshof mangels einer gesetzlichen Grundlage für eine
solche Bestimmung nicht in Betracht."
Dem tritt der Senat bei. Was der Beschwerdeführer dagegen in seinem
weiteren Schriftsatz vom 8. Juni 2009 zur Auslegung der Geschäftsverteilung
des Landgerichts sowie zu einem angeblichen "Fehler" des Bundesgerichtshofs
im Beschluss vom 22. Januar 2008 ausgeführt hat, vermag die Zulässigkeit sei-
nes Rechtsbehelfs nicht zu begründen.
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