Urteil des BGH vom 31.07.2003
BGH (zpo, beschwerde, kaufpreis, rückführung, partei, begründung, sicherung, wert, fortbildung, raum)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 197/03
vom
22. September 2005
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 22. September 2005
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 31. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens der Nichtzulas-
sungsbeschwerde nach einem Wert von 84.076,81 Euro.
Gründe:
Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im Übrigen zu-
lässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzli-
che Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung ei-
ner einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisions-
gerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen der
Beklagten übergangen. Wären die Löschungsbewilligungen unverzüglich vor-
gelegt worden, hätte es keinen Raum für die von den Beklagten behaupteten
Nachverhandlungen gegeben. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch
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steht beiden Klägern zu, weil beide Kläger Partei der Vollstreckungsvereinba-
rung waren, gegen die die Beklagten verstoßen haben, und der vertraglich ver-
einbarte Kaufpreis zur Rückführung gemeinschaftlicher Verbindlichkeiten der
Kläger verwendet worden wäre. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann