Urteil des BGH vom 12.10.2007
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 21/07 Verkündet
am:
7. Dezember 2007
Lesniak,
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 883 Abs. 1
a) Eine zur Sicherung eines durch Rücktritt bedingten Rückauflassungsanspruchs
eingetragene Vormerkung kann, ohne dass es einer erneuten Eintragung bedürfte,
durch Bewilligung auf weitere Rücktrittsgründe erstreckt werden (Fortführung von
BGHZ 143, 175 ff.).
b) Der Rang der durch die Vormerkung weiter gesicherten Ansprüche bestimmt sich
nach dem Zeitpunkt der neuen Bewilligung.
BGH, Urt. v. 7. Dezember 2007 - V ZR 21/07 - OLG Hamm
LG Dortmund
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den
Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und
Dr. Roth
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 10. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Dezember 2006 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als über den Antrag auf Rück-
übertragung des Grundstücks entschieden worden ist.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-
rufungsgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Mit von ihrem Streithelfer beurkundeten Vertrag vom 15. Oktober 1993
übertrugen die Kläger im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ihr Haus-
grundstück unter Vorbehalt eines Wohnrechts ihrer Tochter (im Folgenden:
Schuldnerin). Die Schuldnerin verpflichtete sich, das Grundstück zu Lebzeiten
der Kläger nicht zu veräußern, nicht zu belasten und nicht baulich zu verändern.
Für den Fall des Verstoßes gegen diese Verpflichtungen sollten die Kläger nach
näherer Maßgabe die Rückübertragung des Grundstücks verlangen können.
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Die Schuldnerin wurde am 26. November 1993 als Eigentümerin in das
Grundbuch eingetragen; der Rückauflassungsanspruch der Kläger wurde durch
die Eintragung einer Vormerkung gesichert.
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Mit von dem Streithelfer am 5. Mai 1998 beurkundeten Vertrag vereinbar-
ten die Kläger mit der Schuldnerin, dass sie auch dann die Rückübertragung
des Grundstücks sollten verlangen können, wenn die Schuldnerin geschieden,
über ihr Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder die
Zwangsvollstreckung in das Grundstück betrieben würde. Weiter heißt es in
dem Vertrag:
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"Die bereits im Grundbuch … eingetragene Rückauflassungsvor-
merkung dient auch zur Absicherung der Rückauflassungsansprü-
che der Übertragsgeber … aufgrund der vorstehend getroffenen
Vereinbarungen."
Der Streithelfer reichte eine Ausfertigung des Ergänzungsvertrags bei
dem Grundbuchamt ein. Die Rechtspflegerin vermerkte daraufhin auf der bei
den Grundakten befindlichen Ausfertigung des Vertrages vom 15. Oktober 1993
"s. auch Ergänzungserklärung vom 5. Mai 1998, UR-Nr. 247/98, Notar S. ".
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Mit Beschluss vom 20. Juli 2004 untersagte das Amtsgericht Dortmund
der Schuldnerin gemäß § 21 Abs. 1 InsO, über das Grundstück zu verfügen,
und ersuchte das Grundbuchamt um Eintragung des Verfügungsverbots in das
Grundbuch. Am 9. Juni 2005 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das
Insolvenzverfahren eröffnet. Die Beklagte wurde zur Verwalterin bestimmt. Mit
der Klage verlangen die Kläger von der Beklagten die Rückübertragung des
Grundstücks und die Bewilligung der Löschung der in das Grundbuch eingetra-
genen Verfügungsbeschränkung.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg
geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen
die Kläger ihre Anträge weiter.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält die geltend gemachten Ansprüche für nicht
begründet. Es meint, die Vereinbarung vom 5. Mai 1998 sei wirksam. Für ihre
insolvenzrechtliche Anfechtung fehle es an hinreichendem Vortrag der Beklag-
ten. Der geltend gemachte Anspruch scheitere jedoch daran, dass er durch die
eingetragene Vormerkung nicht gesichert sei und daher gegen die Masse nicht
durchgesetzt werden könne. Die Vereinbarung bedeute zwar auch die Bewilli-
gung der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung der weiter vereinbarten
Rückübertragungsansprüche. Zu einer entsprechenden Eintragung sei es je-
doch nicht gekommen, weil der hierzu notwendige Antrag nicht gestellt worden
sei.
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II.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Wesentlichen nicht stand.
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1. Auf der Grundlage des bisherigen Vorbringens der Beklagten schuldet
diese als Insolvenzverwalterin gemäß § 106 InsO den Klägern die verlangte
Rückübertragung des Grundstücks. Die am 26. November 1993 in das Grund-
buch eingetragene Vormerkung sichert auch den durch die Eröffnung des Insol-
venzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin durch den Vertrag vom
5. Mai 1998 begründeten Rückübertragungsanspruch der Kläger.
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a) Die in dem Vertrag vom 5. Mai 1998 zwischen den Klägern und der
Schuldnerin vereinbarte Verpflichtung der Schuldnerin, das Grundstück im Fall
der Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen zurück zu übertragen,
ist wirksam. Eine Vereinbarung, die eine Vertragspartei berechtigt, im Falle der
Insolvenz der anderen Partei ein dieser eingeräumtes oder übertragenes Recht
zurückzuverlangen, ist entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem
Senat von der Beklagten vertretenen Meinung grundsätzlich wirksam (vgl. OLG
Karlsruhe, NZM 2001, 1053, 1054; Erman/Grziwotz, BGB, 11. Aufl., § 2 Erb-
bauVO Rdn. 6; MünchKomm-BGB/v. Oefele, 4. Aufl., § 2 ErbbauVO Rdn. 27;
RGRK-BGB/Räfle, 12. Aufl., § 2 ErbbauVO Rdn. 25 jeweils zum Heimfallan-
spruch nach der ErbbauVO). § 17 Abs. 1 Nr. 4 der Ausführungsverordnung zum
Reichsheimstättengesetz sah eine Vereinbarung, nach der die Eröffnung des
Konkursverfahrens über das Vermögen des Heimstätters den Heimfallanspruch
auslöste, ausdrücklich vor.
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b) Der vereinbarte bedingte Übertragungsanspruch konnte gemäß § 883
Abs. 1 BGB durch eine Vormerkung gesichert werden.
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In der Eintragung einer Vormerkung müssen der Gegenstand des An-
spruchs und der Anspruchsgläubiger bezeichnet werden; die Angabe des
Schuldgrunds ist nicht notwendig (Jansen DNotZ 1953, 382, 383; vgl. ferner
Senat, Urt. v. 2. Oktober 1951, V ZR 47/50, LM BGB § 883 Nr. 1; RGZ 133,
267, 269 f.; KG Rpfleger 1969; 49, 50; DNotZ 1972, 173, 175; Erman/Lorenz,
BGB, 11. Aufl. § 885 Rdn. 18; Staudinger/Gursky, BGB [2002], § 885 Rdn. 68).
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Im Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung muss der Anspruch, zu
dessen Sicherung die Vormerkung dienen soll, weder fällig, § 883 Abs. 1 Satz 2
BGB, noch begründet sein. § 879 Abs. 2 BGB ist auf die Vormerkung entspre-
chend anzuwenden (Senat, BGHZ 143, 175, 179 f. m.w.N. = MittBayNot 2000,
104 m. Anm. Demharter = DNotZ 2000, 639 m. Anm. Wacke = ZfIR 2000, 121
m. Anm. Volmer = LM BGB § 883 Nr. 27 m. Anm. Stürner/Heggen). Wird eine
Vormerkung vor der Begründung des zu sichernden Anspruchs in das Grund-
buch eingetragen, entsteht sie mit der Begründung des Anspruchs. Umgekehrt
erlischt die Vormerkung trotz Fortbestehens ihrer Eintragung im Grundbuch mit
dem Erlöschen des gesicherten Anspruchs. Dabei ist ohne Bedeutung, ob der
Anspruch durch Vereinbarung, aufgrund der Ausübung eines Rechts oder durch
Erfüllung erlischt. Die unabhängig von dem gesicherten Anspruch erfolgte oder
fortbestehende Eintragung erlaubt es, eine erloschene Vormerkung durch einen
neu begründeten Anspruch wieder "aufzuladen" (Stürner/Heggen, aaO), oder
eine wegen Scheiterns der Begründung des zu sichernden Anspruchs zunächst
unwirksame Vormerkung zur Entstehung zu bringen (OLG Frankfurt DNotZ
1995, 539 f.; Ertl Rpfleger 1979, 361, 364; Wacke DNotZ 1995, 507, 512).
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c) Auf dieser Grundlage ist die Frage zu entscheiden, ob es zur Siche-
rung der Erweiterung eines Anspruchs der Bewilligung und Eintragung einer
neuerlichen Vormerkung bedarf, oder ob die Bewilligung der Sicherung des er-
weiterten Anspruchs durch eine eingetragene Vormerkung ohne weitere Eintra-
gung in das Grundbuch zur Sicherung des erweiterten Anspruchs führt.
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Die Voraussetzungen des gesicherten Anspruchs können durch Verein-
barung zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger beschränkt oder erweitert
werden. Werden sie beschränkt, bleibt die Sicherung des Anspruchs durch die
eingetragene Vormerkung bestehen (vgl. statt aller MünchKomm-BGB/Wacke,
BGB, 4.
Aufl., §
885 Rdn.
2; Staudinger/Gursky, BGB [2002], §
883
Rdn. 329 f.). Eine Verlautbarung der Beschränkung im Grundbuch erfolgt nicht.
Entsprechendes gilt für den Austausch des Anspruchs. Die trotz Erlöschens des
gesicherten Anspruchs weiterhin eingetragene Vormerkung muss nicht gelöscht
und zur Sicherung eines neu begründeten Anspruchs wiederum eingetragen
werden, sondern kann zur Sicherung eines neu begründeten Anspruchs nutz-
bar gemacht werden, sofern dieser auf dieselbe Leistung wie der zunächst ge-
sicherte Anspruch gerichtet ist (Senat, BGHZ 143, 175, 181; Soergel/Stürner,
BGB, 13. Aufl. § 885 Rdn. 6; a.M. Demharter, aaO; Vollmer, aaO; Staudin-
ger/Gursky, aaO, Rdn. 333). Werden weitere Entstehungsgründe für den gesi-
cherten Anspruch geschaffen, kann nichts anderes gelten (a.M. MünchKomm-
BGB/Wacke, aaO; Staudinger/Gursky, aaO, Rdn. 334; Promberger, DNotZ
1994, 249, 250; Amann, MittBayNot 2000, 197, 200). Die Begründung weiterer
Entstehungsgründe führt zur Erstreckung der Sicherung eines bestehenden
Anspruchs auf einen von der Wirkung der Vormerkung zunächst nicht erfassten
Fall. Sie bleibt in ihrer Wirkung hinter der einer Neubegründung des gesicherten
Anspruchs zurück. Damit ist nicht zu vereinbaren, dass eine eingetragene Vor-
merkung zwar zur Sicherung eines neu begründeten Anspruchs genutzt, der
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gesicherte Anspruch ohne die Eintragung einer weiteren Vormerkung jedoch
nicht auf weitere Entstehungsgründe gestützt werden könnte.
d) Die Aufgabe des Grundbuchs, eine eindeutige, klare und vollständige
Aussage über vergangene und gegenwärtige Rechtsverhältnisse zu machen,
steht dem nicht entgegen (a.M. Demharter, aaO). Über die Wirksamkeit des
vorgemerkten Anspruchs gibt das Grundbuch keine Auskunft. Schon der gesi-
cherte Anspruch ist im Grundbuch nicht zu bezeichnen. Erst recht sind der Ein-
tritt einer Bedingung, von der das Entstehen des Anspruchs abhängig ist, oder
dessen Fälligkeit dem Grundbuch nicht zu entnehmen (Ertl, Rpfleger 1979, 361,
364; Wacke, DNotZ 1995, 507, 512; Amann, MittBayNot 2000, 197, 198).
Kenntnis von dem gesicherten Anspruch lässt sich, wenn überhaupt, allenfalls
durch eine Einsichtnahme in die Grundakten gewinnen. Soweit diese im Hin-
blick auf eine Änderung des vorgemerkten Anspruchs Anlass zu einem Irrtum
geben können, ist es daher angezeigt, dem durch einen Hinweis vorzubeugen,
wie es im vorliegenden Fall geschehen ist.
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e) Der Zeitpunkt der Erweiterung oder des Austauschs des durch die
Vormerkung gesicherten Anspruchs ist nur für die Beantwortung der Frage von
Bedeutung, ob der Änderung gegenüber zwischenzeitlich eingetragenen Rech-
ten der Vorrang zukommt. Diese Frage ist durch das Urteil des Senats, BGHZ
143, 175, 183, entschieden. Nach der Vormerkung aber vor deren "Aufladung"
in das Grundbuch eingetragene Rechte werden von der Änderung des durch
die bestehende Vormerkung gesicherten Anspruchs nicht berührt. Ein Anlass,
der zur Eintragung einer neuerlichen Vormerkung nötigte, besteht daher nicht.
An der den Urteilen vom 2. Oktober 1951, V ZR 47/50, LM BGB § 883 Nr. 1;
und vom 22. April 1959, V ZR 193/57, LM BGB § 883 Nr. 6, zugrunde liegenden
bzw. zum Ausdruck kommenden gegenteiligen Auffassung hält der Senat nicht
fest.
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f) Nach der Vereinbarung vom 5. Mai 1998 sollte die Sicherung des
Rückübertragungsanspruchs durch die vom 26. November 1993 eingetragene
Vormerkung die für das Entstehen des vorgemerkten Anspruchs ergänzend
vereinbarten Bedingungen umfassen. Das hat das Berufungsgericht als Bewilli-
gung einer Vormerkung ausgelegt. Das ist insoweit rechtsfehlerhaft, als eine an
dem Wortlaut orientierte Auslegung dazu führt, dass nicht die Eintragung einer
weiteren Vormerkung, sondern die Erstreckung der Wirkung der bestehenden
Vormerkung auf die für das Entstehen des Anspruchs durch die Vereinbarung
vom 5. Mai 1998 erweiterten Voraussetzungen von der Schuldnerin bewilligt
worden ist.
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Die für die Durchsetzung des gegen die Beklagte geltend gemachten
Auflassungs- und Bewilligungsanspruchs notwendigen Voraussetzungen liegen
insoweit vor. Der Anspruch ist entstanden, die für die Sicherung der Erweite-
rung seiner Voraussetzungen notwendige Bewilligung der Erstreckung der ein-
getragenen Vormerkung ist erteilt. Die vor dem Erlass des Verfügungsverbots
gegen die Schuldnerin und vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte
Erweiterung des Schutzes der Kläger durch die eingetragene Vormerkung
macht den geltend gemachten Auflassungsanspruch grundsätzlich insolvenz-
fest (vgl. Senat, BGHZ 149, 1, 5 ff.).
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2. Damit gewinnt die von der Beklagten in Anspruch genommene An-
fechtung der Vereinbarung vom 28. Mai 1998 Bedeutung. Der Anspruch der
Kläger kann an der von der Beklagten erhobenen Einrede der Anfechtbarkeit
scheitern. Hierauf kam es nach der von dem Berufungsgericht geteilten Ansicht
des Landgerichts nicht an. Die Beklagte hatte keinen Anlass, ihren von dem
Berufungsgericht zutreffend als unzureichend angesehenen bisherigen Vortrag
zur Anfechtung weiter auszuführen. Durch die Zurückverweisung der Sache an
das Berufungsgericht erhält sie hierzu Gelegenheit.
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3. Unabhängig von der Entscheidung über den Anspruch auf Rücküber-
tragung des Grundstücks ist die Revision nicht begründet, soweit die Kläger von
der Beklagten die Bewilligung der Löschung des eingetragenen Verfügungsver-
bots verlangen.
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a) An die Stelle der vorläufigen Beschränkung der Schuldnerin, über das
Grundstück zu verfügen, ist mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
deren Vermögen die Verfügungsbeschränkung durch dieses Verfahren getre-
ten. Damit ist der Beschluss des Insolvenzgerichts vom 20. Juli 2004 ohne wei-
teres hinfällig (HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl., § 21 Rdn. 56; Prager/Thienemann,
NZI 2001, 634, 635 f.) und gemäß § 84 GBO als gegenstandslos zu löschen.
Eine Bewilligung der Beklagten ist hierzu weder notwendig noch wäre sie hin-
reichend.
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b) Bei dem in das Grundbuch eingetragenen Insolvenzvermerk verhält es
sich im Ergebnis nicht anders. Fehlt es an einem Anspruch der Kläger auf
Übertragung des Grundstücks, ist der Vermerk zutreffend. Ein Anspruch der
Kläger auf Zustimmung zu seiner Löschung scheidet schon deshalb aus.
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Können die Kläger die Übertragung des Grundstücks verlangen, scheidet
ein solcher Anspruch aus, weil es zur Löschung des Insolvenzvermerks im
Grundbuch keiner Bewilligung der Beklagten bedarf. Die Kläger können bei dem
Insolvenzgericht beantragen, das Grundbuchamt um die Löschung des Ver-
merks zu ersuchen, sobald sie wieder als Eigentümer des Grundstücks in das
Grundbuch eingetragen sind, und so die Löschung ohne die von der Beklagten
verlangte Zustimmung herbeiführen (HK-InsO/Kirchhof, aaO, §
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Rdn. 23; Braun/Kind, InsO, 2. Aufl., § 32 Rdn. 29; Hess, InsO, §§ 32, 33
Rdn. 32; Jäger/Schilken, InsO, § 32 Rdn. 41).
Krüger
Klein
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 04.07.2006 - 12 O 301/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.12.2006 - 10 U 120/06 -