Urteil des BGH vom 27.05.2008
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 292/07
vom
27. Mai 2008
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und
Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten zu 1), 2), 6) bis 8), 11)
bis 13) und 15) gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts
in Berlin vom 16. April 2007 wird zurückgewiesen, weil
die Rechtssache offensichtlich keine grundsätzliche
Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer Verletzung der
Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG kann keine Rede
sein. Das Verbraucherkreditgesetz ist schon deshalb
nicht anwendbar, weil die Fondsgesellschaft, Gesell-
schafterin ist u.a. eine juristische Person, nicht
Verbraucher ist und die Darlehen gewerblichen Zwe-
cken dienten. Von einer Beweisaufnahme über die von
den Beklagten behauptete, wirksam gekündigte Stun-
dungsvereinbarung hat das Berufungsgericht aus
Rechtsgründen zu Recht abgesehen, zumal Instand-
setzungsmaßnahmen nach dem eigenen Vorbringen
der Beklagten in der Berufungsinstanz mangels genü-
gender ersparter Mittel nicht in Auftrag gegeben wer-
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den konnten. Von einer weiteren Begründung wird
gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Be-
klagte zu 1) sowie, wie Gesamtschuldner mit der Be-
klagten zu 1), die Beklagte zu 2) zu 23,35%, die Be-
klagte zu 6) zu 7,78%, die Beklagten zu 7) und 8) als
Gesamtschuldner zu 7,78%, die Beklagten zu 11) und
12) als Gesamtschuldner zu 7,78%, der Beklagte zu
13) zu 7,78% und der Beklagte zu 15) zu 1,95% (§ 97
Abs. 1 ZPO).
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Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt für die Beklagte zu 1) 1.992.337,62 €, für die
Beklagte zu 2) 464.663,75 €, für die Beklagten zu 6)
bis 8) und 11) bis 13) je 154.887,92 € und für den Be-
klagten zu 15) 38.731,93 €.
Nobbe
Müller
Joeres
Mayen
Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 20.04.2006 - 4a O 227/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 16.04.2007 - 26 U 136/06 -