Urteil des BGH vom 28.10.2004
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 38/02
Verkündet am:
28. Oktober 2004
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
nein
SVS/RVS Nr. 5.4.2 (Stand: 1. Januar 1992)
Das Belassen der gekauften Ware in einem ausländischen Lagerhaus, in dem
sie sich bereits im Zeitpunkt ihres Erwerbs befindet, ist nicht mit einer vom Wa-
reninteressenten verfügten Lagerung im Ausland i.S. von Nr. 5.4.2 SVS/RVS
gleichzusetzen.
BGH, Urt. v. 28. Oktober 2004 - I ZR 38/02 - KG Berlin
LG Berlin
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 28. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
Kammergerichts vom 11. Dezember 2001 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Han-
delssachen 93 des Landgerichts Berlin vom 7. Februar 2000 wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittel.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte als führenden Speditionsversicherer der
F. GmbH (Streithelferin der Klägerin) wegen Verlustes von
Lagergut auf Schadensersatz in Anspruch.
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Die Klägerin erwarb im Dezember 1995 von der K.
GmbH insgesamt 2.051 Ballen Baumwolle, die in Libau/Lettland eingelagert
waren. Zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses bestand zwischen der La-
gerhausbetreiberin in Libau und der Streithelferin der Klägerin ein Unterlager-
vertrag über das eingelagerte Gut. Der Kauf der Baumwolle erfolgte gegen
Übergabe der zugunsten der Klägerin von ihrer Streithelferin als Lagerhalterin
ausgestellten FIATA WAREHOUSE RECEIPT-Scheine (FWR-Scheine). Die
durch ihre FWR-Scheine begründeten Verkehrsverträge hatte die Streithelferin
innerhalb der bei der Beklagten seinerzeit gezeichneten SVS/RVS Versiche-
rung angemeldet.
Nach Zahlung des Kaufpreises rief die Klägerin die Ware in Teilpartien
bei ihrer Streithelferin ab. Im Februar 1996 verweigerte die Streithelferin die
Herausgabe von restlichen 191 Ballen Baumwolle. Die Klägerin erwirkte dar-
aufhin ein Urteil des Landgerichts Hamburg, mit dem die Streithelferin zur Her-
ausgabe verurteilt wurde. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils setzte die
Klägerin ihrer Streithelferin eine Frist zur Herausgabe der restlichen Ballen bis
zum 3. März 1999 und kündigte an, nach fruchtlosem Fristablauf Schadenser-
satz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Streithelferin gab die restliche Wa-
re innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht heraus. Den ihr dadurch entstandenen
Schaden hat die Klägerin mit 96.633,65 DM beziffert.
Die Klägerin und ihre Streithelferin haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 96.633,65 DM
nebst Zinsen zu zahlen.
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Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die
Nichterfüllung der Güterbeschaffungspflicht seitens der Streithelferin der Kläge-
rin begründe keinen unter den Versicherungsschutz fallenden Schaden i.S. von
Nr. 3 SVS/RVS. Der Versicherungsschutz sei auch gemäß Nr. 5.4.2 und 5.5
SVS/RVS ausgeschlossen. Zudem habe die Klägerin die Klagefrist gemäß
Nr. 11.6 Satz 1 SVS/RVS versäumt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat
sie abgewiesen.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt
die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte brauche auf-
grund der von der Streithelferin bei ihr angemeldeten, mit der Klägerin abge-
schlossenen Lagerverträge keine Leistungen aus der SVS/RVS-Versicherung
zu erbringen. Dazu hat es ausgeführt:
Zwischen der Klägerin und ihrer Streithelferin sei ein Lagervertrag zu-
stande gekommen. Die von der Streithelferin unterlassene Auslieferung der
restlichen 191 Ballen Baumwolle stehe einem Verlust des Gutes i.S. der
§§ 417, 390 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung; im folgen-
den: HGB a.F.) gleich mit der Folge, daß der Klägerin ein Güterschaden im ver-
sicherungsrechtlichen Sinne nach Nr. 3.1.1 SVS/RVS (Stand: 1. Januar 1992)
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entstanden sei. Es komme aber die Ausschlußklausel gemäß Nr. 5.4.2 SVS/
RVS zur Anwendung, deren Voraussetzungen erfüllt seien. Indem die Klägerin
als Wareninteressentin mit ihrer Streithelferin vereinbart habe, daß die Baum-
wolle bis zum jeweiligen Teilabruf im Lager in Libau verbleiben solle, habe sie
eine zum Ausschluß der Haftung führende Lagerung des Gutes im Ausland ver-
fügt.
Ob eine Haftung der Beklagten auch nach der Ausschlußklausel gemäß
Nr. 5.5 SVS/RVS entfalle, könne danach offenbleiben.
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des der Klage
stattgebenden landgerichtlichen Urteils.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß zwi-
schen der Klägerin und ihrer Streithelferin im Dezember 1995 ein Lagervertrag
zustande gekommen ist, den die Streithelferin zu ihrer (seinerzeit) bei der Be-
klagten gezeichneten Speditionsversicherung angemeldet hat. Der Lagervertrag
ist daher nach Nr. 1.1 SVS/RVS versichert.
2. Ohne Erfolg beanstandet die Revision die Annahme des Berufungsge-
richts, die Klägerin habe einen Güterschaden i.S. von Nr. 3.1.1 SVS/RVS erlit-
ten.
a) Die Revision meint, die unterlassene Auslieferung der restlichen
191 Ballen Baumwolle habe bei der Klägerin nicht zu einem Güter-, sondern zu
einem Vermögensschaden geführt, für den die Ausschlußklausel der Nr. 5.4.2
SVS/RVS nicht gelte. Als Güterschäden seien nach der Definition in Nr. 3.1.1
SVS/RVS der Verlust und die Beschädigung des Gutes zu verstehen. Im Streit-
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fall habe sich die Streithelferin lediglich geweigert, das eingelagerte Gut teilwei-
se an die Klägerin herauszugeben. Die auf eine solche Weigerung zurückzufüh-
rende unterlassene Herausgabe des Lagergutes stelle entgegen der Ansicht
des Berufungsgerichts keinen Verlust i.S. der §§ 417, 390 HGB a.F. dar. Dieser
sei nur gegeben, wenn der Lagerhalter die Sachherrschaft über das eingelager-
te Gut verliere und sie sich auch nicht wiederbeschaffen könne. Das sei hier
nicht der Fall, da die Streithelferin als Unterlagerhalterin mittelbaren Besitz an
dem noch vorhandenen eingelagerten Gut habe. Der Umstand, daß die letti-
sche Lagerhausbetreiberin nicht zur Herausgabe bereit sei, weil die Herstellerin
der Baumwolle ihr dies wegen angeblich nicht vollständiger Zahlung des Kauf-
preises seitens der ersten Käuferin untersagt habe, rechtfertige die Annahme
eines Verlustes i.S. der §§ 417, 390 HGB a.F. nicht. Denn die Streithelferin kön-
ne sich - nach Begleichung der noch offenen Kaufpreisforderung der Herstelle-
rin - das Gut beschaffen und an die Klägerin herausgeben. Dem kann nicht bei-
getreten werden.
b) Bei einem Verlust des Lagergutes besteht der Güterschaden i.S. von
Nr. 3.1.1 SVS/RVS darin, daß das Gut nicht verfügbar ist und dem Versicherten
damit der in der Ware verkörperte Verkehrswert entzogen ist. Bei den reinen
Vermögensschäden nach Nr. 3.1.3 SVS/RVS handelt es sich um Schäden, die
nicht durch einen zuvor entstandenen Güterschaden verursacht worden sind.
Hierzu zählen insbesondere Verspätungsschäden oder Schäden infolge fehler-
haften Einzugs einer Nachnahme (vgl. Koller, Transportrecht, 3. Aufl., Nr. 3
SVS/RVS Rdn. 3 und 5).
Im Streitfall geht es nicht um Vermögensschäden i.S. von Nr. 3.1.3 SVS/
RVS. Das den Schaden der Klägerin verursachende Ereignis besteht in der un-
terbliebenen Auslieferung des Lagergutes innerhalb der der Streithelferin dafür
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gesetzten Frist bis zum 3. März 1999. Das Landgericht Hamburg hatte die
Streithelferin rechtskräftig zur Herausgabe der restlichen 191 Ballen Baumwolle
an die Klägerin verurteilt. Eine ihr danach von der Klägerin gesetzte Herausga-
befrist hat die Streithelferin ergebnislos verstreichen lassen, obwohl sie sich die
Verfügungsbefugnis über das bei der Libauer Lagerhausbetreiberin eingelager-
te Gut vor Fristablauf durch Zahlung des noch offenen Kaufpreises an die Her-
stellerin der Baumwolle hätte beschaffen können. Nach fruchtlosem Ablauf der
gemäß § 283 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. gesetzten Frist erlischt gemäß § 283
Abs. 1 Satz 2, Halbs. 2 BGB a.F. der Erfüllungsanspruch des Gläubigers. An
seine Stelle tritt der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung (vgl.
MünchKomm.BGB/Emmerich, 3. Aufl., § 283 Rdn. 22). Entgegen der Auffas-
sung der Revision ist es der Streithelferin der Klägerin damit unmöglich gewor-
den, ihre primäre Leistungspflicht zu erfüllen. Mit dem Erlöschen des Erfül-
lungsanspruchs wurde der Klägerin der in der Baumwolle verkörperte Ver-
kehrswert auf Dauer entzogen, was einem endgültigen Verlust des Gutes
gleichzusetzen ist (vgl. BGHZ 46, 43, 55).
3. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die weitere Annahme
des Berufungsgerichts, der Tatbestand der Ausschlußklausel von Nr. 5.4.2
SVS/RVS sei erfüllt, weil die Klägerin als Wareninteressentin eine zum Haf-
tungsausschluß führende Lagerung des Gutes im Ausland verfügt habe.
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe nicht ledig-
lich die von der Herstellerin der Baumwolle bewirkte Lagerung des Gutes in
Lettland passiv hingenommen. Vielmehr habe sie durch die Vereinbarung, daß
das Gut weiterhin bis zum jeweiligen Teilabruf in Lettland gelagert bleiben solle,
gegenüber der Streithelferin als ihrer Lagervertragspartnerin eine Weisung über
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die Art und Weise der Lagerung erteilt und damit die Lagerung in Lettland ver-
fügt. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
b) Die Anwendung der Ausschlußklausel in Nr. 5.4.2 SVS/RVS erfordert,
daß die Lagerung im Ausland vom Wareninteressenten verfügt worden ist. Das
bedeutet, daß er dem Spediteur Weisung gegeben hat, den Transportvorgang
zu unterbrechen und das Gut einzulagern (vgl. Koller aaO Nr. 5 SVS/RVS
Rdn. 11). Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß von einer derartigen
Sachverhaltsgestaltung im Streitfall nicht ausgegangen werden kann. Die Lage-
rung der von der Klägerin erworbenen Baumwolle im Lagerhaus der Libauer
Lagerhausbetreiberin war schon von der Herstellerin der Ware verfügt worden.
Im Zeitraum von der Einlagerung bis zum Abruf seitens der Klägerin wurde die
Baumwolle unstreitig nicht aus dem Lagerhaus in Libau entfernt. Die Klägerin
hat das Gut in dem von der Herstellerin verfügten Zustand erworben. Eine ei-
gene Verfügung hinsichtlich der Lagerung der Baumwolle in dem Lagerhaus in
Libau hat die Klägerin weder gegenüber der dortigen Lagerhausbetreiberin
noch gegenüber ihrer Streithelferin getroffen. Nach Abschluß des Kaufvertrages
am 8. Dezember 1995 hat die Klägerin lediglich davon abgesehen, von der
Streithelferin, die aufgrund einer Vereinbarung mit der Lagerhausbetreiberin mit
der Abfertigung der Ware befaßt war, sofort die komplette Herausgabe der von
ihr erworbenen Baumwolle zu verlangen. Das Belassen der Ware in einem aus-
ländischen Lager, in dem sie sich bereits im Zeitpunkt ihres Erwerbs befindet,
ist nicht mit einer vom Wareninteressenten verfügten Lagerung im Ausland i.S.
von Nr. 5.4.2 SVS/RVS gleichzusetzen.
4. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen
als richtig (§ 563 ZPO a.F.).
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a) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob einer Inanspruchnahme
der Beklagten die Ausschlußklausel in Nr. 5.5 SVS/RVS entgegensteht. Die
Revisionserwiderung meint, der Versicherungsschutz sei auch nach dieser
Klausel ausgeschlossen, weil es sich bei der Vereinbarung zwischen der Kläge-
rin und ihrer Streithelferin um ein im Speditionsgewerbe allgemein nicht übli-
ches Geschäft gehandelt habe. Das verkaufte Gut sei nicht bei der Streithelferin
der Klägerin eingelagert gewesen; diese habe es vielmehr erst in ihre Obhut
oder Verfügungsgewalt bringen müssen. In der Übernahme der Beschaffungs-
verpflichtung - ohne sich selbst vorher FWR-Scheine von der lettischen La-
gerhausbetreiberin ausstellen zu lassen - liege eine gesteigerte Gefahr der In-
anspruchnahme für den Versicherer sowie ein untypischer Inhalt für einen La-
gervertrag.
Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zurückweisung der Revision.
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist der Entscheidung des
II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 1966 (BGHZ 46, 43, 53)
nicht zu entnehmen, daß die Verpflichtung des Spediteurs zur Auslieferung von
Gütern, die bei einem Dritten lagern, ein im Speditionsgewerbe allgemein nicht
übliches Geschäft darstelle. Der II. Zivilsenat hat in der genannten Entschei-
dung nur ausgesprochen, daß die Übernahme der Garantie für eine bedin-
gungslose Auslieferung des Lagergutes, das sich nicht im Besitz des Lagerhal-
ters befindet, ein nicht übliches Geschäft sei, das der Speditionsversicherung
nicht unterliege. Eine Garantieerklärung hat die Streithelferin der Klägerin nach
den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ab-
gegeben. Ihre Pflicht, sich die Verfügungsgewalt über das Lagergut zu ver-
schaffen, ergab sich vielmehr aus den besonderen Umständen des Lagerver-
trages als solchem. Die Beklagte, die sich auf den ihr günstigen Haftungsaus-
schluß nach Nr. 5.5 SVS/RVS beruft, hätte mithin substantiiert darlegen müs-
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sen, daß die zwischen der Klägerin und deren Streithelferin getroffene Verein-
barung nicht allgemein üblich war und eine gesteigerte Gefahr ihrer, der Be-
klagten, Inanspruchnahme in sich barg, die durch Prämiensätze nicht abge-
deckt war. Nach den ebenfalls nicht angegriffenen Feststellungen des Beru-
fungsgerichts hat die Beklagte für das Vorliegen des Ausschlußtatbestands in
Nr. 5.5 SVS/RVS keine Tatsachen vorgetragen.
b) Der Revisionserwiderung kann auch nicht darin beigetreten werden,
daß bei Eintritt des Schadens kein Versicherungsschutz mehr bestanden habe.
Grundsätzlich bleibt gemäß Nr. 17.3 SVS/RVS der Versicherungsschutz bis zur
Erfüllung der sich aus dem Verkehrsvertrag ergebenden Verpflichtungen beste-
hen. Nach Nr. 17.3 Satz 2 SVS/RVS endet die Versicherungsdeckung für La-
gerverträge spätestens drei Monate nach Beendigung des Versicherungsver-
trages. Entsprechend der von der Beklagten behaupteten Kündigung des Versi-
cherungsvertrages zum 31. Dezember 1995 bestand somit noch Versiche-
rungsschutz bis zum 31. März 1996. Die den Ersatzanspruch der Klägerin aus-
lösende Weigerung der Streithelferin, das restliche Gut auszuliefern, fällt in die
Zeit bis März 1996, nachdem die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 8. Februar
1996 die Herausgabe der restlichen 191 Ballen Baumwolle verlangt hatte. In
diesem Zeitraum hat daher der Versicherungsschutz noch bestanden.
c) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Klage auch
nicht deshalb abzuweisen, weil sie erst nach Ablauf der Ausschlußfrist gemäß
Nr. 11.6 SVS/RVS erhoben wurde.
Nach Nr. 11.6 SVS/RVS erlöschen alle Ansprüche des Versicherten,
wenn nicht innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Datum der Schadens-
meldung, Klage gegen den führenden Versicherer erhoben wird. Diese Frist ist
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hier gewahrt. Die Klägerin hat der Streithelferin zur Abwendung des Schadens
vergeblich Frist gesetzt, die im Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Juni
1996 näher bezeichneten Baumwollballen bis zum 3. März 1999 herauszuge-
ben. Unter diesen Umständen ist es ohne Bedeutung, daß die Streithelferin be-
reits unter dem 17. April 1996 eine Schadensmeldung über die O.
KG an die Beklagte gerichtet hatte. Die Klägerin als Versicherte gemäß Nr. 2
SVS/RVS braucht es sich nicht zurechnen zu lassen, daß die Streithelferin von
sich aus den Schaden der Beklagten bereits früher gemeldet hat (vgl. Koller
aaO Nr. 11 SVS/RVS Rdn. 6; 4. Aufl., Ziff. 20 SpV Rdn. 1; vgl. auch Wolf/Thiel,
ADSp 2002, 19. Aufl., Nr. 20 SpV Ziff. 1).
5. Die Höhe des der Klägerin aufgrund der unterbliebenen Auslieferung
des Gutes entstandenen Schadens ist mit 96.633,65 DM unstreitig.
III. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision der Klägerin
aufzuheben und das landgerichtliche Urteil durch Zurückweisung der Berufung
der Beklagten wiederherzustellen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Büscher
Schaffert