Urteil des BGH vom 18.04.2013

BGH: abtretung, rückzahlung, koch, vollstreckungskosten, übereinstimmung, umdeutung, bezirk, ausschluss, bindungswirkung, wiederherstellung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 77/12
vom
18. April 2013
in der Zwangsvollstreckungssache
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
beschlossen:
Die Sache wird zur Entscheidung über die weiteren Beschwerden
der Gläubigerin und des Schuldners gegen den Beschluss der Zi-
vilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 19. März 2012 an das
Kammergericht abgegeben.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
erhoben.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 8.424,33
festgesetzt.
Gründe:
I. Der Schuldner wurde mit Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom
26. August 2009 verurteilt, die von ihm angemietete Wohnung, bestehend aus
zwei Zimmern, Nebengelassen und einem Kellerraum, zu räumen und an die
Gläubigerin herauszugeben. Die Gläubigerin beauftragte den zuständigen Ge-
richtsvollzieher mit der Vollstreckung des Räumungstitels. Dieser beraumte den
Räumungstermin auf den 31. Mai 2010 an. Am 26. Mai 2010 erwirkte der
Schuldner beim Amtsgericht Schöneberg - Vollstreckungsgericht - die einstwei-
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lige Einstellung der Räumung bis längstens 1. Juni 2010. Neuer Räumungster-
min wurde daraufhin auf den 10. Juni 2010 anberaumt, der auch durchgeführt
wurde.
Der Gerichtsvollzieher berechnete der Gläubigerin für die Durchführung
der Zwangsräumung Kosten in Höhe von 11.323,42
€, die von der Gläubigerin
beglichen wurden.
Auf Antrag der Gläubigerin setzte das Amtsgericht Schöneberg die von
dem Schuldner an die Gläubigerin zu erstattenden Kosten der Zwangsvollstre-
ckung (gemäß der Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers) auf 11.323,42
fest. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hatte teil-
weise Erfolg. Nachdem der Schuldner die Kosten des Gerichtsvollziehers in
Höhe von 89,50
€, Räumungskosten in Höhe von 2.738,19 € und Kosten des
Schlüsseldienstes in Höhe von 71,40
€ (insgesamt 2.899,09 €) anerkannt hatte,
hat das Beschwerdegericht wie folgt entschieden:
In Änderung des angefochtenen Beschlusses werden … die von dem Schuld-
ner an die Gläubigerin zu erstattenden Kosten der Zwangsvollstreckung auf
11.192,32
€ nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basis-
zinssatz seit dem 13. September 2010 festgesetzt, wovon ein Teilbetrag in Hö-
he von 7.603,23
€ nur festgesetzt wird Zug um Zug gegen Abtretung der Rech-
te der Gläubigerin auf Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Gerichtskosten-
ansatz des Obergerichtsvollziehers S. zu seiner DR-Nummer 527/10 und
auf Rückzahlung etwaiger von der Gläubigerin an diesen Gerichtsvollzieher
überzahlter Kosten der Zwangsvollstreckung an den Schuldner.
Wegen eines weiteren Teilbetrags in Höhe von 3.589,09
€ nebst anteiliger Zin-
sen erfolgt die Festsetzung ohne die vorgenannte Einschränkung Zug um Zug.
Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Gläubigerin vom 9. Septem-
ber 2010 wird zurückgewiesen.
Hiergegen richten sich die vom Beschwerdegericht zugelassenen
Rechtsbeschwerden der Gläubigerin und des Schuldners. Die Gläubigerin er-
strebt mit ihrem Rechtsmittel die Wiederherstellung des Kostenfestsetzungsbe-
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schlusses der Rechtspflegerin. Der Schuldner will mit seiner Rechtsbeschwerde
eine Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Schö-
neberg erreichen, soweit darin die von ihm an die Gläubigerin zu erstattenden
Kosten der Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsurteil des Amtsgerichts
Schöneberg vom 26. August 2009 auf einen über 2.899,09
€ hinausgehenden
Betrag festgesetzt worden sind.
II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, gemäß § 103 Abs. 2 ZPO,
der auch bei einer Kostenfestsetzung nach § 788 Abs. 2 ZPO zur Anwendung
komme, müssten dem Kostenfestsetzungsantrag die Kostenberechnung und
die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze erforderlichen Belege beigefügt
werden. Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genüge es, dass der Antragstel-
ler ihn glaubhaft gemacht habe. Diesen formellen Anforderungen genüge der
Antrag der Gläubigerin. Das Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103 ff.
ZPO sei ein Massenverfahren. Daher reiche bei der Prüfung der Notwendigkeit
einer bestimmten Rechtsverfolgungsmaßnahme eine typisierende Betrachtung
aus. Dies gelte auch im Zwangsvollstreckungsverfahren.
Der Schuldner werde durch die im Kostenfestsetzungsverfahren nicht
gebotene Prüfung des Anfalls oder der Notwendigkeit der einzelnen Vollstre-
ckungspositionen nicht rechtlos gestellt. Bei einer vom Gerichtsvollzieher durch-
geführten Zwangsräumung seien sowohl der Gläubiger (§ 13 Abs. 1 Nr. 1
GVKostG) als auch der Schuldner (§ 788 Abs. 1 ZPO und § 13 Abs. 1 Nr. 2
GVKostG) Kostenschuldner. Demzufolge könnten beide gegen den Kostenan-
satz des Gerichtsvollziehers Erinnerung einlegen und damit auch die Höhe der
von dem Gerichtsvollzieher berechneten Auslagen überprüfen lassen (§ 5
Abs. 2 GVKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 bis 8 GKG).
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Im vorliegenden Fall könne allerdings eine Erinnerungsbefugnis des
Schuldners zweifelhaft sein, weil der Gerichtsvollzieher aufgrund der vollständi-
gen Zahlung der Kosten durch die Gläubigerin von ihm keine Kosten mehr for-
dern könne. Daher komme die Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten im
Umfang der vom Schuldner erhobenen Einwände nur Zug um Zug gegen Abtre-
tung des Rechts auf Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den Kostenansatz
des Gerichtsvollziehers sowie Abtretung des Anspruchs der Gläubigerin gegen
den Gerichtsvollzieher auf Rückzahlung möglicherweise überzahlter Beträge in
Betracht.
III. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über den Kos-
tenansatz des Gerichtsvollziehers ist nicht die Rechtsbeschwerde zum Bundes-
gerichtshof, sondern allein die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht
statthaft. Die Rechtsbeschwerden sind daher in weitere Beschwerden umzu-
deuten; die Sache ist zur Entscheidung über die weiteren Beschwerden an das
Oberlandesgericht (hier: Kammergericht) abzugeben.
1. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über den Kos-
tenansatz des Gerichtsvollziehers ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesge-
richtshof nicht statthaft.
a) Für die Erinnerung und die Beschwerde gegen den Kostenansatz des
Gerichtsvollziehers gelten nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG die Regelungen in
§ 66 Abs. 2 bis 8 GKG entsprechend. Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine
Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Damit ist
auch eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ausgeschlossen
(BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70; Be-
schluss vom 11. September 2008 - I ZB 22/07, DGVZ 2008, 187 Rn. 7).
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b) Dieser Ausschluss gilt auch hinsichtlich des Ansatzes von Gerichts-
vollzieherkosten, wenn es sich dabei - wie im vorliegenden Fall - um Vollstre-
ckungskosten handelt. Durch den Verweis in § 5 Abs. 2 Satz 1 GVKostG auf
§ 766 Abs. 2 ZPO wird allein die Zuständigkeit für die Entscheidung über die
Erinnerung geregelt. Der Rechtsmittelweg gegen Entscheidungen über die Er-
innerung richtet sich dagegen nach den gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG
entsprechend anzuwendenden Regelungen in § 66 Abs. 2 bis 8 GKG (BGH,
DGVZ 2008, 187 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB 58/12,
juris Rn. 6).
aa) Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 GVKostG regelt allein, welches
Gericht für die Entscheidung über Erinnerungen gegen den Kostenansatz des
Gerichtsvollziehers zuständig ist. Sie weist die Entscheidung über Erinnerungen
gegen den Ansatz von Kosten der Zwangsvollstreckung in Übereinstimmung
mit § 766 Abs. 2 ZPO - aus Gründen des Sachzusammenhangs - dem nach
§ 764 Abs. 1 ZPO für die Anordnung von und für die Mitwirkung bei Vollstre-
ckungshandlungen zuständigen Vollstreckungsgericht zu und belässt es im Üb-
rigen - mit Rücksicht auf die Ortsnähe - bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts,
in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat.
bb) Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG sind auf die Erinnerung und die
Beschwerde §§ 5a und 66 Abs. 2 bis 8 GKG entsprechend anzuwenden. Ge-
gen die Entscheidung über die Erinnerung findet gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1
GKG die (unbefristete) Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdege-
genstands 200
€ übersteigt. Gegen eine Entscheidung über die Beschwerde
nach einer Erinnerung gegen einen Kostenansatz ist nach § 66 Abs. 4 Satz 1
GKG (nur) die weitere Beschwerde zulässig, wenn das Landgericht als Be-
schwerdegericht entschieden und es die weitere Beschwerde wegen der grund-
sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat.
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Das beruht auf der Entscheidung des Gesetzgebers, die Rechtsbeschwerde
zum Bundesgerichtshof zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung nur im Kos-
tenfestsetzungsverfahren zu ermöglichen, während er zur Klärung von Grund-
satzfragen im Kostenansatzverfahren die weitere Beschwerde eingeführt und
die Rechtsbeschwerde ausdrücklich (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG) ausgeschlossen
hat (BGH, DGVZ 2008, 187 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013
- VII ZB 58/12, juris Rn. 7).
c) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht
ändert daran nichts. Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO tritt nur
hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrunds nach § 574 Abs. 2 ZPO
ein, eröffnet aber nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel (BGH,
Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, 103 f.; BGH,
DGVZ 2008, 187 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB 58/12,
juris Rn. 8).
2. Gegen die Entscheidung, die das Amtsgericht als Vollstreckungsge-
richt über die Erinnerung gegen den Ansatz von Gerichtsvollzieherkosten der
Zwangsvollstreckung getroffen hat (§ 5 Abs. 2 Satz 1 GVKostG i.V.m. § 766
Abs. 2 ZPO), war demnach gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG in Verbindung
mit § 66 Abs. 2 GKG die (unbefristete) Beschwerde zum Landgericht (§ 72
GVG) statthaft. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist nach
§ 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 GKG die weitere Be-
schwerde zum Oberlandesgericht (hier: zum Kammergericht) zulässig, da das
Landgericht sie in seinem Beschluss wegen der grundsätzlichen Bedeutung der
zur Entscheidung stehenden Fragen zugelassen hat.
3. Die Rechtsbeschwerden sind mit Rücksicht darauf, dass gegen die
Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nicht die Rechtsbeschwerde zum
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Bundesgerichtshof, sondern nur die weitere Beschwerde zum Kammergericht
statthaft ist, nicht als unzulässig zurückzuweisen, sondern in weitere Beschwer-
den umzudeuten. Bei Rechtsmittelerklärungen ist eine Umdeutung unter der
Voraussetzung zulässig, dass es sich um vergleichbare Prozesserklärungen
handelt, die sich in ihrer Intention und rechtlichen Wirkung entsprechen. So
verhält es sich hier. Die weitere Beschwerde zielt ebenso wie die Rechtsbe-
schwerde auf die Änderung einer Beschwerdeentscheidung des Landgerichts
durch ein übergeordnetes Gericht ab. Die weitere Beschwerde setzt - ebenso
wie die Rechtsbeschwerde - voraus, dass das Landgericht die Beschwerde we-
gen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen in dem
Beschluss zugelassen hat. Die Sache ist danach zur Entscheidung über die
weiteren Beschwerden an das Kammergericht abzugeben (vgl. BGH, DGVZ
2008, 187 Rn. 17; Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB 58/12, juris Rn. 9).
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4. Wegen der im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskos-
ten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch.
Bornkamm
Pokrant
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 27.06.2011 - 30 M 8063/10 -
LG Berlin, Entscheidung vom 19.03.2012 - 82 T 625/11 -
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