Urteil des BGH vom 03.12.1991

BGH (gesamtstrafe, stpo, strafkammer, höhe, bedrohung, strafe, schuldspruch, wahl, auflösung, aufhebung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 78/01
vom
8. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2001 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Nürnberg-Fürth vom 27. September 2000 aufgehoben
a) soweit die im Fall III 2 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe
gesondert bestehen geblieben ist;
b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Der Angeklagte hat am 18. Juli 1998 zwei Vergehen der gefährlichen
Körperverletzung begangen (beide Fälle abgehandelt unter III 1 der Urteils-
gründe). Aus den hierfür verhängten Einzelstrafen und den dem Urteil des Ju-
gendschöffengerichts Nürnberg vom 9. September 1999 zu Grunde liegenden
Einzelstrafen wurde unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe eine
nachträgliche Gesamtstrafe gebildet. Außerdem hat das Landgericht gegen
den Angeklagten wegen einer am 21. Oktober 1998 begangenen Bedrohung
(III 2 der Urteilsgründe) eine weitere Einzelstrafe verhängt. Diese Strafe blieb
neben der genannten (nachträglichen) Gesamtstrafe gesondert bestehen, weil
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die Strafkammer (wie in den Urteilsgründen ausdrücklich festgestellt ist, verse-
hentlich) davon ausgegangen ist, daß das Urteil des Jugendschöffengerichts
nicht, wie von ihr festgestellt, am 9. September 1999, sondern am 9. Septem-
ber 1998 ergangen ist. Insoweit kann das Urteil nicht bestehen bleiben. Damit
entfällt zugleich die für sich genommen rechtsfehlerfrei gebildete (nachträgli-
che) Gesamtstrafe (§ 349 Abs. 4 StPO). Der Schuldspruch und die Einzelstra-
fen sind dagegen rechtsfehlerfrei. Ebenso wie sämtliche Urteilsfeststellungen
können sie daher bestehen bleiben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Obergrenze (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) der neu zu bildenden
(nachträglichen) Gesamtstrafe ergibt sich aus der Höhe der bisherigen (nach-
träglichen) Gesamtstrafe zuzüglich der Höhe der weiter einzubeziehenden Ein-
zelstrafe (vgl. BGHSt 15, 164; BGH, Beschlüsse vom 1. September 1998 -
1 StR 421/98 und vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 496/91 m.w.N.).
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