Urteil des BGH vom 03.04.2008

BGH (hauptverhandlung, protokoll, eltern, erklärung, antrag, vater, geschlechtsverkehr, vertreter, sohn, stpo)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 51/08
vom
3. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2008 beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Baden-Baden vom 31. Juli 2007 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Dem Angeklagten liegt zur Last, gemeinsam mit dem anderweitig abge-
urteilten A. die zur Tatzeit 15 Jahre alte türkische Staatsangehörige
Sö. mit dem Auto auf ein Betriebsgelände an den Stadtrand von
R. verbracht zu haben, um dort im Auto nacheinander gegen ihren Willen den
Geschlechtsverkehr durchzuführen. Der Angeklagte, der die Tat bestreitet, hat
in der Hauptverhandlung vortragen lassen, die Geschädigte habe ihn gezielt
falsch belastet. Sie sei nicht nur mit dem Geschlechtsverkehr mit den Angeklag-
ten und dem anderweitig Abgeurteilten einverstanden gewesen, sondern habe
ihn vor dem traditionellen türkischen kulturellen Hintergrund mit Überlegung
selbst herbeigeführt, um später im deflorierten Zustand mit ihrem neuen türki-
schen Freund den vaginalen Geschlechtsverkehr ausüben zu können. Das
Landgericht hat den Angeklagten aufgrund der Aussage der Geschädigten und
des schon im abgetrennten Verfahren geständigen Mittäters als überführt ange-
sehen und ihn wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung unter
Einbeziehung zweier früherer Verurteilungen zur Jugendstrafe von fünf Jahren
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und sechs Monaten verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge ge-
stützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen sind nicht begründet.
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1. Die Rüge, den erziehungsberechtigten Eltern des noch jugendlichen
Angeklagten sei am Ende der Hauptverhandlung entgegen § 67 Abs. 1 JGG in
Verbindung mit § 258 Abs. 2 und 3 StPO nicht das letzte Wort erteilt worden,
bleibt ohne Erfolg. Allerdings trägt die Revision zutreffend vor, das Hauptver-
handlungsprotokoll enthalte nur den Eintrag, „die gesetzlichen Vertreter stellten
keine Anträge“. Einen ausdrücklichen Eintrag zum „letzten Wort“ der Erzie-
hungsberechtigten enthält das Protokoll nicht. Jedoch hat der Vorsitzende der
Jugendkammer nach Erhebung der entsprechenden Verfahrensrüge in einer
dienstlichen Erklärung mitgeteilt, er habe die Eltern des Angeklagten mit Hilfe
einer Dolmetscherin in einfachen Worten darauf hingewiesen, dass sie „jetzt
Gelegenheit hätten, zu den gestellten Anträgen Stellung zu nehmen und selbst
noch Ausführungen zu machen, bevor ihr Sohn zu Wort komme“. Der Vater des
Angeklagten und die Dolmetscherin hätten sich erhoben und der Vater des An-
geklagten habe eine aus mehreren Sätzen bestehende und von der Dolmet-
scherin übersetzte Erklärung abgegeben. Diese Erklärung habe er als abschlie-
ßende Stellungnahme verstanden, auch wenn ihm - dem Vorsitzenden - deren
Wortlaut und Einzelheiten nicht mehr erinnerlich sei. Aus Nachlässigkeit enthal-
te das Protokoll nur die Formulierung, es seien keine Anträge gestellt worden.
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Der Protokollführer hat in seiner dienstlichen Stellungnahme ausgeführt,
ihm sei in Erinnerung, den gesetzlichen Vertretern des Angeklagten sei die
Möglichkeit gegeben worden, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen,
bevor dem Angeklagten das letzte Wort erteilt worden sei. Ihm sei zum Zeit-
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punkt der Erstellung des Hauptverhandlungsprotokolls nicht bewusst gewesen,
dass das letzte Wort der gesetzlichen Vertreter des Angeklagten in das Proto-
koll aufzunehmen gewesen sei. Wäre ihm dies bewusst gewesen, hätte er es
so ins Protokoll aufgenommen. Die Formulierungen im Hauptverhandlungspro-
tokoll seien maßgeblich aus dem Computervordruck (StP 314 Hauptverhand-
lung vor dem Landgericht) übernommen worden.
Die Jugendkammer hat den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, sie beab-
sichtige, das Hauptverhandlungsprotokoll zu berichtigen. Der Verteidiger hat
der Berichtigung widersprochen. Er hat vorgetragen, „entsprechend dem bishe-
rigen Protokoll der Hauptverhandlung“ habe sich der Vorsitzende „nach dem
Plädoyer und dem Schlussantrag des unterzeichnenden Verteidigers an die
Eltern des Angeklagten gewandt“. Den vollständigen Wortlaut könne er zwar
nicht mehr wiedergeben. Er habe aber die Erklärung des Vorsitzenden nicht so
verstehen können, dass den Eltern klar zur Kenntnis gebracht worden wäre,
„dass sie sich als quasi letzte Verfahrensbeteiligte unmittelbar vor dem letzten
Wort des Angeklagten abschließend zur Sache äußern könnten“. Der Vorsit-
zende habe sich aufgrund offensichtlicher Verständnisprobleme der Eltern -
trotz Eingreifens der Dolmetscherin - veranlasst gesehen, seine erste Erklärung
zu verdeutlichen. Richtig sei in Übereinstimmung mit den Angaben des Vorsit-
zenden, dass der Vater des Angeklagten und die Dolmetscherin sich erhoben
und der Vater des Angeklagten Sätze - von der Dolmetscherin übersetzt - ge-
sagt habe, die allerdings offensichtlich ein Nachfragen zum Inhalt gehabt hät-
ten. Aus seiner Sicht hätten die Eltern vor Erteilung des letzten Wortes an ihren
Sohn nicht das (vor)letzte Wort gehabt.
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Der Senat sieht zwischen den dienstlichen Äußerungen des Vorsitzen-
den und des Protokollführers und dem Vorbringen des Verteidigers keinen we-
sentlichen inhaltlichen Dissens und hält das Protokoll nach den Maßstäben des
Großen Senats für Strafsachen in NStZ 2007, 661, 663 für berichtigungsfähig.
Fehlerhaft war das Protokoll nur deshalb, weil in dem Vordruck für Hauptver-
handlungen vor dem Landgericht der Begriff „letztes Wort“ für die Erziehungs-
berechtigten nicht enthalten war und der Protokollführer den Vordruck nicht er-
gänzt hat. Das nach § 67 Abs. 1 JGG i.V.m. § 258 Abs. 2 StPO den Erzie-
hungsberechtigten zustehende „(vor)letzte Wort“ ist mit dem höchstpersönli-
chen Recht des Angeklagten ohnehin nicht vollständig vergleichbar und ist hier
den Eltern in dem vom Vorsitzenden geführten Gespräch inhaltlich gewährt
worden. Es liegt hier deshalb ein formaler Protokollierungsfehler vor, dessen
Entstehen vom Protokollführer nachvollziehbar erklärt worden ist.
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Die Jugendkammer hat auch das vom Großen Senat für Strafsachen ver-
langte Berichtigungsverfahren eingehalten. Sie hat mit Beschluss vom
16. Januar 2008 das Protokoll berichtigt: „Die gesetzlichen Vertreter des Ange-
klagten wurden befragt, ob sie noch selbst etwas zur Verteidigung auszuführen
hätten und wurden darauf hingewiesen, dass sie zudem Gelegenheit zu weite-
ren Ausführungen hätten, bevor ihrem Sohn das Wort erteilt werde. Der Vater
des Angeklagten stellte keinen Antrag und hatte das letzte Wort“. Diese Gründe
tragen die vorgenommene Berichtigung, so dass die Verfahrensrüge auf der
Grundlage des berichtigten Protokolls keinen Erfolg hat.
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2. Die an einen „Hilfsbeweisantrag“ anknüpfende Verfahrensrüge ver-
sagt. Mit diesem Antrag begehrte der Angeklagte ohne nähere Erläuterung des
Inhalts der noch zu stellenden Fragen, die bereits vernommene Nebenklägerin
„weiter zu vernehmen und durch einen zur Glaubwürdigkeitsuntersuchung ge-
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eigneten Sachverständigen beobachten und befragen zu lassen“. Der Antrag
war zum einen an die Bedingung der Verurteilung des Angeklagten geknüpft
und war zum anderen „für den Fall der fehlenden Zustimmung zur Glaubwür-
digkeitsuntersuchung“ der Nebenklägerin gestellt worden. Es ist nicht zu bean-
standen, dass die Jugendkammer diesen Antrag in den Urteilsgründen nach
Beweisantragsgrundsätzen als unbegründet zurückgewiesen hat. Dabei kann
der Senat offen lassen, ob es sich hierbei überhaupt um einen förmlichen Be-
weisantrag gehandelt hat, nachdem die Geschädigte nach ihrer Vernehmung
als Zeugin die Exploration - verständlicherweise - verweigert hatte (BGH NJW
2005, 1519).
3. Auch die Inbegriffsrüge ist erfolglos. Die Verweigerung der Exploration
hatte die Vertreterin der Nebenklägerin noch vor Schluss der Beweisaufnahme
unter Bezug auf ein von ihr zuvor mit der Nebenklägerin geführtes Telefonge-
spräch unmissverständlich mitgeteilt. Das - freibeweislich zu würdigende - na-
hezu gleich lautende vom Büro der Vertreterin der Nebenklägerin versandte
Fax der Nebenklägerin ging zwar erst nach Schluss der Beweisaufnahme bei
Gericht ein, es war aber in Bezug auf die eindeutige Explorationsverweigerung
identisch mit der Erklärung der Vertreterin der Nebenklägerin. Im Übrigen ging
der Angeklagte in seinem Antrag selbst davon aus, dass die Nebenklägerin die
Exploration verweigern würde, und hat mit dem hilfsweise gestellten Antrag auf
das Gehör und die Bescheidung in der Hauptverhandlung verzichtet.
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4. Die weitere Verfahrensrüge, die Jugendkammer habe das vor der
Hauptverhandlung vom Vorsitzenden (vorsorglich) in Auftrag gegebene „ju-
gendpsychologische Gutachten“ - nicht aussagepsychologische Gutachten -
von Herrn Prof. S. aus F. im Urteil verwertet, obwohl der Sachver-
ständige nicht angehört worden ist, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der dem Senat
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von der Revision mitgeteilte Vermerk des Vorsitzenden über ein die Hauptver-
handlung vorbereitendes Telefongespräch mit dem Sachverständigen, der auf-
grund von Terminsschwierigkeiten des Sachverständigen in der Hauptverhand-
lung nicht angehört worden ist, ist unergiebig und ersichtlich nicht in die Urteils-
gründe eingeflossen.
5. Schließlich war das Landgericht aus Gründen der Aufklärungspflicht
nicht gehalten, einen „forensischen Ethnologen“ zu hören. Die diesem Begeh-
ren zugrunde liegende Tatsachenbehauptung, die Nebenklägerin könne vor
dem türkisch-kulturellen Hintergrund „unbewusst bereit“ gewesen sein, „sich
durch eine (nach ihrem Verständnis) zusätzliche Erniedrigung - einem vollzoge-
nen Geschlechtsverkehr - zu bestrafen“, da sei „der Angeklagte gerade recht“
gekommen, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Jedenfalls hätte sich die
Jugendkammer dazu, zumal ein solches Gutachten nicht einmal in der Haupt-
verhandlung verlangt worden ist, nach dem Maßstab einer Aufklärungsrüge
nach § 244 Abs. 2 StPO nicht gedrängt sehen müssen.
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II. Die aufgrund der Sachrüge vorgenommene Überprüfung des Urteils
hat weder im Schuldspruch noch in der Strafzumessung einen den Angeklagten
belastenden Rechtsfehler aufgedeckt. Auch der von der Jugendkammer ange-
sichts des desolaten Entwicklungsstands des Angeklagten festgestellte hohe
erzieherische Bedarf, der nur im Wege der Vollstreckung der hier zugemesse-
nen Jugendstrafe ausgeglichen werden kann, hält revisionsrechtlicher Überprü-
fung stand.
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RiBGH Dr. Wahl befindet sich
in Urlaub und ist deshalb an der
Unterschrift gehindert.
Nack Nack Boetticher
Kolz Hebenstreit