Urteil des BGH vom 22.07.2008
BGH (staatsanwaltschaft, last, gesellschafter, firma, strafkammer, höhe, raum, gesellschaft, bereicherung, bewertung)
5 StR 61/08
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 22. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Ju-
li 2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal,
Richter Prof. Dr. Jäger
als
beisitzende
Richter,
Richterin am Amtsgericht
als
Vertreterin
der
Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als
Verteidiger,
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Görlitz vom 2. Juli 2007 wird verworfen.
Die im Revisionsverfahren entstandenen Kosten und not-
wendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse
zur Last.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Betrugs, der
Untreue und der Bestechung im gewerblichen Verkehr aus tatsächlichen
Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit
ihrer Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Das Rechtsmit-
tel bleibt ohne Erfolg.
I.
Das Landgericht hat sich in allen drei angeklagten Tatkomplexen nicht
von einer Schuld des Angeklagten überzeugen können.
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Der Angeklagte, der bereits verurteilte A. sowie die damalige Le-
bensgefährtin (und jetzige Ehefrau) des Angeklagten H. waren
Gesellschafter der C. GmbH, eines Entsorgungsunternehmens. Der Ange-
klagte und A. sowie die damalige Lebensgefährtin des Angeklagten waren
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zugleich Geschäftsführer des Unternehmens. Die Staatsanwaltschaft hat
dem Angeklagten Folgendes zur Last gelegt:
Gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und A. soll der Angeklagte
Kunden dadurch betrogen haben, dass er ihnen zu hohe Kosten für tatsäch-
lich in dieser Höhe nicht angefallene Deponieentgelte in Rechnung gestellt
habe (Tatkomplex A). Der Angeklagte und A. sollen zwischen Dezem-
ber 1998 und Dezember 1999 gemeinschaftlich Metallabfälle der C. an die
Firma B. geliefert und den bar bezahlten Erlös hierfür in Höhe von insge-
samt knapp 6.000 DM behalten haben (Tatkomplex B). Schließlich soll A.
mit Wissen und Billigung des Angeklagten Mitarbeiter der Firma R. je-
weils mit 50 oder 100 DM bestochen haben, damit diese für die C. günsti-
ge unrichtige Wiegeergebnisse bescheinigten (Tatkomplex C).
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Das Landgericht hat die Taten nicht für erwiesen angesehen. Der An-
geklagte, der jedwede Tatbeteiligung bestreitet, wird im Wesentlichen von
seinem früheren Mitgeschäftsführer A. belastet. Dessen Angaben glaubt
das Landgericht nicht. Es stellt zwar die Taten fest, kann sich aber keine
Überzeugung davon bilden, dass der Angeklagte hieran beteiligt war.
II.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts lässt keinen Rechtsfehler er-
kennen.
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1. Die Beweiswürdigung ist nicht lückenhaft. Dies gilt insbesondere für
die Ausführungen zur Bewertung der Aussage des Hauptbelastungszeugen
A. .
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a) Das Landgericht hat diesem Belastungszeugen, der wegen der Ta-
ten bereits rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und
zehn Monaten verurteilt wurde, nicht geglaubt. Die fehlende Glaubhaftigkeit
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seiner Angaben sah das Landgericht darin begründet, dass – soweit es um
die Verstrickung des Angeklagten ging – die Angaben A. s sehr detailarm
gewesen seien. Im Übrigen habe er, weil er von dem Angeklagten selbst
zweimal angezeigt wurde, ein Falschbelastungsmotiv. Auf die den Tatkom-
plex B betreffende Frage, wo er die schwarz vereinnahmten Gelder verwahrt
habe, habe A. offensichtlich gelogen.
b) Die eingehende und erschöpfende Würdigung der Aussage des Be-
lastungszeugen ist rechtsfehlerfrei. Die in diesem Zusammenhang von der
Staatsanwaltschaft im Rahmen der Aussagebewertung vermissten Erörte-
rungen drängten sich nicht auf. Die Bereicherung zu Gunsten einer Gesell-
schaft, an welcher der Täter selbst nicht unwesentlich beteiligt ist, stellt ein
ausreichendes Motiv dar. Warum ein Mitgeschäftsführer und -gesellschafter
dabei indiziell bösgläubig sein soll, erschließt sich nicht ohne weiteres und
dürfte auch in der Lebenswirklichkeit keine Entsprechung finden. Ebenso
wenig belegt die Größenordnung des für die Bestechungshandlungen einge-
setzten Bargeldes (etwa 1.300 DM), dass dem Angeklagten die Taten nicht
verborgen geblieben sein könnten, zumal sich die Zahlungen über einen Zeit-
raum von mehr als einem halben Jahr hinzogen.
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2. Die Beweiswürdigung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil es an
einer Gesamtwürdigung aller in Betracht zu ziehenden, jenseits des bereits
rechtskräftig wegen der dem Angeklagten vorgeworfenen Taten verurteilten
Hauptbelastungszeugen vorliegenden Beweistatsachen fehlen würde oder
die Anforderungen an einen Schuldnachweis rechtsfehlerhaft überspannt
worden wären. Der Umstand, dass denkbar erscheint, dass ein anderes Tat-
gericht aus der vorliegenden Mehrzahl der belastenden Indizien möglicher-
weise zu einem Schuldnachweis gegen den Angeklagten hätte gelangen
können, begründet keinen revisiblen Rechtsfehler.
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a) In der Gesamtwürdigung des Urteils (UA S. 67 ff.) werden die ein-
zelnen möglichen Belastungskriterien in ausreichender Weise auch zusam-
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menfassend bewertet und gegeneinander gestellt. Davon abgesehen ist eine
Gesamtwürdigung kein Selbstzweck. Sie hat vielmehr nur dann eigenständi-
ge Bedeutung, wenn sich die Belastungselemente gegenseitig ergänzen
oder verstärken können. Schon hieran bestehen im vorliegenden Fall Beden-
ken, da einige Zeugen Belastungsindizien schildern, die andere gerade nicht
wahrgenommen haben.
b) Auch die vom Generalbundesanwalt beanstandeten Wendungen zu
einem „zwingenden Schluss“ oder „zweifelsfreien Nachweis“ (UA S. 50, 71)
führen in dem Zusammenhang ihrer Verwendung nicht zur Annahme eines
Rechtsfehlers. Diese Formulierungen sind ersichtlich nicht so zu verstehen,
dass – was in der Tat rechtsfehlerhaft wäre – die Strafkammer von dem
rechtlichen Ansatzpunkt ausginge, nur zwingende Schlussfolgerungen seien
zu Lasten des Angeklagten möglich. Diese wollte hingegen mit den Formulie-
rungen erkennbar letztlich nicht mehr zum Ausdruck bringen, als dass sie
den von der Anklagebehörde gewünschten Schluss aus einem bestimmten
Belastungsmoment nicht zu ziehen vermochte. Dies ist so nicht zu bean-
standen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Strafkammer einen tatsächlich
zwingenden Schluss verkannt hätte.
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Basdorf Raum Brause
Schaal Jäger